Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Kitzbühel, Festlegung einer längeren Frist
LGBL_TI_20111011_89Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Kitzbühel, Festlegung einer längeren FristGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.10.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 89/2011 31.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 6. September 2011, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Kitzbühel festgelegt wird
Aufgrund des § 31a Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Kitzbühel bis spätestens 26. April 2014 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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