Datum der Kundmachung
06.12.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 115/2011 38.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Oktober 2011, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:
„(1a) Abs. 1 gilt auch für:
„(5) Die Landesregierung hat ein Mitglied der Dienstbeurteilungskommission abzuberufen, wenn es
(6) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Dienstbeurteilungskommission zu unterrichten.“
„(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das im Sinn des Abs. 1 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.“
„(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 24a Abs. 2 oder den §§ 24j bis 24l nicht übersteigen.“
„§ 35
Sonderurlaub
(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Ein Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen. Er darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
(3) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte Anspruch auf die vollen Bezüge.“
„Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege
„§ 36d
Frühkarenzurlaub für
Väter
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 4 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 4 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Der Beamte hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekannt zu geben und in der Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(4) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie ein Karenzurlaub nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 zu behandeln.“
„(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst wird durch einen Urlaub sowie durch eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Eine dazwischenliegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.“
„(5) Für Beamte, die mit einer Leitungsfunktion betraut oder die auf einen Dienstposten ernannt sind, der in der Verwendungsgruppe B eine Beförderung in die Dienstklasse VII und in der Verwendungsgruppe C eine Beförderung in die Dienstklasse V ermöglicht, gelten die Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe, dass sich die Frist zur Abgabe der Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand und für den Widerruf der Erklärung auf sechs Monate erhöht.“
„(5) Die Mitgliedschaft endet mit der Abberufung, mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(6) Die Landesregierung hat ein Mitglied der Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission abzuberufen, wenn es
„(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission zu unterrichten.“
„§ 109
Geschlechtsspezifische
Soweit in diesem Gesetz für die Bezeichnung von Personen die männliche Form verwendet wird, ist für den Fall, dass es sich um eine Frau handelt, die entsprechende weibliche Form zu verwenden.“
„§ 111
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Artikel II
§ 34e dritter Satz des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Art. I Z. 14 ist auch auf Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2012 angetreten worden sind und frühestens mit dem Ablauf des 1. Jänner 2012 enden.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.