Datum der Kundmachung
06.12.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 118/2011 38.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Oktober 2011, mit dem das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (11. I-VBG-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:
"§ 6a
Eingetragene Partnerschaften
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sinngemäß anzuwenden: § 14 Abs. 2, § 78, § 95 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z. 2 und § 95 Abs. 4 und 13."
"(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag (§ 41) maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Entlohnungsgruppe in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet."
"(1) Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 10 bis 14 dem Tag der Anstellung im folgenden Ausmaß vorangesetzt werden:
(1a) Das Ausmaß der nach Abs. 1 lit. b Z. 2 sublit. aa und Abs. 2 lit. f voranzusetzenden Zeiten und der nach Abs. 2 lit. d Z. 4 voranzusetzenden Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
"(5) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das im Sinn des Abs. 1 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt."
"§ 67
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege
"§ 67a
Frühkarenzurlaub für Väter
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 4 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 4 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Der Vertragsbedienstete hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekannt zu geben und in der Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(4) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie ein Karenzurlaub nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 zu behandeln."
"(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber ein Bildungskarenzurlaub unter Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Dabei sind die Interessen des Vertragsbediensteten und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Vertragsbediensteten ist das zuständige Organ der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein für den Vertragsbediensteten zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, dieser den Verhandlungen beizuziehen. Ein neuerlicher Bildungskarenzurlaub kann erst vier Jahre nach der Rückkehr aus dem Bildungskarenzurlaub vereinbart werden."
"§ 78
Sterbegeld
Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten, so gebührt dem überlebenden Ehegatten bzw. den Vollwaisen, für deren Unterhalt der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt seines Todes zu sorgen hatte, ein Restbetrag auf das Monatsentgelt, die Kinderzulage und eine allfällige Sonderzahlung des Verstorbenen als Sterbegeld."
"§ 94
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
"(13) Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten, so gebührt anstelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen während seiner letzten Krankheit vor seinem Tod gepflegt haben."
Artikel II
§ 60 dritter Satz in der Fassung des Art. I Z. 11 ist auch auf Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2012 angetreten worden sind und frühestens mit dem Ablauf des 1. Jänner 2012 enden.
Artikel III
(1) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 40 und 41 in der Fassung des Art. I Z. 7 und 8 erfolgt nur auf Antrag.
(2) Auf Vertragsbedienstete, die keinen Antrag nach Abs. 1 stellen, sind die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Abs. 1 und 2 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages sinngemäß anzuwenden.
(4) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 50 anzurechnen.
(5) Bei der Berechnung der für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit sind bei Vertragsbediensteten, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Auf Vertragsbedienstete nach § 99 Abs. 11 ist im Fall der Antragsstellung nach Abs. 1
Artikel IV
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 7 und 8 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
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