Datum der Kundmachung
07.09.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 78/2011 28.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. Juli 2011 über die Landes- und Gemeindestatistik (Tiroler Statistikgesetz 2011)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Landes- und die Gemeindestatistik.
(2) Die Zuständigkeit des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet der Registerzählung, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2
Landes- und Gemeindestatistik
(1) Die Landesstatistik umfasst alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Tätigkeiten, insbesondere betreffend natürliche, wirtschaftliche, infrastrukturelle, demographische, ökologische, soziale und kulturelle Gegebenheiten, soweit deren Ergebnisse für die Erfordernisse der Landesverwaltung von Bedeutung sind oder sonst den Interessen des Landes Tirol dienen.
(2) Die Gemeindestatistik umfasst alle statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1, soweit deren Ergebnisse für die Erfordernisse der Gemeindeverwaltung von Bedeutung sind oder sonst den Interessen der Gemeinde dienen.
§ 3
Aufgaben der Statistik
Die Aufgaben der Landes- bzw. Gemeindestatistik sind
insbesondere:
§ 4
Grundsätze
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Landes- bzw. Gemeindestatistik sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
§ 5
Ermittlung von Daten
Die Ermittlung von Daten kann insbesondere erfolgen durch:
§ 6
Statistische Erhebungen
(1) Statistische Erhebungen umfassen die Ermittlung von Daten durch
(2) Statistische Erhebungen können betreffen:
(3) Statistische Erhebungen dürfen nur angeordnet werden, wenn
(4) Statistische Erhebungen dürfen nicht angeordnet werden, soweit die Ergebnisse statistischer Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, dem Land oder der Gemeinde in einem für die jeweiligen Interessen hinreichenden Ausmaß rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
(5) Statistische Erhebungen können in Form einer Vollerhebung oder einer Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Sie können sich auf das gesamte Landes- oder Gemeindegebiet oder auf Teile davon erstrecken und einen oder mehrere Stichtage oder bestimmte Zeiträume umfassen.
§ 7
Erhebungsverordnung
(1) Statistische Erhebungen, die
(2) Statistische Erhebungen nach Abs. 1 dürfen nur hinsichtlich der in der Anlage genannten Erhebungsgegenstände mit den dort bezeichneten Erhebungsmerkmalen durchgeführt werden.
(3) Die Erhebungsverordnung hat näher zu regeln:
(4) Die Auskunfts- und Duldungspflichten nach § 8, die Anbringung von Mess-, Wäg- und Zählgeräten nach § 9 sowie personenbezogene Erhebungen nach § 11 dürfen nur bei Vorliegen und unter Einhaltung der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen angeordnet werden.
(5) In der Erhebungsverordnung kann die Verwendung bestimmter Drucksorten oder elektronischer Hilfsmittel, insbesondere im Hinblick auf eine automationsunterstützte Auswertung der erhobenen Daten, vorgeschrieben werden.
§ 8
Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Eine Auskunftspflicht darf in der Erhebungsverordnung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.
(2) Zur Auskunftserteilung dürfen nur verpflichtet werden:
(3) Die nach der Erhebungsverordnung Auskunftspflichtigen können auch eine eigenberechtigte informierte Person namhaft machen, die die Auskunft zu erteilen hat.
(4) Auskunftspflichtige sind zur rechtzeitigen, vollständigen und wahrheitsgemäßen Erteilung von Auskünften über die Erhebungsmerkmale nach der Erhebungsverordnung verpflichtet. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn Auskunftspflichtige gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse glaubhaft machen.
(5) Wird dies in der Erhebungsverordnung angeordnet, so haben Auskunftspflichtige je nach der Art der statistischen Erhebung den Erhebungs- oder Kontrollorganen auf Verlangen
(6) Die Erhebungs- und Kontrollorgane haben bei ihrer Tätigkeit eine vom Land Tirol bzw. von der Gemeinde für die Dauer ihrer Tätigkeit ausgestellte amtliche Bestätigung mit sich zu führen und diese dem Auskunftspflichtigen zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis unaufgefordert vorzuweisen.
