Landes-Verlautbarungsgesetz, Änderung
LGBL_TI_20110714_60Landes-Verlautbarungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.07.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/2011 25.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 18. Mai 2011, mit dem das Landes-Verlautbarungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Verlautbarungsgesetz, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird wie folgt geändert:
"(3) Die im Boten für Tirol enthaltenen Verlautbarungen können erforderlichenfalls auch noch in anderer geeigneter Weise zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden. Insbesondere können die Folgen des Boten für Tirol auf der Internetseite des Landes Tirol zur Abfrage bereitgehalten werden."
"§ 10
(1) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt und im Boten für Tirol haben unter Anführung der Funktion und des Familien- bzw. Nachnamens der Unterzeichner nach den Abs. 2, 3 und 4 zu erfolgen.
(2) Die Verlautbarung der Gesetzesbeschlüsse des Landtages und des Beschlusses des Landtages über den Landesvoranschlag bedarf der Unterschriften des Landtagspräsidenten, des Landeshauptmannes, eines weiteren Mitgliedes der Landesregierung und des Landesamtsdirektors.
(3) Die Verlautbarung der Verordnungen und der Kundmachungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes bedarf der Unterschriften des Landeshauptmannes und des Landesamtsdirektors.
(4) Die Verlautbarung aller übrigen Verordnungen und Kundmachungen bedarf, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Unterschrift des Leiters der betreffenden Behörde."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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