Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, Änderung
LGBL_TI_20110907_74Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.09.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/2011 28.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 6. Juli 2011, mit dem das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2008, wird wie folgt geändert:
"(8) Für Schüler von Volksschulen, die nach § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29/2011, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, können in den Schuljahren 2010/2011 und 2011/2012 Sprachförderkurse eingerichtet werden, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch einer solchen Gruppe in Betracht kommen, mindestens acht beträgt.
(9) Zur Erteilung des Unterrichts in den in den Abs. 2 bis 6 genannten Unterrichtsgegenständen sind nach Möglichkeit Schüler mehrerer Klassen zusammenzufassen, wobei jedoch die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Lehrplan-Hauptstufen zu vermeiden ist. Beträgt jedoch die Zahl der Schüler in einer Gruppe weniger als fünf, so sind auch Schüler mehrerer Lehrplan-Hauptstufen zusammenzufassen. Sprachförderkurse nach Abs. 8 können klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden.
(10) Von der Erteilung des Unterrichts in Gruppen ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach den Abs. 2, 3, 5, 6, 7 und 8 abzusehen, wenn die durch den Gruppenunterricht notwendige Gestaltung des Stundenplanes wegen der daraus sich ergebenden Wartezeiten sowie im Hinblick auf den Schulweg schwerwiegende Nachteile zumindest für einen Teil der Schüler zur Folge hätte."
"(11) Die Teilung und die Zusammenlegung von Gruppen sowie die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Klassen aufgrund einer entsprechenden Änderung der Schülerzahl ist während des Unterrichtsjahres nur aus schwerwiegenden pädagogischen Gründen zulässig."
"(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 25 nicht übersteigen und zehn nicht unterschreiten, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Zahl 25 darf bis 30 überschritten werden, wenn dies aus pädagogischen, personellen oder organisatorischen Gründen notwendig ist. Die Zahl zehn darf unterschritten werden, wenn dies aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen notwendig ist."
"(3) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Entscheidung über
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor einer Entscheidung nach
(5) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über
"(3) Die Zahl der Gruppen in den im Abs. 2 genannten Pflichtgegenständen darf die Zahl der Klassen der betreffenden Schulstufe um eins, ab sechs Klassen höchstens um zwei übersteigen. Die Zahl der Gruppen je Schulstufe kann für Hauptschulklassen, die nach dem Lehrplan der Schihauptschule geführt werden, gesondert ermittelt werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig ist."
"§ 30
Organisationsformen
(1) Hauptschulen sind als selbstständige Hauptschulen oder als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder als Expositurklasse einer selbstständigen Hauptschule zu führen.
(2) Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen können unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung als Sonderformen geführt werden, wenn
"§ 32
Erteilung des Unterrichts in Gruppen
(1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt in Gruppen für Knaben und für Mädchen zu erteilen. Dies gilt nicht,
(2) Für Schüler von Hauptschulen, die nach § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, können in den Schuljahren 2010/11 und 2011/12 Sprachförderkurse eingerichtet werden, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch einer solchen Gruppe in Betracht kommen, mindestens acht beträgt.
(3) Für bestimmte Unterrichtsgegenstände können aus Gründen der Sicherheit oder aus pädagogischen Gründen Teilungszahlen schulautonom festgelegt werden, wenn die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
(4) Die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen nach Abs. 3 ist nur insoweit zulässig, als der für die betreffende Schule festgelegte Rahmen an Lehrerwochenstunden (§ 36 Abs. 3) nicht überschritten wird und den jeweiligen Maßnahmen ein pädagogisches Konzept zugrunde liegt.
(5) Zur Erteilung des Unterrichts in Bewegung und Sport und in den Unterrichtsgegenständen nach Abs. 3 können unter Beachtung der festgelegten Teilungszahlen auch Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden. Eine solche Zusammenfassung ist vorzunehmen, soweit dies zur Einhaltung des für die betreffende Schule festgelegten Rahmens an Lehrerwochenstunden (§ 36 Abs. 3) oder aus räumlichen Gründen notwendig ist. Sprachförderkurse nach Abs. 2 können klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden.
