Datum der Kundmachung
24.05.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 48/2011 18.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. März 2011, mit dem die Tiroler Bauordnung 2001 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:
"(4) Dieses Gesetz gilt weiters nicht für bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen, wenn im Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren auf die nach diesem Gesetz zu wahrenden Interessen Bedacht zu nehmen ist."
"(3) Aufenthaltsräume sind Räume in Gebäuden, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie Wohn- und Schlafräume, Arbeits- und Geschäftsräume, Unterrichtsräume und dergleichen."
"(14) Stellplätze sind außerhalb von Gebäuden liegende Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern bestimmt sind."
"(28) Das Fluchtniveau ist die Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen oberirdischen Geschoßes und dem tiefsten Punkt des an das Gebäude anschließenden Geländes nach der Bauvollendung."
"(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden."
"(3) Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m und die im Abs. 2 lit. a bis e und g genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt."
"(4) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 2 und 3 lit. c sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 3 lit. e sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 3 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 bleibt unberührt."
"(1) Die zulässige Höhe von baulichen Anlagen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe oder durch eine Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 bestimmt."
"(2) Die Abstellmöglichkeiten nach Abs. 1 müssen so angeordnet und ausgestaltet sein, dass sie von Menschen mit einer Behinderung ohne besondere Erschwernisse benützt werden können."
"9a
Abstellmöglichkeiten für Fahrräder
(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass im Fall
(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 können unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse, auf die Art und die Größe der baulichen Anlage, bei Gebäuden auch unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck, nähere Bestimmungen getroffen werden über:
(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 kann für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile des Gemeindegebietes erlassen werden.
(4) Die Mindestanzahl der zu schaffenden Stellplätze oder die Mindestgröße der zu schaffenden Stellfläche für Fahrräder ist in der Baubewilligung festzulegen. Soweit die Mindestanzahl der erforderlichen Stellplätze oder die Stellfläche in der erforderlichen Mindestgröße nicht bereits besteht oder Gegenstand eines Bauverfahrens ist, hat der Bauwerber glaubhaft zu machen, dass diese spätestens bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Vollendung der betreffenden baulichen Anlage geschaffen wird.
(5) Die Behörde hat den Bauwerber bzw. den Eigentümer der baulichen Anlage auf dessen Antrag von der Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen oder Stellflächen für Fahrräder ganz oder teilweise zu befreien, wenn diese nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden können. Dabei ist festzulegen, für welche Anzahl von Stellplätzen bzw. für welchen Teil der Stellfläche die Befreiung erteilt wird."
"§ 12
Änderung von Grundstücksgrenzen
(1) Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von
(2) Der Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen nicht Änderungen von Grundstücksgrenzen
"(4) Besteht auf dem betreffenden Grundstück bzw. den betreffenden Grundstücken eine bauliche Anlage, die baurechtlich in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fällt, oder besteht für ein entsprechendes Bauvorhaben eine rechtskräftige Baubewilligung oder eine Bauanzeige, aufgrund deren es ausgeführt werden darf, so ist die in Bausachen zuständige Behörde vor der Erteilung der Bewilligung nach § 12 Abs. 1 zu hören."
"§ 14
Bewilligung
(1) Die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 ist bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, zu erteilen, wenn ein Bebauungsplan, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise weiters ein ergänzender Bebauungsplan, besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan bzw. dem ergänzenden Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert. Bei sonstigen Grundstücken, für die ein Bebauungsplan besteht, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.
(2) In allen übrigen Fällen ist die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen
(3) Für bebaute Grundstücke oder für Grundstücke, für die eine rechtskräftige Baubewilligung oder eine Bauanzeige, aufgrund deren ein Bauvorhaben ausgeführt werden darf, vorliegt, darf die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 für Teilungen oder Abschreibungen weiters nur erteilt werden, wenn
(4) Die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft die grundbücherliche Durchführung der Änderung der Grundstücksgrenzen beantragt wird.
(5) Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 erteilt wird, ist dem Planverfasser eine Ausfertigung des Bescheides samt Rechtskraftbestätigung zu übersenden.
