Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, Änderung
LGBL_TI_20110524_47Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.05.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/2011 17.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. März 2011, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 27, wird wie folgt geändert:
"§ 1
(1) Die überörtliche Raumordnung dient der geordneten und nachhaltigen räumlichen Entwicklung des Landes, die die Interessen der Wirtschaft, der Umwelt- und der Sozialverträglichkeit ausgewogen berücksichtigt.
(2) Ziele der überörtlichen Raumordnung sind insbesondere:
§ 2
Grundsätze der überörtlichen Raumordnung
Bei der Erfüllung der Aufgabe der überörtlichen Raumordnung und bei der Abwägung ihrer Ziele sind folgende Grundsätze zu beachten:
"§ 4
Koordinierung
(1) Bei der Erlassung von Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen sind Raumordnungsprogramme (§ 7) zu berücksichtigen. Soweit solche nicht bestehen, ist auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung Bedacht zu nehmen.
(2) Investitionen und Förderungsmaßnahmen des Landes Tirol dürfen nur im Einklang mit Raumordnungsprogrammen oder, soweit solche nicht bestehen, nur unter Bedachtnahme auf allenfalls bestehende Raumordnungspläne (§ 12) und auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung erfolgen."
"§ 7
Raumordnungsprogramme
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Raumordnungsprogramme zu erlassen. In diesen sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahmen jene Ziele, Grundsätze oder Maßnahmen festzulegen, die für eine geordnete und nachhaltige räumliche Entwicklung im Sinn der Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung erforderlich sind.
(2) An Maßnahmen kann in Raumordnungsprogrammen insbesondere festgelegt werden, dass
(3) Weiters können Raumordnungsprogramme über für den Tourismus oder sonst für Freizeit- und Erholungszwecke wichtige Infrastruktureinrichtungen, insbesondere über bestimmte Arten von Sportanlagen, erlassen werden. In solchen Raumordnungsprogrammen können Rahmenbedingungen für die Errichtung und die Erweiterung solcher Anlagen und, sofern dafür die Widmung bestimmter Arten von Sonderflächen erforderlich ist, weiters Grundsätze über die Zulässigkeit der Widmung entsprechender Sonderflächen festgelegt werden. Die in einem solchen Raumordnungsprogramm festgelegten Rahmenbedingungen sind in Verfahren aufgrund von landesrechtlichen, insbesondere naturschutzrechtlichen, Vorschriften nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen zu berücksichtigen.
(4) Raumordnungsprogramme können für das ganze Land oder für Teile des Landes (Planungsgebiete) erlassen werden. Die Grenzen von Planungsgebieten, die nur Teile des Landes umfassen, dürfen die Grenzen von Planungsverbänden (§ 23) und Gemeinden schneiden, wenn dies im Hinblick auf den Inhalt des Raumordnungsprogrammes zweckmäßig ist.
(5) Soweit einzelne Ziele der überörtlichen Raumordnung vordringlich sind, können in Raumordnungsprogrammen nur jene besonderen Ziele, Grundsätze oder Maßnahmen festgelegt werden, die für die Entwicklung des Planungsgebietes im Sinn dieser Ziele der überörtlichen Raumordnung erforderlich sind, sofern dadurch die geordnete Gesamtentwicklung des Planungsgebietes nicht beeinträchtigt wird.
(6) In Raumordnungsprogrammen, die Maßnahmen enthalten, kann eine Reihenfolge für deren Verwirklichung festgelegt werden.
(7) Raumordnungsprogramme haben unionsrechtliche Verpflichtungen Österreichs sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Bundes, soweit deren Berücksichtigung verfassungsrechtlich geboten ist oder Vereinbarungen nach Art. 15a Abs. 1 B-VG darüber bestehen, zu berücksichtigen. Im Übrigen ist auf die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Gemeinden, im Bereich der gemeinsamen Grenzen auch auf die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der benachbarten Länder und Staaten, Bedacht zu nehmen.
(8) Wird auf Grundflächen, die aufgrund einer Festlegung nach Abs. 2 lit. c oder d einem bestimmten Verwendungszweck vorzubehalten sind, nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des betreffenden Raumordnungsprogrammes mit der Ausführung eines diesem Verwendungszweck entsprechenden Vorhabens begonnen, so hat die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde oder des jeweiligen Grundeigentümers die betreffende Festlegung aufzuheben."
"(6) Die planlichen Darstellungen von Raumordnungsprogrammen sind durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden beim Amt der Tiroler Landesregierung zu verlautbaren und überdies auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt zu machen."
"§ 10
Änderung von Raumordnungsprogrammen
(1) Raumordnungsprogramme sind zu ändern, soweit dies
(2) Raumordnungsprogramme dürfen geändert werden, wenn
(3) Anlässlich der Fortschreibung der örtlichen Raumordnungskonzepte (§ 31a) dürfen Raumordnungsprogramme mit Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 lit. a, e oder f weiters geändert werden, wenn sie zum aufgelegten Entwurf des fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzeptes im Widerspruch stehen und die mit diesem Entwurf verfolgten örtlichen Raumordnungsinteressen den mit dem Raumordnungsprogramm verfolgten überörtlichen Raumordnungsinteressen unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Raumordnungsziele zumindest gleichwertig sind.
(4) Entwürfe über die Änderung von Raumordnungsprogrammen mit Ausnahme von Raumordnungsprogrammen nach § 8 Abs. 3, 4 und 5 sind einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz zu unterziehen. Dies gilt nicht für geringfügige Abrundungen im Sinn des Abs. 2 lit. b oder wenn die Änderung sonst geringfügig ist und voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zur Folge hat. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen sind die Kriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, unter welchen Voraussetzungen Entwürfe über die Änderung von Raumordnungsprogrammen keiner Umweltprüfung bedürfen. Insbesondere können Kriterien bestimmt werden, bei deren Vorliegen eine Umweltprüfung für die Änderung von Raumordnungsprogrammen oder von bestimmten Arten von Raumordnungsprogrammen keinesfalls erforderlich ist. Dabei können auch Grenz- oder Schwellenwerte festgelegt werden.
(5) Für das Verfahren zur Änderung von Raumordnungsprogrammen gilt § 9 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(6) Das Verfahren nach Abs. 5 kann in den Fällen des Abs. 2 lit. b und, sofern im aufgelegten Entwurf des fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzeptes auf den bestehenden Planungswiderspruch hingewiesen wird, auch in den Fällen des Abs. 3 entfallen. Den betroffenen Planungsverbänden und Gemeinden ist in den Fällen des Abs. 3 jedoch der Entwurf der Änderung zur Abgabe einer Stellungnahme zu übersenden. Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine Frist von einem Monat einzuräumen. In den Fällen des Abs. 3 ist vor der Änderung des Raumordnungsprogrammes weiters die betreffende Untergruppe des Raumordnungsbeirates (§ 21) zu hören.
(7) Unbeschadet des Abs. 1 sind Raumordnungsprogramme jedenfalls alle zehn Jahre daraufhin zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin entsprechen. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Abgrenzung des Planungsgebietes mit den aktuell verfügbaren Plangrundlagen übereinstimmt.
Raumordnungsprogramme sind jedenfalls insoweit zu ändern, als diesen Erfordernissen nicht mehr entsprochen wird."
"§ 12
Raumordnungspläne
(1) Das Amt der Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahmen Entscheidungsgrundlagen zu Fragen der räumlichen Entwicklung des Landes oder von Teilen des Landes ausarbeiten, sofern die Erlassung von Raumordnungsprogrammen nicht in Betracht kommt (Raumordnungspläne).
(2) Raumordnungspläne können fachübergreifend (integrale Pläne) oder fachbezogen (sektorale Pläne) erstellt werden. Raumordnungspläne haben die im Hinblick auf die jeweilige Fragestellung bedeutsamen Ziele, Grundsätze, Leitlinien, Strategien oder Maßnahmen einschließlich der Möglichkeiten der Koordination verschiedener raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen aufzuzeigen.
(3) Der Entwurf eines Raumordnungsplanes ist den im § 9 Abs. 2 genannten Stellen zur Abgabe einer Stellungnahme zu übersenden. Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine Frist von einem Monat einzuräumen. Weiters ist eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates zum Entwurf einzuholen. § 9 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß."
"3. Abschnitt
Freizeitwohnsitze"
"(2) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
"(4) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 2 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1. Auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen dürfen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden."
"(10) Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 8 und 9 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro zu bestrafen."
"(3) Für Freizeitwohnsitze im Freiland gilt § 42 Abs. 5 sinngemäß."
"§ 17
(1) Wohnsitze, die
(2) In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem 21. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am 31. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(3) Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(4) Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten.
