Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Mühlbachl
LGBL_TI_20110524_49Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde MühlbachlGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.05.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/2011 18.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 19. Jänner 2011, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Mühlbachl festgelegt wird
Aufgrund des § 31a Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Mühlbachl wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Mühlbachl bis spätestens 21. September 2013 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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