(6) In den Fällen des § 13 Abs. 4 ist der in Bausachen zuständigen Behörde eine Ausfertigung des Bescheides, mit dem über die Erteilung der Bewilligung nach § 12 Abs. 1 entschieden wird, zu übersenden."
"(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, welchen bautechnischen Erfordernissen allgemein zugängliche Kinderspielplätze und Kinderspielplätze von Wohnanlagen, insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, Lage und Ausstattung, zu entsprechen haben."
"(3) Wenn dies in den Fällen des § 3 Abs. 2 erster Satz zur Gewährleistung eines im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichenden Schutzes vor Naturgefahren erforderlich ist, ist dem Bauansuchen ein Sicherheitskonzept anzuschließen."
"(2) Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 23) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen."
"(5) Steht ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden."
"(3) Bei Bauvorhaben, die
"§ 25
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5) Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
(6) Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(7) Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 35 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben."
"(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 24 Abs. 8 nicht entsprochen wird.
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
"(7) Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 23 Abs. 2.
(8) Ist in den Fällen des § 3 Abs. 2 erster Satz ein Sicherheitskonzept erforderlich (§ 21 Abs. 3), so ist die Baubewilligung mit der Auflage der Einhaltung dieses Sicherheitskonzeptes zu erteilen. Das Sicherheitskonzept ist Bestandteil der Baubewilligung.
(9) Die Behörde hat dem Bauwerber die Baubewilligung in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit dem Genehmigungsvermerk versehener Ausfertigungen der Planunterlagen zuzustellen. Der Genehmigungsvermerk hat das Datum und die Geschäftszahl der Baubewilligung zu enthalten.
(10) Ergibt sich nach der Erteilung der Baubewilligung, dass trotz bescheidgemäßer Ausführung des Bauvorhabens eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, so hat die Behörde dem Inhaber der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid
(11) Im Fall des Abs. 10 lit. b hat die Behörde das vorgelegte bzw. geänderte Sicherheitskonzept zu prüfen und dieses mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn es einen im Hinblick auf den Verwendungszweck ausreichenden Schutz vor Naturgefahren gewährleistet; das genehmigte Sicherheitskonzept ist Bestandteil der Baubewilligung, die als mit der Auflage seiner Einhaltung erteilt gilt. Ist das vorgelegte bzw. geänderte Sicherheitskonzept jedoch unzureichend, so ist ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen. Wird diesem Auftrag nicht oder nicht ausreichend entsprochen, so ist nach § 37 Abs. 6 lit. f vorzugehen.
(12) Auflagen nach den Abs. 7 und 10 lit. a sind auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid aufzuheben oder abzuändern, soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(13) Der Inhaber der Baubewilligung kann der Behörde ein geändertes Sicherheitskonzept vorlegen, soweit sich die dem geltenden Sicherheitskonzept zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben. Das geänderte Sicherheitskonzept ist zu genehmigen, wenn es im Hinblick auf die geänderten Voraussetzungen ausreichend ist. Abs. 11 ist anzuwenden. Im Fall einer Feststellung nach Abs. 11 vierter Satz gilt das bestehende Sicherheitskonzept weiter.
(14) Der Inhaber der Baubewilligung kann weiters die Aufhebung des Sicherheitskonzeptes beantragen, wenn sich die Voraussetzungen derart geändert haben, dass es nicht weiter erforderlich ist. In einem solchen Fall ist das Sicherheitskonzept aufzuheben. Anderenfalls gilt das bestehende Sicherheitskonzept weiter."
"(3) Auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung ist die Frist für den Baubeginn und die Frist für die Bauvollendung jeweils einmal um höchstens zwei Jahre zu erstrecken, wenn sich seit der Erteilung der Baubewilligung die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
(4) Den Nachbarn und dem Straßenverwalter kommt zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 3 erster und zweiter Satz Parteistellung im Umfang des § 25 Abs. 3, 4 und 5 zu. Die Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung erlangt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Anzeige über den Baubeginn (§ 28 Abs. 3) bzw. die Bauvollendung (§ 35 Abs. 1) auch jenen Parteien gegenüber Rechtskraft, denen der betreffende Bescheid nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.