(5) Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(6) Nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Abs. 2 erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des § 61 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1997 zugrunde zu legen.
(7) Bescheide, mit denen entgegen diesem Gesetz die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festgestellt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung die für die Anmeldung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze zu verwendenden Formulare festlegen."
"(3) In der Bestandsaufnahme sind weiters die als Bauland gewidmeten unbebauten Grundflächen sowie jene ungenutzten Gebäude, die für eine spätere Verwendung zu Wohnzwecken oder zu geschäftlichen oder betrieblichen Zwecken in Betracht kommen, zu erheben. In der Bestandsaufnahme sind ferner allfällige für eine Baulandumlegung (§ 72) in Betracht kommende Gebiete zu erheben."
"§ 28a
Baulandbilanz
(1) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Grundstücksdatenbank, der digitalen Katastralmappe, der digitalen Daten des Flächenwidmungsplanes und von Erhebungen der baulichen Nutzung längstens alle fünf Jahre für jede Gemeinde eine Baulandbilanz zu erstellen und dieser zur Verfügung zu stellen. Die Erstellung der Baulandbilanz ist nach Möglichkeit so mit der Fortschreibung der örtlichen Raumordnungskonzepte abzustimmen, dass der Gemeinde zu diesem Zweck möglichst aktuelle Daten zur Verfügung stehen.
(2) Die Baulandbilanz hat jedenfalls eine Zusammenstellung über das Ausmaß der als Bauland, als Sonderflächen und als Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundflächen zu enthalten. Dabei sind das Gesamtausmaß dieser Grundflächen sowie nach Widmungsarten gegliedert das Ausmaß der bebauten, der unbebauten und der für eine Verdichtung der bestehenden Bebauung in Betracht kommenden Grundflächen einschließlich des prozentuellen Anteils dieser Flächen an der jeweiligen Gesamtfläche tabellarisch und in Form eines Übersichtsplanes darzustellen."
"(3) Die örtlichen Raumordnungskonzepte, die Flächenwidmungspläne und die Bebauungspläne sind in digitaler Form zu erstellen. Die Flächenwidmungspläne sind weiters auf der Grundlage digitaler Daten zu beschließen und elektronisch kundzumachen. Die digitalen Daten müssen ein Format aufweisen, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet, und in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden. Digitale Daten, denen ein Beschluss des Gemeinderates zugrunde liegt, dürfen nicht mehr geändert und gelöscht werden.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstellung, die digitalen Formate, die Form und den Maßstab der örtlichen Raumordnungskonzepte, der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne zu erlassen. Dabei sind insbesondere die zu verwendenden Pläne und Daten sowie die darin zu verwendenden Planzeichen und Bezeichnungen zu regeln. Die Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG sind zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Flächenwidmungspläne ist weiters die von der Landesregierung zur Verfügung zu stellende EDV-Anwendung einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit zu regeln."
"§ 29a
Kostenbeiträge
(1) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, im Fall des Bestehens eines Baurechtes der Bauberechtigte, haben einen Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes zu leisten. Dies gilt nicht in Bezug auf Grundstücke, für die der Flächenwidmungsplan derart geändert wird, dass sich gegenüber der bisherigen Widmung wesentliche Einschränkungen hinsichtlich der baulichen Nutzung ergeben. Der Beitrag ist das Produkt aus der Fläche des als Bauland oder als Sonderfläche gewidmeten Grundstückes in Quadratmetern und dem Beitragssatz. Wird nur ein Teil eines Grundstückes als Bauland oder als Sonderfläche gewidmet, so ist die von der Widmung betroffene Teilfläche heranzuziehen. Der Beitragssatz ist durch Verordnung der Landesregierung für alle Gemeinden des Landes einheitlich festzulegen. Die Höhe des Beitragssatzes hat sich nach den den Gemeinden für die Änderung des Flächenwidmungsplanes durchschnittlich erwachsenden Kosten zu richten. Die Einnahmen der Gemeinden aus dem Beitrag dürfen durchschnittlich 50 v. H. dieser Kosten nicht übersteigen. Der Beitragssatz kann gestaffelt insbesondere nach der Art der Widmung, der Grundstücksgröße oder abhängig davon, ob die Änderung des Flächenwidmungsplanes durch die Gemeinde oder nach § 68a Abs. 2 erstellt worden ist oder ob diese einer Umweltprüfung zu unterziehen ist oder nicht, festgelegt werden. Weiters kann ein Höchstbeitrag bezogen jeweils auf ein Grundstück festgelegt werden. Der Bürgermeister hat den Beitrag mit dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung des Flächenwidmungsplanes mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.
(2) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, im Fall des Bestehens eines Baurechtes der Bauberechtigte, haben einen Beitrag zu den Kosten der Ausarbeitung der Bebauungspläne und deren Änderung zu leisten. Dies gilt bei Grundstücken im Sinn des § 54 Abs. 4 nur dann, wenn durch die Erlassung des Bebauungsplanes im Vergleich zur bisher zulässigen baulichen Nutzung eine größere Intensität oder Dichte der Bebauung ermöglicht wird. Der Beitrag ist ein fester Betrag, der für jeden vom Bebauungsplan umfassten Bauplatz zu entrichten ist. Der Beitrag ist durch Verordnung der Landesregierung gestaffelt nach Bauweisen für alle Gemeinden des Landes einheitlich festzulegen. Die Höhe des Beitrages hat sich nach den den Gemeinden für die Bebauungsplanung durchschnittlich erwachsenden Kosten zu richten. Die Einnahmen der Gemeinden aus dem Beitrag dürfen durchschnittlich 50 v. H. dieser Kosten nicht übersteigen. Der Bürgermeister hat den Beitrag mit dem Inkrafttreten des betreffenden Bebauungsplanes oder dessen Änderung mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.
(3) Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, Anwendung. Die Ansprüche auf die Beiträge nach den Abs. 1 und 2 verjähren mit dem Ablauf von drei Jahren beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem sie vorzuschreiben sind."
"§ 31
Inhalt
(1) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme und der Daten der Baulandbilanz grundsätzliche Festlegungen über die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung zu treffen. Das örtliche Raumordnungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren auszurichten. Im örtlichen Raumordnungskonzept sind jedenfalls festzulegen:
(2) Als Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen (Abs. 1 lit. d), sind soweit wie möglich Grundflächen heranzuziehen, die im Eigentum der Gemeinde, des Tiroler Bodenfonds (§ 93) und von Bauträgern stehen, die geförderte Wohnbauten errichten.
(3) Sofern Grundflächen im Sinn des Abs. 2 nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, sind unbebaute Grundflächen, die im Eigentum anderer Personen oder Rechtsträger stehen, heranzuziehen. Bei der Auswahl dieser Grundflächen ist auf den Grad ihrer Eignung für den geförderten Wohnbau, insbesondere im Hinblick auf die Lage, die Möglichkeiten einer verdichteten Bebauung und die erschließungsmäßigen Voraussetzungen Bedacht zu nehmen. Bei Grundflächen im Bauland ist überdies der Zeitraum seit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland zu berücksichtigen. Vorrangig sind solche Grundflächen heranzuziehen, deren erstmalige Widmung als Bauland mindestens 15 Jahre zurückliegt. Grundflächen im Bauland dürfen weiters nur im Ausmaß von höchstens 50 v. H. der im Eigentum ein und derselben Person oder ein und desselben Rechtsträgers stehenden Grundflächen im Sinn des Abs. 1 lit. d herangezogen werden, wobei Grundflächen im Ausmaß von mindestens 1.500 m² unberührt bleiben müssen. Grundflächen im Bauland, die im Eigentum ein und derselben Person oder ein und desselben Rechtsträgers stehen und deren Ausmaß insgesamt 2.000 m² nicht übersteigt, dürfen nicht herangezogen werden.
(4) Bei der Festlegung der Grundflächen nach Abs. 1 lit. f ist insbesondere der Zeitraum seit dem Inkrafttreten der Widmung der betreffenden Grundflächen als Bauland zu berücksichtigen. Vorrangig sind jene Grundflächen heranzuziehen, deren erstmalige Widmung als Bauland mindestens 15 Jahre zurückliegt. Weiters ist der Grad der Eignung der betreffenden Grundflächen für eine Bebauung, insbesondere im Hinblick auf die Lage und die erschließungsmäßigen Voraussetzungen, zu berücksichtigen.
