Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Imst, Festlegung einer längeren Frist
LGBL_TI_20111004_86Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Imst, Festlegung einer längeren FristGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.10.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 86/2011 30.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 21. Juni 2011, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Imst festgelegt wird
Aufgrund des § 31a Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Imst wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Imst bis spätestens 31. Oktober 2013 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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