§ 9
Anbringung von Mess-, Wäg- und Zählgeräten
Wird dies in der Erhebungsverordnung angeordnet, so hat der Eigentümer eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte die Anbringung von Mess-, Wäg- oder Zählgeräten an geeigneter Stelle auf seinem Grundstück oder an einer darauf befindlichen baulichen Anlage zu dulden, soweit dies zur Erzielung eines statistisch verwertbaren Ergebnisses notwendig und zumutbar ist.
§ 10
Anspruch auf Vergütung
(1) Ist dem Eigentümer eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten bei der Durchführung einer statistischen Erhebung in Erfüllung von Duldungspflichten nach § 8 Abs. 5 oder § 9 ein Vermögensschaden erwachsen, so hat er in Angelegenheiten der Landesstatistik gegenüber dem Land, in Angelegenheiten der Gemeindestatistik gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Vergütung.
(2) Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der statistischen Erhebungen vor Ort zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der betroffenen baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Dabei gelten die allgemeinen Vergütungsgrundsätze nach § 65 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(3) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
§ 11
Personenbezogene Erhebungen
(1) Personenbezogene Erhebungen dürfen nur durchgeführt werden,
(2) Bei den nach Abs. 1 lit. a angeordneten Erhebungen besteht eine Auskunftspflicht im Sinn des § 8.
(3) Die Anordnung einer personenbezogenen Erhebung von Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben ist unzulässig.
§ 12
Mitwirkung der Gemeinden
(1) Die Gemeinden sind nach Maßgabe der Erhebungsverordnung zur Mitwirkung bei statistischen Erhebungen in Angelegenheiten der Landesstatistik verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht kann sich auf die Befragung der Auskunftspflichtigen, die Einholung von Angaben, die Kontrolle der Angaben sowie auf deren Zusammenfassung und Übermittlung an das Amt der Landesregierung erstrecken.
(2) Die Gemeinden haben für ihre Mitwirkung nach Abs. 1 Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem Land. Die Landesregierung hat den Kostenersatz in der Erhebungsverordnung als Pauschalbetrag in der Höhe des mit der Erhebung voraussichtlich verbundenen Arbeitsaufwandes nach Durchschnittssätzen festzusetzen.
§ 13
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur für jene Zwecke der Landes- bzw. Gemeindestatistik, für die die Daten ermittelt wurden, verwendet und nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erstellung der betreffenden Statistik erforderlich ist, es sei denn, die Betroffenen haben einer anderen Verwendung bzw. einer längeren Aufbewahrung zugestimmt.
(2) In den Angelegenheiten der Landes- bzw. der Gemeindestatistik dürfen die datenschutzrechtlichen Auftraggeber zum Zweck der Erstellung der Statistik Identifikations-, Adress- und Erreichbarkeitsdaten des Auskunftspflichtigen oder der Person nach § 8 Abs. 3 sowie die Daten über das Ergebnis der Ermittlung automationsunterstützt verwenden.
(3) Als Identifikationsdaten im Sinn des Abs. 2 gelten bei natürlichen Personen der Familien- oder Nachname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum, bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung sowie die Identifikationsdaten der jeweils vertretungsbefugten Organe.
§ 14
Veröffentlichung von Statistiken
(1) Die Ergebnisse statistischer Erhebungen sind auf geeignete Weise zu veröffentlichen, es sei denn, dass ein Unterbleiben der Veröffentlichung zur Wahrung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten geboten ist.
(2) Besteht ein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer Daten, so hat die Veröffentlichung so zu erfolgen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene ausgeschlossen wird. Kann ein solcher Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf die Veröffentlichung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Betroffenen vorgenommen werden.
§ 15
Statistikgeheimnis
Die mit Aufgaben der Landes- und Gemeindestatistik betrauten Personen sind, soweit sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
§ 16
Zuständigkeit
Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Bereich der Landesstatistik die Landesregierung, im Bereich der Gemeindestatistik der Bürgermeister.
§ 17
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Bereich der Gemeindestatistik sind mit Ausnahme jener nach § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§ 18
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Statistikgesetz, LGBl. Nr. 35/1975, außer Kraft.
Anlage (zu § 7 Abs. 2)
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