Raumordnungsprogramm betr. landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal, Änderung
LGBL_TI_20111129_106Raumordnungsprogramm betr. landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 106/2011 35.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 8. November 2011, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal geändert wird
Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z. 1, 9 Abs. 5 und 10 Abs. 2 lit. b , 4 und 5 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 – TROG 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 63/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 64/2011, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen, bestehend aus Teilbereichen der Gste. 525, 527, 528, 529, 536/1, 536/2 und 537/2, alle KG Stumm, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen werden.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.