(5) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind weiters jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (§ 54 Abs. 2 und 3). Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen ist jedenfalls für größere, im Wesentlichen noch unbebaute Gebiete und Grundflächen sowie für sonstige Gebiete und Grundflächen vorzusehen, bei denen dies im Hinblick auf die bestehende Grundstücksordnung oder den Stand der Erschließung oder Bebauung zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Erlassung von Bebauungsplänen aufgrund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung dieser Zielsetzungen nicht erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen kann auch hinsichtlich jener Gebiete und Grundflächen vorgesehen werden, bei denen dies zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung, insbesondere zur Verwirklichung verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen, zweckmäßig ist.
(6) Im örtlichen Raumordnungskonzept können ferner für Gebiete und Grundflächen, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung textliche Festlegungen über die Fahrbahnbreiten und hinsichtlich der Bebauung textliche Festlegungen über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen, die Mindest- und Höchstbaudichten, die Bauhöhen, die Fassadenstrukturen, die Gestaltung der Dachlandschaften und dergleichen sowie textliche Festlegungen über das zulässige Ausmaß von Geländeveränderungen getroffen werden.
(7) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind jene Gebiete festzulegen, für die eine Baulandumlegung (§ 72) erforderlich ist.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt des örtlichen Raumordnungskonzeptes zu erlassen.
§ 31a
Fortschreibung
(1) Das örtliche Raumordnungskonzept ist jeweils auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren fortzuschreiben. Die Fortschreibung hat jeweils für das gesamte Gemeindegebiet zu erfolgen. Die Stadt Innsbruck kann das örtliche Raumordnungskonzept jeweils gesondert für einzelne Stadtteile fortschreiben.
(2) Die Gemeinde hat spätestens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes dessen (weitere) Fortschreibung zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Gemeinde hat weiters jeweils innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes den Flächenwidmungsplan neu zu erlassen oder den bestehenden Flächenwidmungsplan zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz und zu den Festlegungen des fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist. Dabei sind insbesondere jene unbebauten Grundflächen, für die im örtlichen Raumordnungskonzept eine Festlegung nach § 31 Abs. 1 lit. f besteht, im Sinn des § 35 Abs. 2 erster Satz zu kennzeichnen.
(3) Kommt die Gemeinde ihrer Verpflichtung nach Abs. 2 erster oder zweiter Satz nicht nach oder wurde der (weiteren) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. der Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so dürfen außer in den Fällen des § 36 Abs. 1 lit. c und d keine weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet werden. Davon ausgenommen sind Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die zur Schaffung eines für ein bestimmtes Bauvorhaben ausreichend großen Bauplatzes erforderlich sind, sofern die betreffende Grundfläche großteils bereits als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche gewidmet ist.
(4) In der Stadt Innsbruck gelten die Beschränkungen nach Abs. 3 nicht für jene Stadtteile, hinsichtlich der sie den Verpflichtungen nach Abs. 2 erster und zweiter Satz entsprochen hat."
"§ 31b
Fristverlängerung, Befreiung
(1) Die Landesregierung kann für einzelne Gemeinden auf deren Antrag abweichend vom § 31a Abs. 1 erster Satz durch Verordnung eine längere, höchstens jedoch 20-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festlegen, wenn die räumliche Entwicklung der jeweiligen Gemeinde dessen frühere Fortschreibung nicht erfordert. In gleicher Weise kann für einzelne Stadtteile der Stadt Innsbruck jeweils gesondert eine längere, höchstens jedoch 20-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt werden, wenn die räumliche Entwicklung des jeweiligen Stadtteiles eine frühere Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für diesen nicht erfordert. Diese Voraussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn eine großflächige Ausweitung jener Bereiche oder Grundflächen, die zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft als Bauland gewidmet werden dürfen, oder eine sonstige großflächige Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes während des verlängerten Planungszeitraumes voraussichtlich nicht erforderlich ist.
(2) Im Fall des Abs. 1 hat die Gemeinde die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, die Stadt Innsbruck die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für den jeweiligen Stadtteil, spätestens bis zum Ablauf der Frist für dessen (weitere) Fortschreibung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. § 31a Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 3 und 4 ist anzuwenden.
(3) Die Landesregierung kann einzelne Gemeinden auf deren Antrag durch Verordnung von der Verpflichtung zur (weiteren) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes befreien, wenn die räumliche Entwicklung der Gemeinde dessen (weitere) Fortschreibung nicht erfordert. In gleicher Weise kann die Stadt Innsbruck für einzelne Stadtteile von der Verpflichtung zur (weiteren) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes befreit werden, wenn die räumliche Entwicklung des jeweiligen Stadtteiles eine (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für diesen nicht erfordert. Diese Voraussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn in der betreffenden Gemeinde bzw. im betreffenden Stadtteil
"§ 35
Inhalt
(1) Im Flächenwidmungsplan ist unbeschadet der Planungskompetenzen des Bundes und des Landes unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme für alle Grundflächen des Gemeindegebietes der Verwendungszweck durch die Widmung als Bauland, Freiland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen festzulegen. Weiters ist der Verlauf der Straßen nach § 53 Abs. 1 festzulegen. Die Widmungen sind zeichnerisch darzustellen.
(2) Jene Grundflächen, für die im örtlichen Raumordnungskonzept eine Festlegung nach § 31 Abs. 1 lit. f besteht, sind im Flächenwidmungsplan entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung bewirkt, dass auf diesen Grundflächen unbeschadet der bestehenden Widmung nur die im Freiland nach § 41 Abs. 2 zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. § 55 Abs. 2 lit. b und c ist anzuwenden. Die Kennzeichnung ist aufzuheben, sobald die im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind und überdies ein Bedarf nach einer widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht.
(3) Im Flächenwidmungsplan sind die im § 28 Abs. 2 und 4 genannten Gebiete, Grundflächen und Anlagen sowie die Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 3 ersichtlich zu machen.
(4) Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung ist nach der Art, dem Verwendungszweck und den Verkehrsauswirkungen der jeweiligen baulichen Anlage sowie nach jenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, deren Durchführung technisch möglich und rechtlich sichergestellt ist, zu beurteilen."
"(1) Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, soweit dies
"(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:
"(3) Im Freiland sind Umbauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude sowie Zubauten zu solchen Gebäuden mit Ausnahme von Kapellen zulässig, mit denen die Baumasse (§ 61 Abs. 3) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert wird, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Zubauten zu Kapellen sind nur zulässig, wenn das Gesamtausmaß der Grundfläche 20 m² nicht übersteigt. Die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen ist mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig."
"(4a) Werden durch ein Bauvorhaben nach Abs. 1 bis 4 bisher ungenutzte Gebäudeteile, insbesondere leer stehende Dachböden, einer Verwendung zugeführt, so darf die auf diese Gebäudeteile entfallende Baumasse die übrige Baumasse des Gebäudes um höchstens 25 v. H. übersteigen, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m³ jedenfalls zulässig ist. Die durch einen allfälligen Zubau neu geschaffene Baumasse ist einzurechnen."
"(6) Die Widmung als Sonderfläche nach Abs. 1 lit. a tritt außer Kraft, wenn die Baubewilligung für ein dem festgelegten Verwendungszweck entsprechendes Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung erteilt wird, wenn eine solche Baubewilligung erlischt oder wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung begonnen wird. In diese Fristen sind die Zeiten des Bauverfahrens bzw. bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben des Fristenlaufes nach § 22 Abs. 3 zweiter und fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94, in der jeweils geltenden Fassung und eines Berufungsverfahrens über Bescheide nach dieser Bestimmung, eines Verfahrens vor der Vorstellungsbehörde, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 69 nicht einzurechnen. Die Gemeinde hat das Eintreten der Voraussetzungen für das Außerkrafttreten der Widmung der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Die Landesregierung hat in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes das Außerkrafttreten der Widmung als Sonderfläche ersichtlich zu machen und gleichzeitig die vor dem Inkrafttreten der Widmung als Sonderfläche bestandene Widmung wieder darzustellen. Die Widmung als Sonderfläche tritt mit dem Ablauf des Tages außer Kraft, an dem diese Daten zur Abfrage freigegeben werden. Gleichzeitig tritt die vor dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes bestandene Widmung wieder in Kraft."
"(1) Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für Hofstellen ist nur zulässig, wenn
(2) Auf Sonderflächen für Hofstellen dürfen nur Hofstellen, deren Wohnnutzfläche höchstens 300 m² beträgt und deren betriebliche Nutzfläche unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Betriebes angemessen ist, samt den dazugehörenden Nebengebäuden und Nebenanlagen errichtet werden. In begründeten Fällen kann insbesondere unter Berücksichtigung
(3) Als Wohnnutzfläche gilt die gesamte Nutzfläche des Wohngebäudes bzw. des Wohnteiles einschließlich allfälliger Ferienwohnungen und allfälliger der Privatzimmervermietung, als Freizeitwohnsitz oder als Altenwohnteil dienender Räume mit Ausnahme von Keller- und Dachbodenräumen, soweit sie nach ihrer baulichen Ausgestaltung nicht für Wohnzwecke geeignet sind, von Gängen, Treppen, offenen Balkonen, Loggien und Terrassen und von Räumen, die für landwirtschaftliche Zwecke besonders ausgestattet sind. Die Wohnnutzfläche mehrerer Gebäude im selben Hofverband einschließlich allfälliger Austraghäuser ist zusammenzuzählen."