(5) In die Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung sind die Zeiten eines Verfahrens vor der Vorstellungsbehörde, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
(6) Die Abs. 3, 4 und 5 gelten auch für am 1. Juli 2011 anhängige Verfahren zur Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder der Frist für die Bauvollendung. Bescheide, mit denen die Frist für den Baubeginn oder die Frist für die Bauvollendung vor dem 1. Juli 2011 erstreckt worden ist, erlangen am 30. Juni 2012 auch gegenüber Nachbarn Rechtskraft, denen der Bescheid nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben. Bescheide, mit denen die Frist für die Wirksamkeit der Baubewilligung nach § 35 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1997, oder nach früheren baurechtlichen Vorschriften verlängert wurde, erlangen am 1. Juli 2011 auch gegenüber Nachbarn Rechtskraft, denen der Bescheid nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.
(7) Ist die Baubewilligung erloschen und wurden Teile des Bauvorhabens bereits errichtet, so hat der Bauherr
(8) Wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt, so ist das Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der neuerlichen Baubewilligung zu vollenden. Abs. 5 ist anzuwenden. Andernfalls erlischt die neuerliche Baubewilligung. In diesem Fall ist Abs. 7 anzuwenden. Ein nochmaliges Bauansuchen für das betreffende Bauvorhaben ist nicht zulässig.
(9) Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 7 zweiter oder dritter Satz offenkundig, dass der neuerlichen Erteilung der Baubewilligung nunmehr das Vorliegen eines Abweisungsgrundes nach § 26 Abs. 3 entgegenstünde, so hat die Behörde dies in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten."
"§ 27a
Feststellungsverfahren
(1) Die Behörde hat hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen.
(2) Dem Antrag nach Abs. 1 erster Satz sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach § 23 Abs. 2, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(3) Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit einem entsprechenden Vermerk versehener Ausfertigungen der Unterlagen nach Abs. 2 erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten.
(4) Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, ist dem Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten."
"(3) Der Bauherr hat den Baubeginn der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen."
"(5) Als Bauverantwortliche können natürliche und juristische Personen oder sonstige Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit herangezogen werden, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 und 3 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes erfüllen. Gebietskörperschaften können bei ihren Bauvorhaben weiters Bedienstete, die die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 5 lit. c erfüllen, als Bauverantwortliche heranziehen."
"§ 31
Baulärm
(1) Die Landesregierung kann zum Schutz des Lebens und der Gesundheit und zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Bevölkerung sowie im Interesse des Tourismus durch Verordnung Grenzwerte für die zulässigen Schallimmissionen aus Baustellen und die Art ihrer Ermittlung festlegen. Die Grenzwerte können nach gebietsbezogenen Kriterien, nach dem Ausmaß der ortsüblichen Schallimmission sowie in zeitlicher Hinsicht abgestuft festgelegt werden.
(2) Die Behörde kann auf Antrag des Bauherrn eine Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der in einer Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Grenzwerte durch bestimmte Bauarbeiten erteilen, wenn
(3) Die Gemeinden können ausgehend von den in einer Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Grenzwerten unter Berücksichtigung der speziellen örtlichen Gegebenheiten durch Verordnung bestimmen, dass im gesamten Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen davon während bestimmter Zeiten im Jahr jede Lärmentwicklung oder die Durchführung bestimmter lärmerregender Arbeiten auf Baustellen untersagt ist."
"(3) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
(4) Abs. 3 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. Abs. 3 erster und zweiter Satz gilt weiters, wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens entgegen dem § 28 Abs. 2 begonnen wird.
(5) Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 3 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 26 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstünde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten."
