Baupolizei, Übertragung einzelner Angelegenheiten auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft, Änderung
LGBL_TI_20111110_103Baupolizei, Übertragung einzelner Angelegenheiten auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.11.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 103/2011 34.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Artikel I
Verordnung der Landesregierung vom 17. Oktober 2011, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft geändert wird
Die Verordnung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl. Nr. 78/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 82/2011, wird wie folgt geändert:
Im § 3 werden nach der Wortfolge „Jungholz (Beschluss vom 8. Februar 1993)“ ein Beistrich und die Wortfolge „Lans (Beschluss vom 7. Juni 2011)“ eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.