Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Schönwies, Festlegung einer längeren Frist
LGBL_TI_20111110_102Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Schönwies, Festlegung einer längeren FristGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.11.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 102/2011 34.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 17. Oktober 2011, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Schönwies festgelegt wird
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Schönwies wird mit 15 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt. (2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Schönwies bis spätestens 8. August 2016 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft
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