"(4) Hat eine Bauanzeige nach Abs. 3 zweiter Satz ihre Wirksamkeit verloren, so hat der Bauherr, sofern Teile des Bauvorhabens bereits errichtet worden sind,
(5) Wird im Fall des Verlustes der Wirksamkeit der Bauanzeige neuerlich eine Bauanzeige für das betreffende Bauvorhaben eingebracht, so ist das Bauvorhaben innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an, ab dem es nach § 22 Abs. 4 ausgeführt werden darf, zu vollenden. § 27 Abs. 5 ist anzuwenden. Andernfalls verliert die neuerliche Bauanzeige ihre Wirksamkeit. In diesem Fall ist Abs. 4 anzuwenden. Eine nochmalige Bauanzeige für das betreffende Bauvorhaben ist mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(6) Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 4 offenkundig, dass der Ausführung des Bauvorhabens nunmehr das Vorliegen eines einem Abweisungsgrund nach § 26 Abs. 3 entsprechenden Untersagungsgrundes entgegenstünde, so hat die Behörde dies in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten."
"§ 37
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2) Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3) Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(5) Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 26 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
(7) Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn
"(1) Die Behörde kann die Räumung einer baulichen Anlage oder die Durchführung sonstiger Maßnahmen, wie die Anbringung von Absperrungen, Absicherungen und dergleichen, verfügen, wenn aufgrund des Zustandes der baulichen Anlage oder aufgrund drohender Gefahr von außen, insbesondere durch Lawinen, Vermurung, Hochwasser oder Brandeinwirkung, das Leben oder die Gesundheit von Menschen bedroht ist."
"(5) Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des § 25 Abs. 2 und der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzung nach Abs. 1 geltend zu machen. § 25 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.
(6) Im Übrigen gelten für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes § 29 Abs. 1 und 6, § 30, § 31, § 32, § 33 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 34, § 35 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 6, § 38 und § 39 sinngemäß.
(7) Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 42 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
(8) Die Behörde kann dem Inhaber der Bewilligung weiters die Bestellung eines für die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 7 erster Satz Verantwortlichen auftragen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Sicherheit von Sachen oder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm und Staub, notwendig ist. Der Auftrag kann sich auf alle Maßnahmen oder auf bestimmte Arbeiten im Zug dieser Maßnahmen beziehen. Er kann in der Bewilligung nach Abs. 1 oder, wenn sich die Notwendigkeit dazu erst zu einem späteren Zeitpunkt ergibt, mit gesondertem schriftlichen Bescheid ergehen. Im Übrigen gelten § 30 Abs. 2 bis 5 und § 33 Abs. 2 sinngemäß.
(9) Die erfolgte Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 7 erster Satz ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken zur Durchführung dieser Maßnahmen gilt § 34 sinngemäß."
"(3) Die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung ist unzulässig, wenn
"(4) Bei Bauvorhaben, für die aufgrund ihrer Lage im Bereich der Staatsgrenze eine Ausnahmebewilligung nach § 7 Abs. 1 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 erforderlich ist, ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Bauvorhaben, die sich überdies auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstrecken, die Landesregierung. Im Bauverfahren kommt den betroffenen Gemeinden Parteistellung zur Wahrung der Interessen der örtlichen Raumordnung zu.
(5) Ist der Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund einer Verordnung nach § 19 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung die Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei übertragen, so hat sie eine Ausfertigung der aufgrund dieser Verordnung nach den baurechtlichen Vorschriften erlassenen Bescheide jeweils dem Bürgermeister zu übersenden."
"(3) Im Fall einer Übertretung nach § 55 Abs. 1 lit. a endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes."
