Datum der Kundmachung
06.12.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 113/2011 37.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Oktober 2011, mit dem die Landesreisegebührenvorschrift geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Landesreisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:
"§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen und vom Geltungsbereich des
"(1) Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Bediensteten bei Dienstverrichtungen im Dienstort der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld nach den §§ 6 und 7."
"(3) Bediensteten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt keine Vergütung nach Abs. 1."
"(1) Der Bedienstete hat den Anspruch auf Reisekostenvergütung, Reisezulage und Übersiedlungsgebühren mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung bis zum Ende des dritten Kalendermonats geltend zu machen, der der Beendigung der Dienstreise oder der Übersiedlung folgt. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren für die Rechnungslegung vorgesehen ist, hat die Rechnungslegung in diesem Verfahren zu erfolgen. Wird die Reiserechnung nicht fristgerecht vorgelegt, so erlischt der Anspruch auf Gebühren."
"(4) Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit seiner Angaben in der Reiserechnung verantwortlich."
"§ 17
Verweisungen
Verweisungen auf Landesgesetze beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Reisegebührenvorschrift 1971 für Gemeindebeamte, LGBl. Nr. 47, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 59/2008, außer Kraft.
(3) Auf Ansprüche, die bis einschließlich 31. Dezember 2011 entstanden sind, ist weiterhin die Reisegebührenvorschrift 1971 für Gemeindebeamte anzuwenden.
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