"§ 48
Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe
(1) Beherbergungsgroßbetriebe im Sinn dieses Gesetzes sind Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 150 Betten oder mehr als 75 Räumen zur Beherbergung von Gästen. Betten und Räume zur Beherbergung von Gästen in mehreren Gebäuden sind zusammenzuzählen, wenn die Gebäude in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und im Hinblick auf ihre einheitliche Gesamtplanung oder ihre Zugehörigkeit zum selben Betrieb eine Einheit bilden.
(2) Die Schaffung von Beherbergungsgroßbetrieben ist nur auf Grundflächen, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe gewidmet sind, zulässig.
Beherbergungsgroßbetriebe müssen jedenfalls eine Verpflegung der Gäste anbieten.
(3) Bei der Widmung von Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe ist die zulässige Höchstzahl an Betten und Räumen zur Beherbergung von Gästen festzulegen. Weiters können die höchstzulässige Anzahl an Gebäuden sowie das Mindestausmaß jener Flächen, die im Rahmen des jeweiligen Betriebes für zusätzliche, vorrangig auf die Bedürfnisse der Gäste ausgerichtete Angebote in den Bereichen der Gastronomie, der sonstigen Dienstleistungen und des Handels zur Verfügung stehen müssen, festgelegt werden.
(4) Bei der Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe ist unbeschadet der Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
(5) Die Widmung von Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe ist nur zulässig, wenn aufgrund der Eigentümer- und der voraussichtlichen Betreiberverhältnisse ein dauerhaft wirtschaftlicher Betrieb des Unternehmens zu erwarten ist.
(6) Im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung außerhalb einer Sonderfläche für Beherbergungsgroßbetriebe bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteiles, das (der) nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Beherbergungsgroßbetrieb verwendet worden ist, darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, statt dessen ein Neubau mit demselben Verwendungszweck und höchstens derselben Zahl an Betten, Räumen und Gebäuden zur Beherbergung von Gästen geschaffen werden."
"(2) Bei der Widmung von Sonderflächen für Handelsbetriebe können der Betriebstyp laut der Anlage sowie das jeweils zulässige Höchstausmaß der Kundenfläche festgelegt werden. Weiters kann festgelegt werden, ob Lebensmittel angeboten werden dürfen. Gegebenenfalls ist ferner das zulässige Höchstausmaß jenes Teiles der Kundenfläche festzulegen, auf dem Lebensmittel angeboten werden dürfen."
"§ 49a
Sonderflächen für UVP-pflichtige Anlagen
(1) Die Errichtung und die Erweiterung von Anlagen und Anlagenteilen, die den baurechtlichen Vorschriften unterliegen und für die die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist nur auf entsprechend gewidmeten Sonderflächen zulässig. Bei der Widmung solcher Sonderflächen ist die Art der Anlage hinsichtlich ihrer für die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung maßgebenden Eigenschaften festzulegen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 dürfen landwirtschaftliche Intensivtierhaltungen, Beherbergungsgroßbetriebe und Einkaufszentren, auch wenn diese der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, weiterhin auf Sonderflächen für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe bzw. Sonderflächen für Einkaufszentren errichtet werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Errichtung einer solchen Anlage durch eine entsprechende Festlegung für zulässig erklärt worden ist. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß."
"§ 50
Sonderflächen für Sportanlagen
(1) Die Errichtung von Sportanlagen, die den baurechtlichen Vorschriften unterliegen, und von Golfplätzen ist außerhalb des Baulandes nur auf entsprechend gewidmeten Sonderflächen zulässig. Sportanlagen, für die die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, dürfen nur errichtet werden, wenn die Errichtung einer solchen Anlage auf der betreffenden Sonderfläche durch eine entsprechende Festlegung für zulässig erklärt worden ist. § 49a Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Bescheide, mit denen für eine Sportanlage ohne Vorliegen einer entsprechenden Widmung als Sonderfläche die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler."
"(1) Die Errichtung und die Aufstellung von Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe mit Ausnahme von Baustelleneinrichtungen ist, soweit diese nicht den bergrechtlichen oder abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften unterliegen, außerhalb des Baulandes nur auf entsprechend gewidmeten Sonderflächen zulässig. Anlagen, für die die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, dürfen nur errichtet werden, wenn die Errichtung einer solchen Anlage auf der betreffenden Sonderfläche durch eine entsprechende Festlegung für zulässig erklärt worden ist. § 49a Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß."
"§ 51
(1) Die Festlegung verschiedener Verwendungszwecke für einzelne Ebenen von Grundflächen oder für Teilflächen solcher Ebenen ist nur auf Grundflächen, die als Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen gewidmet sind, zulässig.
(2) Wird für eine Ebene oder Teilfläche einer Ebene die Widmung als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche festgelegt, so sind in diesem Umfang die für die jeweilige Art der Widmung geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(3) Die Festlegung von Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen ist hinsichtlich der Grundflächen, für die besondere Planungen im Rahmen der Planungskompetenzen des Bundes oder des Landes bestehen, nur insoweit zulässig, als dadurch nicht in die jeweilige Planungskompetenz eingegriffen wird.
§ 52
Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf
(1) Als Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf können Grundflächen für Gebäude und sonstige Anlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, wie Schulen, Amtsgebäude, Krankenhäuser, Friedhöfe, Krematorien, Parkanlagen, Schwimmbäder, Sportanlagen, Spielplätze und dergleichen gewidmet werden.
(2) Bei der Widmung von Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf ist der jeweilige besondere Verwendungszweck genau festzulegen. Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf dürfen nur entsprechend dem festgelegten Verwendungszweck verwendet werden.
(3) Als Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit für eine dem festgelegten Verwendungszweck entsprechende Bebauung eignen. § 37 Abs. 1, 2, 3 dritter Satz und 4 gilt sinngemäß.
(4) Für die Widmung als Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf sind so weit wie möglich im Eigentum der Gemeinde stehende Grundflächen heranzuziehen.
(5) Werden Grundflächen, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, als Vorbehaltsflächen für den Gemeinbedarf gewidmet, so kann der Grundeigentümer nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung als Vorbehaltsfläche für den Gemeinbedarf die Einlösung der Grundfläche durch die Gemeinde verlangen. Der Antrag auf Einlösung ist bei der Gemeinde schriftlich einzubringen. Kommt innerhalb eines Jahres nach der Einbringung des Einlösungsantrages eine Vereinbarung über die Einlösung der Grundfläche oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch die Gemeinde nicht zustande und hebt die Gemeinde innerhalb dieser Frist die Widmung als Vorbehaltsfläche nicht auf, so gilt die Zustimmung der Gemeinde zur Einlösung der Grundfläche als gegeben. Wird innerhalb von weiteren sechs Monaten eine Einigung über die Vergütung nicht erzielt, so kann von beiden Teilen die Festsetzung der Vergütung durch die Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden. Für die Festsetzung der Vergütung gelten die §§ 65 und 66 Abs. 1 und 2 des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über die Vergütung ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig."
"§ 52a
Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau
(1) Als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit für Zwecke des geförderten Wohnbaus geeignet sind. § 37 Abs. 1, 2, 3 dritter Satz und 4 gilt sinngemäß.
(2) Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau dürfen nur nach Maßgabe des Bedarfes gewidmet werden.
(3) Die Widmung von Grundflächen, die nicht im Eigentum der Gemeinde, des Tiroler Bodenfonds oder eines Bauträgers, der geförderte Wohnbauten errichtet, stehen, als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau tritt außer Kraft, wenn diese Grundflächen nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Widmung der Gemeinde, dem Tiroler Bodenfonds oder einem Bauträger, der geförderte Wohnbauten errichtet, für Zwecke des geförderten Wohnbaus zum Kauf angeboten werden. Die Gemeinde hat das Eintreten der Voraussetzungen für das Außerkrafttreten der Widmung der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Die Grundflächen gelten dann bis zur Festlegung einer neuen Widmung als Freiland. Die Landesregierung hat in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes das Außerkrafttreten der Widmung als Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau ersichtlich zu machen und gleichzeitig die Widmung der betreffenden Grundfläche als Freiland darzustellen. Die Widmung als Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau tritt mit dem Ablauf des Tages außer Kraft, an dem diese Daten zur Abfrage freigegeben werden. Gleichzeitig tritt die Widmung als Freiland in Kraft.
