Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Kundl, Festlegung einer längeren Frist
LGBL_TI_20111129_104Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Kundl, Festlegung einer längeren FristGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 104/2011 35.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2011, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Kundl festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Kundl wird mit zwölf Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt. (2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Marktgemeinde Kundl bis spätestens 26. September 2013 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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