"§ 57a
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Die nach § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 zuständigen datenschutzrechtlichen Auftraggeber dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten in Verfahren nach § 13 Abs. 1 erforderlich sind:
(2) Die nach den §§ 51 und 52 oder aufgrund einer Verordnung nach § 19 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 zuständigen datenschutzrechtlichen Auftraggeber dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten in Bauverfahren, in Verfahren über Bauanzeigen und Abbruchanzeigen, in Verfahren zur Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung, in Feststellungsverfahren betreffend die Vermutung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Baubewilligung, in Verfahren zur vorübergehenden Benutzung von Nachbargrundstücken, in baupolizeilichen Verfahren einschließlich der Verfahren zur nachträglichen Vorschreibung von Auflagen, Sicherheitskonzepten und Abstellmöglichkeiten, zur Bestellung von Bau- und Abbruchverantwortlichen und zur Untersagung der Benützung und zur Räumung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen sowie in Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung erforderlich sind:
(3) Die nach den §§ 51 und 52 oder aufgrund einer Verordnung nach § 19 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 zuständigen datenschutzrechtlichen Auftraggeber dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten in Bewilligungs- und Anzeigeverfahren für Vorhaben nach dem 8. Abschnitt, in Anzeigeverfahren über Antennentragmasten und in sonstigen solche Vorhaben betreffenden Verfahren im Sinn des Abs. 2 erforderlich sind:
(4) Die nach § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 zuständigen datenschutzrechtlichen Auftraggeber dürfen von den Parteien und Beteiligten und von Grundeigentümern folgende Daten verarbeiten, soweit diese in Verfahren zur Beseitigung erheblicher Beeinträchtigungen des Orts- oder Straßenbildes nach § 48 Abs. 2 und 3 erforderlich sind:
Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücksbezogene und auf gelagerte oder abgestellte Gegenstände bezogene Daten, Daten über Bescheide.
(5) Die nach den §§ 51 und 52 oder aufgrund einer Verordnung nach § 19 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 zuständigen datenschutzrechtlichen Auftraggeber dürfen Daten nach den Abs. 2 und 3 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zum Zweck der Durchführung von Berufungsverfahren nach § 34 Abs. 6 übermitteln. Der Unabhängige Verwaltungssenat darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
(6) Die nach den §§ 51 und 52 oder aufgrund einer Verordnung nach § 19 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 zuständigen datenschutzrechtlichen Auftraggeber dürfen von Parteien und Beteiligten, von Grundeigentümern, von Eigentümern baulicher Anlagen oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten und von zur Anbringung öffentlicher Einrichtungen Berechtigten folgende Daten verarbeiten, soweit diese Daten in Verfahren nach § 50 Abs. 5 erforderlich sind:
Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Bescheide.
(7) Die nach den §§ 51 und 52 oder aufgrund einer Verordnung nach § 19 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 zuständigen datenschutzrechtlichen Auftraggeber dürfen Daten nach Abs. 6 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zum Zweck der Durchführung von Berufungsverfahren übermitteln. Der Unabhängige Verwaltungssenat darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
(8) Die Gemeindeämter dürfen Daten nach den Abs. 1 bis 6 den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Amt der Landesregierung zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeindeaufsicht übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Amt der Landesregierung dürfen die Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach § 51 Abs. 2 und 3 und von Verordnungen nach § 19 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 Daten nach den Abs. 2 und 3 dem Amt der Landesregierung zum Zweck der Durchführung von Berufungsverfahren übermitteln. Das Amt der Landesregierung darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
(10) Die Gemeindeämter dürfen Daten nach den Abs. 2 und 3 den Bezirksverwaltungsbehörden zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die Daten zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren verarbeiten und dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung über Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren übermitteln. Der Unabhängige Verwaltungssenat darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
(11) Die Gemeindeämter, die Bezirksverwaltungsbehörden, das Amt der Landesregierung und der Unabhängige Verwaltungssenat haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(12) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten:
"(8) Wird an ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Gebäude ein Vollwärmeschutz angebracht, so darf dieser bis höchstens 20 cm vor die Baufluchtlinie, mit Zustimmung des Straßenverwalters vor die Straßenfluchtlinie und mit Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten über die Grenzen des Bauplatzes ragen. Ein entsprechender Vollwärmeschutz bleibt weiters im Ausmaß von höchstens 20 cm im Rahmen der Abstandsbestimmungen des § 6 Abs. 1, 2, 6 erster Satz, 7 und 9 sowie der Baumassendichte und der Bebauungsdichte unberücksichtigt.
(9) Wird bei einem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Gebäude im Bereich der Dachflächen eine Wärmedämmung angebracht, so bleibt diese parallel zur Dachfläche gemessen im Ausmaß von höchstens 30 cm im Rahmen der Abstandsbestimmungen des § 6 Abs. 1, 2, 6 erster Satz, 7 und 9 sowie der Bauhöhe und der Baumassendichte unberücksichtigt."