(4) Wird eine solche Grundfläche ungeachtet eines Kaufangebotes im Sinn des Abs. 3 erster Satz innerhalb eines Jahres vom Vorliegen des Kaufangebotes an weder von der Gemeinde noch vom Tiroler Bodenfonds noch von einem Bauträger, der geförderte Wohnbauten errichtet, erworben, so tritt die Widmung als Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau außer Kraft. In einem solchen Fall ist § 43 Abs. 6 dritter bis sechster Satz anzuwenden."
"(2) Unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz können im Flächenwidmungsplan Grundflächen unabhängig von ihrer Widmung auch für die Errichtung überörtlicher Verkehrswege vorbehalten werden. Für Bauvorhaben auf den von einem solchen Vorbehalt umfassten Grundflächen darf die Baubewilligung nicht erteilt werden. Kommt innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Vorbehaltes eine rechtsverbindliche Planung nicht zustande, so erlischt der Vorbehalt. Die Gemeinde hat das Eintreten dieser Voraussetzung der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Die Landesregierung hat in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes das Erlöschen des Vorbehaltes ersichtlich zu machen. Der Vorbehalt erlischt mit dem Ablauf des Tages, an dem diese Daten zur Abfrage freigegeben werden.
(3) Grundflächen für Straßen im Sinn des Abs. 1 oder überörtliche Verkehrswege im Sinn des Abs. 2 gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Fertigstellung als Verkehrsflächen. Eine Festlegung über den Straßenverlauf nach Abs. 1 bzw. ein allfälliger Vorbehalt nach Abs. 2 erlischt. Die Landesregierung hat in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes das Erlöschen der Festlegung bzw. des Vorbehaltes ersichtlich zu machen und gleichzeitig die Widmung der betreffenden Grundflächen als Verkehrsflächen darzustellen. Die Festlegung bzw. der Vorbehalt erlischt mit dem Ablauf des Tages, an dem diese Daten zur Abfrage freigegeben werden. Gleichzeitig tritt die Widmung als Verkehrsfläche in Kraft."
"§ 54
Bebauungspläne
(1) In den Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, von Sonderflächen und von Vorbehaltsflächen festzulegen. Die Bebauungspläne mit Ausnahme der ergänzenden Bebauungspläne (Abs. 8) sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen.
(2) Bebauungspläne sind für die nach § 31 Abs. 5 erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald
(3) Für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 5 festgelegten Gebiete können Bebauungspläne auch dann erlassen werden, wenn diese noch nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(4) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen nach Abs. 2 besteht nicht für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.
(5) Bebauungspläne sind unter der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. b weiters für jene Grundflächen zu erlassen, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, errichtet werden sollen. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.
(6) Bebauungspläne können unter der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. b weiters für sonstige Gebiete oder Grundflächen erlassen werden, die als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(7) Für Gebiete oder Grundflächen, die aufgrund der Lage, Form oder Größe der einzelnen Grundstücke insgesamt einer geordneten und Boden sparenden Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht zugänglich sind, darf ein Bebauungsplan nicht erlassen werden.
(8) Im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise (§ 60 Abs. 4) ist zusätzlich zum Bebauungsplan ein ergänzender Bebauungsplan zu erlassen.
§ 55
Bebauungsregeln
(1) In Gebieten und auf Grundflächen, für die nach § 54 Abs. 2 oder 5 ein Bebauungsplan zu erlassen ist, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan besteht und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Im Fall des § 54 Abs. 8 darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan einschließlich des ergänzenden Bebauungsplanes besteht und die im Bebauungsplan festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.
(2) Im Übrigen darf auf Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn der Neubau
§ 56
Inhalte
(1) Im Bebauungsplan sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (§ 58) und hinsichtlich der Bebauung die Baufluchtlinien (§ 59 Abs. 1 und 2), die Bauweisen (§ 60), die Mindestbaudichten (§ 61) und die Bauhöhen (§ 62 Abs. 1 bis 6) festzulegen.
(2) Ist im Bebauungsplan eine besondere Bauweise festgelegt, so sind in einem ergänzenden Bebauungsplan die Festlegungen nach § 60 Abs. 4 zweiter und dritter Satz zu treffen.
(3) Im Bebauungsplan können weiters die Höchstgröße der Bauplätze, die Mindest- und die Höchstnutzfläche (§ 61 Abs. 5 zweiter und dritter Satz), die Firstrichtungen und Dachneigungen, die Baugrenzlinien (§ 59 Abs. 3) und die Höhenlage (§ 62 Abs. 7) festgelegt sowie ergänzende Festlegungen über die Baudichten (§ 61) und die Bauhöhen (§ 62 Abs. 1 bis 5) getroffen werden. Weiters kann das zulässige Ausmaß der Veränderung des Geländeniveaus im Verhältnis zum Geländeniveau vor der Bauführung festgelegt werden. Ferner kann festgelegt werden, dass statt der Mindestabstände nach § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2001 jene nach § 6 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung 2001 einzuhalten sind. Gegenüber den Grenzen zu Grundstücken, für die diese Festlegung nicht gilt, sind jedoch stets die Mindestabstände nach § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2001 einzuhalten. Schließlich können textliche Festlegungen über die Fassadenstrukturen, die Gestaltung der Dachlandschaften, das zulässige Ausmaß von Geländeveränderungen und dergleichen getroffen werden."
"(3) Wird in einem Bebauungsplan statt einer besonderen Bauweise eine andere Bauweise festgelegt, so tritt ein allfälliger ergänzender Bebauungsplan außer Kraft.
(4) Wird eine als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche gewidmete Grundfläche als Freiland gewidmet oder wird eine solche Widmung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so treten außer in den im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 5 festgelegten Gebieten allfällige Bebauungspläne hinsichtlich dieser Grundflächen außer Kraft. Das Außerkrafttreten ist am betreffenden Bebauungsplan ersichtlich zu machen."
"§ 61
Baudichten
(1) Die Baudichten können als Baumassendichte, Bebauungsdichte, Nutzflächendichte oder in kombinierter Form festgelegt werden. Die Bebauungsdichte kann weiters für oberirdische und unterirdische bauliche Anlagen gesondert festgelegt werden. Der Berechnung der Baudichten sind unbeschadet des Abs. 3 dritter Satz die Fertigbaumaße des jeweiligen Gebäudes zugrunde zu legen.
(2) Die Baumassendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 20 der Tiroler Bauordnung 2001 sind.
(3) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Weist das veränderte Geländeniveau ausgehend vom Böschungsfuß eine Steigung von mehr als 33 Grad auf, so ist der Berechnung der Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut zu Grunde zu legen. Bei der Berechnung der Baumasse bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.
(4) Die Bebauungsdichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der bebauten Fläche und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 20 der Tiroler Bauordnung 2001 sind. Bei der Berechnung bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.
(5) Die Nutzflächendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Nutzfläche und der Fläche des Bauplatzes. Die Nutzfläche ist die Summe der Bodenflächen eines Gebäudes abzüglich der Wandstärken sowie der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Nicht zur Nutzfläche zählen:
§ 62
Bauhöhe, Höhenlage
(1) Die Bauhöhe von Gebäuden ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Weiters können die Anzahl der oberirdischen Geschoße festgelegt werden. Ferner können die Höhen der Außenwände und der Traufen oder bestimmter Außenwände und Traufen, wie der straßenseitigen oder der talseitigen, festgelegt werden.
(2) Der oberste Punkt kann als Obergrenze, als Unter- und Obergrenze oder zwingend festgelegt werden. Ebenso können für die Anzahl der oberirdischen Geschoße Höchstzahlen, Mindest- und Höchstzahlen oder zwingende Zahlen festgelegt werden. Weiters können für die Wand- und Traufenhöhen Höchstmaße, Mindest- und Höchstmaße oder zwingende Maße festgelegt werden.
(3) Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Geschoße und der Wand- und Traufenhöhen vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.
(4) Oberirdische Geschoße sind jene Geschoße, bei denen mehr als die Hälfte der Gesamtfläche der Außenwände über das angrenzende Gelände ragt. § 61 Abs. 3 dritter und vierter Satz ist anzuwenden. Dachgeschoße sind zu berücksichtigen, wenn der Senkrechtabstand vom Fußboden zur Dachhaut über mehr als der Hälfte der Grundfläche des darunter liegenden Geschoßes mehr als 2,70 m beträgt.
(5) Die Bauhöhe sonstiger baulicher Anlagen ist durch deren obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Abs. 2 erster Satz ist anzuwenden.
