Tiroler Berufs- und Sozialrechtsanpassungsgesetz
LGBL_TI_20111201_110Tiroler Berufs- und SozialrechtsanpassungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.12.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 110/2011 36.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. Oktober 2011, mit dem das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, das Tiroler Tierzuchtgesetz 2008, das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, das Tiroler Schischulgesetz 1995, das Gesetz vom 30. Juni 2010, mit dem das Tiroler Schischulgesetz 1995 geändert wird, das Tiroler Bergsportführergesetz, das Tiroler Pflegegeldgesetz, das Tiroler Rehabilitationsgesetz und das Tiroler Mindestsicherungsgesetz geändert werden (Tiroler Berufs- und Sozialrechtsanpassungsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel I Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Artikel II Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Artikel III Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008 Artikel IV Änderung des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes
Artikel V Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995 Artikel VI Änderung des Gesetzes vom 30. Juni 2010, mit dem das Tiroler Schischulgesetz 1995 geändert wird
Artikel VII Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes
Artikel VIII Änderung des Tiroler Pflegegeldgesetzes
Artikel IX Änderung des Tiroler Rehabilitationsgesetzes
Artikel X Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes Artikel XI Inkrafttreten
Artikel I
Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:
"(1) Zur Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung sind berechtigt:
"(1) Die Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 sind auch dann erfüllt, wenn die Ausbildung der betreffenden Person allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis als dem jeweiligen Anstellungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde."
Artikel II
Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:
"(1) Der Nachweis der für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen nach § 28a Abs. 2 erster Satz erforderlichen Kenntnisse ist auch dann erbracht, wenn die Ausbildung oder Prüfung der betreffenden Person allein oder in Verbindung mit einer Berufsausübung als diesen Kenntnissen gleichwertig anerkannt wurde."
Artikel III
Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008
Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. Nr. 38, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:
"(1) Das Erfordernis der fachlichen Eignung nach § 18 Abs. 2 Z. 2 wird von der betreffenden Person auch dann erfüllt, wenn ihre Ausbildung allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis als Ausbildung nach § 18 Abs. 2 Z. 1 als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer anerkannt wurde."
"(3) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt, die Ausübung eines einer Tätigkeit nach § 18 im Wesentlichen entsprechenden Berufes als Ausbildung nach § 18 Abs. 2 Z. 1 anzuerkennen, wenn sie diesen Beruf in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem im Abs. 2 lit. a genannten Staat bzw. Land, nach dessen Recht dieser Beruf auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens zwei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hat."
Artikel IV
Änderung des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes
Das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, LGBl. Nr. 58/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:
Artikel V
Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:
"(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer der im Abs. 3 genannten Personen die im Gebiet eines anderen Landes oder Staates durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen, an denen die betreffende Person teilgenommen hat, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit Fortbildungsveranstaltungen nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen."
"§ 51a
Unbefugte Erteilung von Schiunterricht
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die eine Schischule ohne eine Schischulbewilligung betreiben oder die sonst Schiunterricht erteilen, ohne dazu nach § 3 oder nach den §§ 4a und 4b berechtigt zu sein, aufzufordern, den Betrieb der Schischule bzw. die Erteilung von Schiunterricht unverzüglich einzustellen. Wird einer solchen Aufforderung nicht entsprochen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung von Schiunterricht mit schriftlichem Bescheid zu untersagen."
Artikel VI
Änderung des Gesetzes vom 30. Juni 2010, mit dem das Tiroler Schischulgesetz 1995 geändert wird
Das Gesetz, mit dem das Tiroler Schischulgesetz 1995 geändert wird, LGBl. Nr. 47/2010, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 3 des Artikel II hat zu lauten:
"(3) Personen, die vor dem 1. Oktober 2010 an einem vom Tiroler Schilehrerverband oder von einem Schilehrerverband eines anderen Landes durchgeführten Lehrgang für Diplomsnowboardlehrer teilgenommen und vor diesem eine der Diplomschilehrerprüfung im Bereich Snowboard nach § 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 32 im Wesentlichen gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt sowie eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Snowboardlehrer absolviert haben, gelten, sofern sie dies bis zum 30. September 2012 der Bezirksverwaltungsbehörde nachweisen, als Diplomsnowboardlehrer nach diesem Gesetz. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Bestätigung auszustellen."
Artikel VII
Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes
Das Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:
Artikel VIII
Änderung des Tiroler Pflegegeldgesetzes
Das Tiroler Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2011, wird wie folgt geändert:
"(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Artikel IX
Änderung des Tiroler Rehabilitationsgesetzes
Das Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:
Artikel X
Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, wird wie folgt geändert:
"(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Artikel XI
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. VII Z. 3 tritt mit 15. April 2011 in Kraft.
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