"(13) Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist, berührt eine lagemäßige Abweichung des Gebäudes gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von höchstens 120 cm die Rechtmäßigkeit des Baubestandes nicht. Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach der seinerzeitigen Tiroler Bauordnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 oder nach der Tiroler Bauordnung 1989, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1997, erteilt worden ist, gilt dies nur, wenn deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken außer zu Verkehrsflächen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zumindest das Doppelte der gesetzlichen Mindestabstände betragen haben."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1994 und der Kundmachung LGBl. Nr. 5/1997 außer Kraft.
(3) Die Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Art. I ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden baulichen Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d, g, k und p in der Fassung des Art. I Z. 2 bis 5, die bisher nicht den baurechtlichen Vorschriften unterlegen sind, anzuwenden. Wurde mit der Ausführung eines entsprechenden, nunmehr bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Bauvorhabens im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen, so darf dieses ohne eine Baubewilligung bzw. Bauanzeige vollendet werden. Die §§ 35 und 36 der Tiroler Bauordnung 2001 sind auf solche Bauvorhaben bzw. Gebäude nicht anzuwenden. Statt vom bewilligten (bzw. von dem aus der Bauanzeige hervorgehenden) Verwendungszweck ist von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen.
(4) § 2 Abs. 16, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1 bis 4, 6 und 9, § 7 Abs. 1 und 2 und § 25 in der Fassung des Art. I sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Bauverfahren und Verfahren über Bauanzeigen nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren sind die entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden.
(5) § 9a Abs. 4 und 5 in der Fassung des Art. I Z. 39 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Bauverfahren und Verfahren über Bauanzeigen nicht anzuwenden.
(6) Auf Änderungen von Grundstücksgrenzen, hinsichtlich deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Verfahren nach § 13 oder § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2008, anhängig ist, ist § 12 Abs. 2 lit. b der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden.
(7) § 13 Abs. 4 in der Fassung des Art. I Z. 44 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Änderung von Grundstücksgrenzen nicht anzuwenden.
(8) Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2011 ist auf die Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen § 14 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren.
(9) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren über Bauanzeigen betreffend bauliche Anlagen nach § 20 Abs. 3 lit. f in der Fassung des Art. I Z. 57 sind einzustellen.
(10) Für Anträge auf Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung betreffend Bauvorhaben, für die die Baubewilligung vor dem 1. Jänner 2008 rechtskräftig erteilt wurde oder über die das Baubewilligungsverfahren am 31. Dezember 2007 bereits anhängig war, gilt § 27 Abs. 3 erster und zweiter Satz in der Fassung des Art. I Z. 72 mit der Maßgabe, dass es genügt, wenn das Bauvorhaben statt den Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl. Nr. 93/2007, den im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung in Geltung gestandenen Technischen Bauvorschriften entspricht.
(11) Liegt im Fall des § 27 Abs. 8 in der Fassung des Art. I Z. 72 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine neuerlich erteilte Baubewilligung bereits vor, so gilt diese Bestimmung mit der Maßgabe, dass das Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt zu vollenden ist.
(12) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen baupolizeilichen Verfahren nach § 27 Abs. 5, § 33 Abs. 3 bis 6, § 37 und § 44 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 sind nach den entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Art. I fortzusetzen.
(13) § 44 Abs. 5 in der Fassung des Art. I Z. 90 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes nicht anzuwenden.
(14) Auf Bescheide, mit denen die Baubewilligung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig erteilt wurde, ist § 54 lit. b der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden.
(15) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Feststellungsverfahren nach § 2 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1994 und der Kundmachung LGBl. Nr. 5/1997 sind nach dieser Bestimmung fortzusetzen.
(16) Auf Strafverfahren wegen der Nichtentsprechung von baupolizeilichen Aufträgen im Sinn des § 55 Abs. 1 lit. h und m der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2009 sind diese Bestimmungen unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein entsprechendes Strafverfahren bereits anhängig war oder nicht, weiter anzuwenden.
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