Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle
LGBL_TI_20111020_92Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer SiedlungsabfälleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.10.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 92/2011 32.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 20. September 2011 zur Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle
Aufgrund des § 14 Abs. 4 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2011, wird verordnet:
§ 1
Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle
Die in der Anlage genannten Gemeinden oder Teile von Gemeinden werden von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle ausgenommen.
§ 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31.Dezember 2012 außer Kraft.
Anlage
Folgende Gemeinden oder Teile von Gemeinden sind von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle ausgenommen:
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