Landes-Vertragsbedienstetengesetz und Landesbeamtengesetz 1998, Änderungen
LGBL_TI_20111206_112Landes-Vertragsbedienstetengesetz und Landesbeamtengesetz 1998, ÄnderungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.12.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 112/2011 37.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Oktober 2011, mit dem das Landes-Vertragsbedienstetengesetz (14. L-VBG-Novelle) und das Landesbeamtengesetz 1998 (44. Landesbeamtengesetz-Novelle) geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (14. L-VBG-Novelle)
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2011, wird wie folgt geändert:
"Geltungsbereich"
"(1) Dieses Gesetz gilt für alle Landesbediensteten, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Landesbedienstete sind Bedienstete, die
"2. Abschnitt
Vertragsbedienstete
Allgemeine Bestimmungen"
"Karenzurlaub zur Pflegeeines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege
"§ 67a
Frühkarenzurlaub für Väter
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 4 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 4 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Der Vertragsbedienstete hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekannt zu geben und in der Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.
(4) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie ein Karenzurlaub nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 zu behandeln."
"(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber ein Bildungskarenzurlaub unter Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Dabei sind die Interessen des Vertragsbediensteten und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Vertragsbediensteten ist das zuständige Organ der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein für den Vertragsbediensteten zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, dieser den Verhandlungen beizuziehen. Ein neuerlicher Bildungskarenzurlaub kann erst vier Jahre nach der Rückkehr aus dem Bildungskarenzurlaub vereinbart werden."
"§ 77
Sterbegeld
Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten, so gebührt dem überlebenden Ehegatten bzw. den Vollwaisen, für deren Unterhalt der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt seines Todes zu sorgen hatte, ein Restbetrag auf das Monatsentgelt, die Kinderzulage und eine allfällige Sonderzahlung des Verstorbenen als Sterbegeld."
"3. Abschnitt
Öffentlich-rechtlich Bedienstete
§ 79a
Sinngemäße Anwendung von für Vertragsbedienstete geltenden
Bestimmungen
(1) Für öffentlich-rechtlich Bedienstete gelten die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 34a, 35, 36, 37, 38, 38a, 39, 40, 41, 41a, 42, 43, 44, 47, 48, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 67a, 69, 70, 71, 71a, 73 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 lit. a und f sowie 74 sinngemäß, soweit in den §§ 79b bis 79e nichts anderes bestimmt ist.
(2) An die Stelle des Wortes "Dienstvertrag" tritt jeweils das Wort "Bescheid" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
§ 79b
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass
An die Stelle des § 30 Abs. 3 tritt die Bestimmung, dass die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam wird. Übersteigen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen öffentlich-rechtlich Bediensteten insgesamt fünf Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung nach § 33 dauernd wirksam.
§ 79c
Verjährung
An die Stelle der Abs. 4 und 5 des § 50 tritt die Regelung, dass die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die Geltendmachung eines Anspruchs im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
§ 79d
Kündigung
§ 73 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 lit. a und f sowie § 74 gelten mit der Maßgabe, dass die Kündigung nur als Disziplinarstrafe im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen (§ 79e) ausgesprochen werden kann. Davon unberührt bleibt die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses.
§ 79e
Anwendung von Bestimmungen für Landesbeamte
(1) Soweit in den §§ 79a bis 79d nichts anderes bestimmt ist, gelten die entsprechenden Bestimmungen für Landesbeamte mit den Abweichungen nach den Abs. 2 bis 6 sinngemäß.
(2) Die §§ 22 Abs. 3, 4 und 5 sowie 76 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 gelten mit der Maßgabe, dass Zeiten einer Nicht-Vollbeschäftigung nach § 44, die in die ruhegenussfähige Landesdienstzeit fallen, einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gleichzuhalten sind.
(3) § 23 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anlage 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 die Anlage 7 dieses Gesetzes tritt.
(4) § 20 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung gilt mit der Maßgabe, dass das Dienstverhältnis auch durch die Kündigung nach § 79d aufgelöst wird.
(5) § 92 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung gilt mit der Maßgabe, dass als Disziplinarstrafe auch die Kündigung gilt. Davon unberührt bleibt die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses.
(6) § 102 Abs. 1 zweiter Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung gilt mit der Maßgabe, dass die Disziplinarstrafen der Kündigung und der Entlassung von der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden dürfen."
"§ 81
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
"(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag (§ 81k) maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Entlohnungsgruppe in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet."
"(1) Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 10 bis 14 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
(1a) Das Ausmaß der nach Abs. 1 lit. b Z. 2 sublit. aa und Abs. 2 lit. f voranzusetzenden Zeiten und der nach Abs. 2 lit. d Z. 4 voranzusetzenden Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
"(13) Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten, so gebührt anstelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen während seiner letzten Krankheit vor seinem Tod gepflegt haben."
"(1) In der Verordnung nach § 42a Abs. 5 ist festzulegen, in welchem Kalenderjahr dem Vertragsbediensteten, dessen Entlohnung sich nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts bestimmt, erstmals eine vom Ergebnis der Leistungsbeurteilung abhängige Leistungsbelohnung nach § 42c gebührt."
Anlage 7
Durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage – Hundertsätze
Tabelle siehe pdf-Datei
Artikel II
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998 (44. Landesbeamtengesetz-Novelle)
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:
"§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die zum Land Tirol in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, wenn sie vor dem 1. Jänner 2007 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und bis zur Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land Tirol ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind (Landesbeamte).
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2011, und die im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, genannten Personen."
"(1a) Abs. 1 gilt auch für:
"Anlage 3
Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach § 12 Abs. 2a Z. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung beträgt:
Artikel III
Optionsrecht für Vertragsbedienstete
(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde und die noch keine Erklärung nach § 81a Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes abgegeben haben, können bis zum Ablauf des 31. Juli 2012 schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes bestimmen soll. Für die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erklärung und die Wirksamkeit der Erklärung gilt § 81a Abs. 4 und 5 des Landesbedienstetengesetzes sinngemäß.
(2) Vertragsbedienstete, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben haben, sind nach § 81b Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes einer Modellstelle und einer Modellfunktion zuzuordnen und nach § 81b Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes einzustufen (Überführung).
Artikel IV
Übergangsbestimmungen zur 14. L-VBG Novelle
(1) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 81j und 81k des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 28 und 29 erfolgt nur auf Antrag.
(2) Auf Vertragsbedienstete, die keinen Antrag nach Abs. 1 stellen, sind die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Abs. 1 und 2 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages sinngemäß anzuwenden.
(4) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 50 des Landesbedienstetengesetzes anzurechnen.
(5) Bei der Berechnung der für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit sind bei Vertragsbediensteten, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Auf Vertragsbedienstete nach § 83 Abs. 7 des Landesbedienstetengesetzes ist im Fall der Antragsstellung nach Abs. 1
Artikel V
Übergangsbestimmungen zur 44. Landesbeamtengesetz-Novelle
(1) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten aufgrund der §§ 8 und 12 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch die Empfänger von wiederkehrenden Leistungen.
(2) Auf Beamte, die keinen Antrag nach Abs. 1 stellen oder für die nach Abs. 1 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,
(3) Auf Beamte, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Abs. 1 und 2
(4) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 13b des Gehaltsgesetz 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung anzurechnen.
(5) Bei Berechnung der Dienstzeit nach § 20c Abs. 2 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung ist bei Beamten, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land stehen,
Artikel VI
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 28 und 29 und Art. II Z. 9 und 28 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
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