(6) Bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht. Weiters gelten Festlegungen über den obersten Punkt nicht für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die aus zwingenden technischen Gründen nur mit einer größeren als der danach zulässigen Höhe errichtet werden können.
(7) Die Höhenlage ist eine durch die absolute Höhe oder durch einen sonstigen Fixpunkt bestimmte horizontale Ebene."
"(1) Die Gemeinde hat den Entwurf des örtlichen Raumordnungskonzeptes, den Entwurf über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und den Entwurf über die Neuerlassung oder Gesamtänderung des Flächenwidmungsplanes nach § 107 Abs. 1 einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz zu unterziehen."
"(3) Die Entwürfe über die Neuerlassung oder Gesamtänderung von Flächenwidmungsplänen nach § 31a Abs. 2 zweiter Satz und über die Änderung von Flächenwidmungsplänen bedürfen einer Umweltprüfung, soweit sie die Festlegung von Sonderflächen für UVP-pflichtige Anlagen nach § 49a oder für Sonderflächen nach § 50 Abs. 1 zweiter Satz oder § 50a Abs. 1 zweiter Satz vorsehen oder ein Natura 2000-Gebiet betreffen. Entwürfe über Widmungskorrekturen im Sinn des § 68 Abs. 2 lit. a bedürfen keiner Umweltprüfung.
(4) Die Entwürfe über die Änderung von örtlichen Raumordnungskonzepten, die Neuerlassung oder Gesamtänderung von Flächenwidmungsplänen nach § 31a Abs. 2 zweiter Satz und die Änderung von Flächenwidmungsplänen bedürfen weiters einer Umweltprüfung, wenn die Änderung bzw. Neuerlassung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge hat. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit sind die Größe des Planungsgebietes und die vorgesehenen Nutzungen bzw. Arten der Widmung in Verbindung mit den Kriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, unter welchen Voraussetzungen diese Entwürfe keiner oder jedenfalls einer Umweltprüfung bedürfen. Dabei können auch Grenz- oder Schwellenwerte festgelegt werden."
"(5) Der Entwurf eines Bebauungsplanes kann gleichzeitig mit dem Entwurf des Flächenwidmungsplanes aufgelegt werden. Erfolgt die Beschlussfassung über einen Bebauungsplan zeitlich vor der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Flächenwidmungsplanes, so steht der Beschluss außer im Fall des § 54 Abs. 3 unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Flächenwidmungsplan die nach § 66 Abs. 2 erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wird."
"§ 66
Aufsichtsbehördliche Genehmigung
(1) Das örtliche Raumordnungskonzept und die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sind nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in zweifacher Ausfertigung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitig sind die Planinhalte in digitaler Form zu übersenden. Weiters sind die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen, die im Verfahren eingelangten Stellungnahmen, die Auszüge aus den Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderates und die Auflegungsnachweise in einfacher Ausfertigung anzuschließen. Erfolgt die Vorlage nicht vollständig, so hat die Landesregierung die Gemeinde unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzufordern, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
(2) Der Flächenwidmungsplan ist nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage hat in Form digitaler Daten auf elektronischem Weg über die dafür bestehende EDV-Anwendung zu erfolgen. Die digitalen Daten haben die Unterlagen nach Abs. 1 dritter Satz zu enthalten. Die Landesregierung hat die erhaltenen digitalen Daten unverzüglich zu dokumentieren und elektronisch zu signieren. Abs. 1 vierter Satz gilt sinngemäß.
(3) Dem örtlichen Raumordnungskonzept, der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder dem Flächenwidmungsplan ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn dieses (diese)
(4) Dem Flächenwidmungsplan ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung weiters zu versagen, wenn
(5) Liegt ein Versagungsgrund nach Abs. 3 oder 4 nicht vor, so ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erteilen.
(6) Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für das örtliche Raumordnungskonzept oder für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Der Genehmigungsbescheid ist der Gemeinde unter Anschluss einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes zuzustellen.
(7) Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für den Flächenwidmungsplan hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Gleichzeitig sind die digitalen Daten elektronisch zu signieren und der Gemeinde zu übermitteln. Die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung und die Übermittlung der Daten an die Gemeinde sind in der bestehenden EDV-Anwendung zu dokumentieren. Die Gemeinde hat die Daten dauerhaft zu verwahren.
§ 67
Kundmachung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Bebauungspläne
(1) Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung oder Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen kundzumachen. In der Kundmachung sind das Datum und die Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides anzuführen. Die Kundmachung hat weiters einen Hinweis auf die Auflegung des örtlichen Raumordnungskonzeptes zur allgemeinen Einsicht (Abs. 4) zu enthalten. Das örtliche Raumordnungskonzept bzw. die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes treten mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Eine allfällige vor dem Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung erfolgte Kundmachung nach § 60 Abs. 1 oder 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bewirkt nicht das Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes.
(2) Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung eines Bebauungsplanes ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, im Fall des § 65 Abs. 2 jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtswirksamkeit des Beschlusses und im Fall des § 65 Abs. 5 zweiter Satz innerhalb von zwei Wochen nach dem Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Flächenwidmungsplanes durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen kundzumachen. Die Kundmachung hat einen Hinweis auf die Auflegung des Bebauungsplanes zur allgemeinen Einsicht zu enthalten (Abs. 4). Der Bebauungsplan tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.
(3) Besteht in der Gemeinde ein Publikationsorgan, so ist der Beschluss des Gemeinderates überdies darin bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes, der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder des betreffenden Bebauungsplanes.
(4) Das örtliche Raumordnungskonzept, die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und die Bebauungspläne sind während der Kundmachungsfrist nach Abs. 1 bzw. 2 und anschließend während der gesamten Geltungsdauer im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.
(5) Bebauungspläne sind nach ihrem Inkrafttreten unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. § 66 Abs. 1 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
§ 67a
Elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes
(1) Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes auf der Grundlage der digitalen Daten obliegt der Landesregierung.
(2) Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat in der Weise zu erfolgen, dass der Flächenwidmungsplan ab dem der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung folgenden Tag auf der Internetseite des Landes zur Abfrage bereitgehalten wird. Der Flächenwidmungsplan und die Daten nach Abs. 3 sind derart bereitzuhalten, dass diese nach Grundstücken abgefragt werden können. Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Änderungen des Flächenwidmungsplanes treten mit dem Ablauf jenes Tages, an dem die geänderte Fassung des Flächenwidmungsplanes zur Abfrage freigegeben wird, in Kraft. Die elektronische Kundmachung hat den Tag, an dem die jeweils geltende Fassung des Flächenwidmungsplanes zur Abfrage freigegeben worden ist, zu enthalten.
(3) In der elektronischen Kundmachung sind weiters folgende Daten zur Abfrage bereitzuhalten:
(4) In der elektronischen Kundmachung sind weiters alle Änderungen des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen. Dabei ist über jede Änderung des Flächenwidmungsplanes eine planliche Darstellung des jeweiligen Änderungsbereiches und der gegenüber dem bisherigen Flächenwidmungsplan vorgenommenen Änderungen zur Abfrage bereitzuhalten. Weiters sind die die jeweilige Änderung betreffenden Daten nach Abs. 3 zur Abfrage bereitzuhalten. Im Fall einer aufsichtsbehördlichen Prüfung nach § 68a sind statt des Datums und der Geschäftszahl des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides das Datum und die Geschäftszahl der aufsichtsbehördlichen Prüfung anzugeben. Die planliche Darstellung und die Daten nach Abs. 3 sind derart bereitzuhalten, dass diese nach Grundstücken abgefragt werden können.
(5) Wird eine Widmungsfestlegung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so ist die Aufhebung in der elektronischen Kundmachung ersichtlich zu machen. Dabei ist eine planliche Darstellung des von der Aufhebung betroffenen Bereiches einschließlich der vormaligen Widmung(en) zur Abfrage bereitzuhalten. Weiters sind die Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt im vollen Wortlaut und das Datum des Inkrafttretens der Aufhebung zur Abfrage bereitzuhalten.
(6) Der Flächenwidmungsplan muss ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich auf der Internetseite des Landes zugänglich sein und von jedermann ausgedruckt werden können.
§ 68
Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne
(1) Für das Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne gelten die §§ 64 bis 67a sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(2) Das Auflegungsverfahren nach § 64 Abs. 1 bis 4 kann entfallen, wenn
(3) Die Auflegung der Entwürfe über die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes kann gleichzeitig erfolgen. Dem Gemeinderat können weiters beide Entwürfe gleichzeitig zur Beschlussfassung vorgelegt werden. In diesem Fall kann die aufsichtsbehördliche Genehmigung für beide Verordnungen in einem erteilt werden. Andernfalls darf die Änderung des Flächenwidmungsplanes erst nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes aufsichtsbehördlich genehmigt werden.
