Datum der Kundmachung
21.07.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/2011 26.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 12. Juli 2011, mit der das Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 geändert wird
Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 9 und 10 Abs. 2 lit. a, 4 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, wird verordnet:
Artikel I
Das Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005, LBGl. Nr. 10, wird wie folgt geändert:
"§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Als Neuerschließung von Schigebieten gelten, sofern in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist:
(2) Nicht als Neuerschließung von Schigebieten gilt die Errichtung von Seilbahnen und die Durchführung schitechnischer Erschließungen im Nahbereich eines Schigebietes, das aufgelassen werden soll, sofern die bisherigen Seilbahnen abgetragen werden und die Streckenlänge der neuen Seilbahnen mit jener der bisherigen vergleichbar ist.
(3) Nicht als Neuerschließung, sondern als Erweiterung bestehender Schigebiete gelten Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a, sofern dadurch
(4) Als Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke gilt die erstmalige Errichtung einer Seilbahn zu diesen Zwecken vom Dauersiedlungsraum oder von öffentlichen Straßen aus.
(5) Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt die Errichtung von Seilbahnen und die Durchführung sonstiger schitechnischer Erschließungen, wenn dadurch die Außengrenzen bestehender Schigebiete überschritten werden, jedoch keine Neuerschließung im Sinn des Abs. 1 vorliegt. Dabei bleiben geringfügige Überschreitungen der Außengrenzen, die im Hinblick auf die Festlegungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht von Belang sind, außer Betracht. Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt ferner der Zusammenschluss bestehender Schigebiete.
(6) Bestehende Schigebiete sind die in den Anlagen 1 bis 93 zu dieser Verordnung kartographisch dargestellten Gebiete, jene Gebiete, die nach § 1 Abs. 2 des Raumordnungsprogrammes über den Schutz der Gletscher für die Erweiterung bestehender Gletscherschigebiete in Betracht kommen, sowie die Trassen von einzeln bestehenden Seilbahnen und die dazugehörigen Pistenflächen, die kartographisch nicht dargestellt sind.
(7) Schitechnische Erschließung ist die Schaffung eines organisierten Schiraumes in Form von Schipisten, Schirouten und Schiwegen.
(8) Dauersiedlungsräume sind jene Tal-, Hang- und Terrassengebiete, in denen sich die dauernd bewohnten Siedlungen, die diese erschließenden Verkehrswege und die landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden.
(9) Geländekammer ist ein geschlossener, durch markante natürliche Geländemerkmale, wie Kämme, Grate, Rücken, Bäche, Gräben, Abbrüche, Verebnungen, Versteilungen, Wechsel des Landschaftscharakters oder der Exposition, abgegrenzter Landschaftsraum, der in sich eine topographische Einheit darstellt und ein schitechnisch relevantes Ausmaß aufweist.
(10) Zubringerbahn ist eine Seilbahn, die vom Dauersiedlungsraum oder von einer öffentlichen Straße aus in ein Schigebiet führt und die hauptsächlich der Beförderung der Fahrgäste in das Schigebiet oder aus dem Schigebiet und in einem untergeordneten Ausmaß der Durchführung von Wiederholungsfahrten dient.
(11) Wintersportgebiet ist ein naturräumlich und siedlungsstrukturell abgegrenztes Gebiet mit stark entwickeltem Wintertourismus, in dem ein intensiv vernetztes Angebot an Wintersporteinrichtungen, insbesondere an Seilbahnen und schitechnischen Erschließungen besteht; der Bestand von Kleinstschigebieten begründet jedenfalls noch kein Wintersportgebiet."
"(2) Die betriebswirtschaftlichen Erfolgsaussichten eines Vorhabens sind nicht gegeben, wenn dessen Finanzierung nicht gesichert ist. Die entsprechenden Nachweise müssen erbracht werden, sofern für die Finanzierung des Vorhabens Förderungen der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden oder dies begründet zu vermuten ist.
(3) Die Sicherheit vor Lawinen und anderen Naturgefahren ist nicht gegeben, wenn
"(6) Ein angemessener Beitrag zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region, insbesondere durch ein zusätzliches Verkehrsaufkommen, ist nicht anzunehmen, wenn
"(2) Die Anlagen 1 bis 93 zu § 2 Abs. 6 werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart und überdies auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Anlage zu dieser Verordnung (Art. I Z. 12) wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart und überdies auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt gemacht.
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