Datum der Kundmachung
06.12.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 117/2011 38.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Oktober 2011, mit dem das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:
"(1a) Abs. 1 gilt auch für:
"(11) Der Gemeinderat hat ein Mitglied des Dienstbeschreibungsausschusses abzuberufen, wenn es
(12) Der Gemeinderat hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches des Dienstbeschreibungsausschusses zu unterrichten."
"(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das im Sinn des Abs. 1 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt."
"Karenzurlaub zur Pflege eines behindertenKindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege
"§ 32d
Frühkarenzurlaub für Väter
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 4 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 4 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Der Beamte hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekannt zu geben und in der Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(4) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie ein Karenzurlaub nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 zu behandeln."
"(5) Die Mitgliedschaft endet mit der Abberufung, mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(6) Der Gemeinderat hat ein Mitglied der Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission abzuberufen, wenn es
"(9) Der Gemeinderat hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission zu unterrichten."
"§ 102
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Soweit in diesem Gesetz für die Bezeichnung von Personen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, dass es sich um eine Frau handelt, die entsprechende weibliche Form zu verwenden.
§ 103
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Artikel II
§ 30e dritter Satz des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Art. I Z. 10 ist auch auf Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2012 angetreten worden sind und frühestens mit dem Ablauf des 1. Jänner 2012 enden.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
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