(4) Wird der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vollständigen Vorlage der digitalen Daten im Umfang des § 66 Abs. 2 zweiter und dritter Satz erteilt, so gilt mit dem Ablauf dieser Frist die Genehmigung als erteilt. In den Fällen des Abs. 3 gilt die aufsichtsbehördliche Genehmigung erst als erteilt, wenn diese nicht innerhalb eines Monats nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes versagt wird. Das Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Änderung des Flächenwidmungsplanes ist in der bestehenden EDV-Anwendung zu dokumentieren.
(5) Die Abs. 1 und 4 sind im Fall der Durchführung einer Umweltprüfung nicht anzuwenden.
§ 68a
Aufsichtsbehördliche Prüfung der Änderung des Flächenwidmungsplanes
(1) Die Gemeinde kann der Landesregierung die Absicht, den Flächenwidmungsplan hinsichtlich einzelner Grundstücke zu ändern, schriftlich mitteilen. Der Mitteilung sind die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen anzuschließen. Liegen die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen nicht vollständig vor, so hat die Landesregierung die Gemeinde unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Die Landesregierung hat aufgrund der Mitteilung und der vollständigen Entscheidungsgrundlagen ohne unnötigen Aufschub aufsichtsbehördlich zu prüfen, ob die geplante Änderung des Flächenwidmungsplanes den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, entspricht.
(2) Ergibt die aufsichtsbehördliche Prüfung, dass die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, so hat die Landesregierung auf Verlangen der Gemeinde die digitalen Daten der Änderung des Flächenwidmungsplanes zu erstellen und diese der Gemeinde über die bestehende EDV-Anwendung zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der aufsichtsbehördlichen Prüfung ist in der EDV-Anwendung zu dokumentieren. Gleichzeitig sind die digitalen Daten elektronisch zu signieren. Ergibt die aufsichtsbehördliche Prüfung, dass die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplanes den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspricht, so hat die Landesregierung das Ergebnis der aufsichtsbehördlichen Prüfung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Gemeinde kann der Landesregierung weiters den fertig ausgearbeiteten Entwurf einer Änderung des Flächenwidmungsplanes zur aufsichtsbehördlichen Prüfung nach Abs. 1 vorlegen. In diesem Fall hat die Vorlage der digitalen Daten über die bestehende EDV-Anwendung zu erfolgen. Die digitalen Daten haben die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen zu enthalten. Die Landesregierung hat die digitalen Daten unverzüglich zu dokumentieren und elektronisch zu signieren. Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz ist anzuwenden.
(4) Ergibt die aufsichtsbehördliche Prüfung, dass die Änderung des Flächenwidmungsplanes den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, und beschließt die Gemeinde diese unverändert, so entfällt die aufsichtsbehördliche Genehmigung. In diesem Fall hat die Landesregierung die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 67a elektronisch kundzumachen.
(5) Die Erstellung der digitalen Daten nach Abs. 2 hat auf der Grundlage von Verträgen zwischen dem Land Tirol und der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. Die Verträge haben einen angemessenen Ersatz der dem Land Tirol dafür entstehenden Kosten vorzusehen. Das Land Tirol hat alle Gemeinden gleich zu behandeln."
"§ 70
Entschädigung
(1) Werden als Bauland gewidmete Grundstücke oder Teile von Grundstücken als Freiland oder als Sonderflächen, deren besonderer Verwendungszweck eine Bebauung in einem im Wesentlichen mit der Widmung als Freiland vergleichbaren Ausmaß einschränkt, gewidmet, so haben die Eigentümer der betreffenden Grundstücke Anspruch auf eine Vergütung im Ausmaß der dadurch bewirkten Minderung des ortsüblichen Verkehrswertes, wenn deren Interesse an der Beibehaltung der Widmung das gegenteilige öffentliche Interesse an der Änderung der Widmung überwiegt. Ein Anspruch auf eine Vergütung besteht nicht, wenn der betroffene Eigentümer die Umwidmung schriftlich angeregt oder der Umwidmung schriftlich zugestimmt hat.
(2) Ein überwiegendes Eigentümerinteresse im Sinn des Abs. 1 besteht insbesondere bei unbebauten Grundstücken,
(3) Ein überwiegendes Eigentümerinteresse im Sinn des Abs. 1 besteht jedenfalls nicht
(4) Wird aufgrund der Änderung der Widmung von Grundstücken ihre Bebauung oder eine bestimmte Art der Bebauung verhindert, so haben die Eigentümer der betreffenden Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten Anspruch auf Vergütung jener Vermögensnachteile, die ihnen durch die im Vertrauen auf die bestehende Widmung erfolgte Baureifmachung der Grundstücke bis zur Auflegung des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes bzw. des Entwurfes über die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 64 Abs. 1 oder 4 entstanden sind. Dies gilt nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz oder 3.
(5) Ansprüche auf Vergütung nach Abs. 1 oder 4 bestehen gegenüber der Gemeinde. Sie entstehen mit dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes bzw. der Änderung des Flächenwidmungsplanes.
(6) Ansprüche auf Vergütung nach Abs. 1 oder 4 sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes bzw. der Änderung des Flächenwidmungsplanes bei der Gemeinde geltend zu machen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches bei der Gemeinde bei sonstigem Anspruchsverlust die Festsetzung der Vergütung durch die Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über die Vergütung ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(7) Wird das betreffende Grundstück innerhalb von 15 Jahren nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes bzw. der Änderung des Flächenwidmungsplanes wiederum als Bauland oder als Sonderfläche, deren besonderer Verwendungszweck eine Bebauung ermöglicht, gewidmet, so hat die Gemeinde gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes Anspruch auf die Rückzahlung einer nach Abs. 1 geleisteten Entschädigung. Der Rückzahlungsanspruch entsteht mit dem Inkrafttreten des neuen Flächenwidmungsplanes bzw. der neuerlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes. Hat sich zwischenzeitlich der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert, so ist diese Änderung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches gilt Abs. 6 sinngemäß."
"(4) Die Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist weiters nur zulässig, wenn für das Umlegungsgebiet noch kein Bebauungsplan besteht. Einzelne Grundflächen, für die bereits ein Bebauungsplan besteht, dürfen jedoch in das Umlegungsgebiet einbezogen werden, wenn dies zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens erforderlich ist.
(5) Die Umlegungsbehörde hat das Umlegungsverfahren durch Verordnung einzuleiten. In der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist das Umlegungsgebiet durch die Festlegung der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile zu bestimmen. Vor der Erlassung der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist die Gemeinde außer im Fall, dass die Einleitung des Umlegungsverfahrens von ihr beantragt wurde, zu hören. Das Umlegungsverfahren darf nur eingeleitet werden, wenn ein den Abs. 1 bis 4 entsprechender Antrag vorliegt. Weiters muss die Abgrenzung des Umlegungsgebietes gewährleisten, dass der Zweck des Umlegungsverfahrens voraussichtlich erreicht werden kann und dass keine Restflächen entstehen, die nicht zweckmäßig bebaubar wären und die einer gesonderten Umlegung nicht mehr unterzogen werden könnten."
"(7) Die Verlautbarung und die Bekanntmachung nach Abs. 6 haben den Hinweis zu enthalten, dass außerbücherliche Rechte an den umzulegenden Grundstücken von den Berechtigten innerhalb einer datumsmäßig festzulegenden Frist von vier Wochen ab dem Tag der Verlautbarung bei der Umlegungsbehörde geltend gemacht werden können. Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind im weiteren Verfahren nur zu berücksichtigen, wenn die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens dadurch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird."
"(8) Nach der Richtigstellung des Grundbuches und der Leistung der Geldabfindungen und Vergütungen nach § 85 Abs. 2, 3 und 4 ist das Umlegungsverfahren durch Verordnung abzuschließen. Die Verordnung über den Abschluss des Umlegungsverfahrens ist im Boten für Tirol zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung. Die Gemeinde hat die Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen. Die Verordnung ist weiters unverzüglich dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die Anmerkung nach § 73 Abs. 8 erster Satz bei den betroffenen Grundstücken zu löschen."
"(7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Umlegungsoberbehörde zu informieren. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen."
"(3) Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete nach Anhören des Geschäftsführers (§ 100) jederzeit dem Tiroler Bodenfonds zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(4) Der Geschäftsführer ist Dienststellenleiter im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die beim Tiroler Bodenfonds ihren Dienst versehen.