§ 33
Klassenschülerzahlen
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 25 nicht übersteigen und 20 nicht unterschreiten, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Zahl 25 darf bis 30 überschritten werden, wenn dies aus pädagogischen, personellen oder organisatorischen Gründen notwendig ist. Die Zahl 20 darf unterschritten werden, wenn dies aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen notwendig ist.
(3) § 17 Abs. 4, 5 und 6 gilt sinngemäß.
§ 34
Zuständigkeit
(1) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über
(2) Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach Abs. 1 lit. a, b und c die Bezirksverwaltungsbehörde, den Bezirksschulrat, den Landesschulrat, den gesetzlichen Schulerhalter sowie den Schulleiter und im Fall des Abs. 1 lit. a auch das Schulforum zu hören.
(3) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Entscheidung über
(4) Dem Schulforum obliegt die Entscheidung über die schulautonome Gruppenbildung (§ 29 Abs. 7) und die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen (§ 32 Abs. 3). Für solche Beschlüsse sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Klassenvorstände und der Klassenelternvertreter sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über
"(1) Polytechnische Schulen sind als selbstständige Polytechnische Schulen oder als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Hauptschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder als Expositurklasse einer selbstständigen Polytechnischen Schule zu führen."
"(3) Eine selbstständige Polytechnische Schule, die bereits zwei Jahre hindurch mit nur einer Klasse geführt wird, ist als Klasse einer Polytechnischen Schule, die einer Volksschule, einer Hauptschule oder einer Sonderschule angeschlossen ist, weiterzuführen, sofern nicht wichtige personelle Gründe entgegenstehen."
"§ 61
Erteilung des Unterrichts in Gruppen
(1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist in Gruppen getrennt für Knaben und für Mädchen zu erteilen. Dies gilt nicht,
(2) Für Schüler von Polytechnischen Schulen, die nach § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, können in den Schuljahren 2010/11 und 2011/12 Sprachförderkurse eingerichtet werden, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch einer solchen Gruppe in Betracht kommen, mindestens acht beträgt.
(3) Für bestimmte Unterrichtsgegenstände können aus Gründen der Sicherheit oder aus pädagogischen Gründen Teilungszahlen schulautonom festgelegt werden, wenn die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
(4) Die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen nach Abs. 3 ist nur insoweit zulässig, als der für die Schule festgelegte Rahmen an Lehrerwochenstunden (§ 64 in Verbindung mit § 36 Abs. 3) nicht überschritten wird und den jeweiligen Maßnahmen ein pädagogisches Konzept zugrundeliegt.
(5) Zur Erteilung des Unterrichts in Bewegung und Sport und in den Unterrichtsgegenständen nach Abs. 3 können unter Beachtung der festgelegten Teilungszahlen auch Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden. Eine solche Zusammenfassung ist vorzunehmen, soweit dies zur Einhaltung des für die betreffende Schule festgelegten Rahmens an Lehrerwochenstunden (§ 64 in Verbindung mit § 36 Abs. 3) oder aus räumlichen Gründen notwendig ist. Sprachförderkurse nach Abs. 2 können klassen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden."
"(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 25 nicht übersteigen und 20 nicht unterschreiten. Die Zahl 25 darf bis 30 überschritten werden, wenn dies aus pädagogischen, personellen oder organisatorischen Gründen notwendig ist. Die Zahl 20 darf unterschritten werden, wenn dies aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen notwendig ist."
"§ 63
Zuständigkeit
(1) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über
(2) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Entscheidung über die Einrichtung von Sprachförderkursen nach § 61 Abs. 2, die schul- oder schulartübergreifend geführt werden.
(3) Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach Abs. 1 den Bezirksschulrat, den Landesschulrat, den Schulgemeinschaftsausschuss und den gesetzlichen Schulerhalter zu hören. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung nach Abs. 2 das Kollegium des Bezirksschulrates sowie die Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüsse und die Schulleiter der betroffenen Schulen zu hören.
(4) Die Entscheidung über die schulautonome Gruppenbildung (§ 58 Abs. 5) und die schulautonome Festlegung von Teilungszahlen (§ 61 Abs. 3) obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss. Für einen Beschluss sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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