Tierkörperentsorgungsverordnung, Änderung
LGBL_TI_20110805_72Tierkörperentsorgungsverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.08.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/2011 27.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 2. August 2011, mit der die Tierkörperentsorgungsverordnung geändert wird
Aufgrund des § 12 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 13/2006 und der §§ 14, 15 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 36/ 2008, wird verordnet:
Artikel I
Die Tierkörperentsorgungsverordnung, LGBl. Nr. 37/ 2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 64/2007, wird wie folgt geändert:
Die Abs. 1 und 2 des § 9 haben zu lauten:
"(1) Die Abgeber tierischer Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1 und 2 haben für die Entsorgung dieser Gegenstände mit Ausnahme jener von Falltieren ein Entgelt von 0,35 Euro pro Kilogramm/Liter, für jene von Falltieren jedoch ein Entgelt von 0,37 Euro pro Kilogramm/Liter zu entrichten.
(2) Die Abgeber von Falltieren haben für die Entsorgung ab Hof im Zug der Einsammeltour zusätzlich zum Entgelt nach Abs. 1 eine Fahrtkostenpauschale von 25,– Euro pro Abholung, zu entrichten."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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