(5) Folgende Angelegenheiten werden vom Geschäftsführer gegenüber den nach Abs. 3 dem Tiroler Bodenfonds zugewiesenen Bediensteten selbstständig wahrgenommen:
(6) Der Tiroler Bodenfonds hat seine Personal- und Sachaufwendungen selbst zu tragen. Sind dem Tiroler Bodenfonds Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen worden, so hat dieser die hierdurch entstandenen Aufwendungen dem Land Tirol zu ersetzen."
"§ 105
Bestehende Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen
(1) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, die am 30. Juni 2011 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestanden haben, jedoch nicht die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2011 erfüllen, gelten nicht als Freizeitwohnsitze. Die Zahl der Betten dieser Betriebe darf nicht mehr erhöht werden.
(2) Im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das (der) als Gastgewerbebetrieb im Sinn des Abs. 1 verwendet wird, darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, stattdessen ein Neubau mit demselben Verwendungszweck und höchstens derselben Zahl an Betten geschaffen werden."
"(4) Im Fall der Änderung von Raumordnungsprogrammen, die am 30. Juni 2011 in Geltung stehen, entfällt die Verpflichtung nach § 9 Abs. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 zur Bekanntmachung der planlichen Darstellungen im Internet."
"§ 106a
Fortschreibung der örtlichen Raumordnungskonzepte
Ist am 30. Juni 2011 die Beschlussfassung über die Auflegung des Entwurfes über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bereits erfolgt oder liegt zu diesem Zeitpunkt zumindest ein Entwurf über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes vor, so kann die Fortschreibung desselben statt mit den Inhalten nach § 31 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2011 auch mit den Inhalten nach § 31 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 erfolgen. § 31a dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2011 mit Ausnahme des Abs. 2 dritter Satz ist anzuwenden."
"§ 107
Bestehende Flächenwidmungspläne
(1) Jede Gemeinde hat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes den Flächenwidmungsplan neu zu erlassen oder den bestehenden Flächenwidmungsplan zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist. Im Fall des § 111 hat die Gemeinde innerhalb dieser Frist einen Flächenwidmungsplan erstmalig zu erlassen.
(2) In jenen Gemeinden, für die am 1. Juli 2011 ein neuer oder geänderter Flächenwidmungsplan im Sinn des Abs. 1 noch nicht besteht, bleiben die Flächenwidmungspläne nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 in der am 30. Juni 2011 geltenden Fassung weiter aufrecht. Diese Flächenwidmungspläne dürfen nicht elektronisch kundgemacht werden. Für diese Flächenwidmungspläne gilt § 109 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(3) Flächenwidmungspläne im Sinn des Abs. 2 dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geändert werden. Die Widmung von weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen ist nur in den Fällen des § 36 Abs. 1 lit. c, d und e dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 und weiters dann zulässig, wenn die Änderung zur Schaffung eines für ein bestimmtes Bauvorhaben ausreichend großen Bauplatzes erforderlich ist und die betreffende Grundfläche großteils bereits als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche gewidmet ist. Die Widmung von weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen ist jedoch zulässig, wenn am 30. Juni 2011 die Auflegung des Entwurfes über die Neuerlassung oder die Änderung des Flächenwidmungsplanes zur allgemeinen Einsicht bereits erfolgt ist.
(4) Im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Abs. 1 erster Satz ist der gesamte Flächenwidmungsplan digital zu erstellen und nach der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, LGBl. Nr. 13, in der jeweils geltenden Fassung neu zu fassen. Im Übrigen ist das Verfahren zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen anzuwenden. Der geänderte Flächenwidmungsplan gilt als neu erlassen.
(5) Für den nach Abs. 1 erster Satz neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplan gilt § 109 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß."
"§ 109
Weitergeltung der analogen Flächenwidmungspläne
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für jede Gemeinde den Tag zu bestimmen, von dem an der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundzumachen ist. Die Landesregierung hat den Flächenwidmungsplan für die jeweilige Gemeinde von diesem Tag an elektronisch kundzumachen. Die elektronische Kundmachung hat diesen Tag zu enthalten. Nach dem Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht worden ist, gilt ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Art der Übernahme der analogen Flächenwidmungspläne in die elektronischen Flächenwidmungspläne festzulegen.
(3) Die analogen Flächenwidmungspläne, die am 30. Juni 2011 bestehen, gelten bis zum Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht wird, weiter. Auf diese Flächenwidmungspläne ist dieses Gesetz nach Maßgabe des Abs. 4 anzuwenden.
(4) Auf die analogen Flächenwidmungspläne nach Abs. 2 sind § 29 Abs. 3 zweiter, dritter und vierter Satz, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 3, § 43 Abs. 6, § 52a Abs. 3 und 4, § 53 Abs. 2 und 3, § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 2 und 7, § 67a, § 68a und § 71 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2011 nicht anzuwenden. § 52a Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2011 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gemeinde die Widmung als Freiland festzulegen bzw. die Widmung als Vorbehaltsfläche aufzuheben hat. Statt der im ersten Satz angeführten Bestimmungen sind § 11 Abs. 5, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 lit. e und 3, § 43 Abs. 6, § 52 Abs. 6, § 53 Abs. 2 und 3, § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und 5 und § 67 hinsichtlich der Flächenwidmungspläne und § 71 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 weiter anzuwenden.
(5) Auf im Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes bestehende Sonderflächen ist § 43 Abs. 6 gegebenenfalls in Verbindung mit § 43 Abs. 7 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 weiter anzuwenden.
(6) Besteht im Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ein Vorbehalt nach § 53 Abs. 2 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006, so läuft die Frist nach dem dritten Satz dieser Bestimmung als Frist nach § 53 Abs. 2 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2011 weiter.
(7) Auf die analogen Flächenwidmungspläne nach Abs. 2 ist die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, LGBl. Nr. 13, in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 29 Abs. 4 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 ist auf diese Verordnung weiter anzuwenden."
"(13) Einkaufszentren des Betriebstyps B, die am 30. Juni 2011 rechtmäßig bestehen und deren Warensortiment in diesem Zeitpunkt in einem mehr als geringfügigen Ausmaß Sortimente von nicht artverwandten Waren im Sinn der Anlage umfasst, dürfen diese Sortimente weiter anbieten, sofern das Ausmaß der Kundenfläche um höchstens 25 v. H. der zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung zulässig gewesen Kundenfläche, jedenfalls um nicht mehr als 1.500 m², erhöht wird. Dies gilt nur insoweit, als das zulässige Höchstausmaß der Kundenfläche nach Abs. 4 nicht überschritten wird.
(14) Zum Zweck der Verlegung von Einkaufszentren des Betriebstyps B, die in anderen als den in einem Raumordnungsprogramm nach § 8 Abs. 4 festgelegten Gemeinden außerhalb der Randzonen derselben rechtmäßig bestehen, ist die Neuwidmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps B auch in diesen Gemeinden zulässig, wenn
(15) Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps B nach Abs. 14 sind hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer Erweiterung und der Erhöhung des zulässigen Höchstausmaßes der Kundenfläche bzw. jenes Teiles der Kundenfläche, auf dem Lebensmittel angeboten werden dürfen, der jeweiligen ursprünglichen Sonderfläche gleichzuhalten. Für die ursprüngliche Sonderfläche ist gleichzeitig mit der Neuwidmung eine mit dem umgebenden Widmungsbestand vereinbare Widmung festzulegen. Die Beibehaltung der Widmung als Sonderfläche für Einkaufszentren des Betriebstyps B ist jedenfalls unzulässig."
"(1) Bestehende Bebauungspläne nach § 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 dürfen nicht mehr geändert werden. Sie treten mit der Erlassung des Bebauungsplanes für die betreffenden Grundflächen, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 107 Abs. 1 zweiter Satz, außer Kraft. Bis dahin ist auf die Festlegungen solcher Bebauungspläne, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, im Bauverfahren Bedacht zu nehmen.
(2) Bebauungspläne, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch ergänzende Bebauungspläne, dürfen bereits vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 107 Abs. 1 erlassen werden."
"(6) Abs. 1 gilt sinngemäß für noch bestehende Verbauungspläne (Wirtschaftspläne), soweit sie den Bebauungsplänen nach diesem Gesetz vergleichbare Festlegungen enthalten."
"(7) Die am 30. Juni 2011 bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne bleiben aufrecht. Sie gelten als Bebauungspläne im Sinn des § 54. Desgleichen bleiben zu diesem Zeitpunkt bestehende allgemeine Bebauungspläne, zu denen ein ergänzender Bebauungsplan nicht besteht, aufrecht. Sie sind, sofern an deren Stelle nicht Bebauungspläne im Sinn des § 54 erlassen werden, spätestens bis zum 31. Dezember 2015 um die fehlenden Festlegungen nach § 56 Abs. 1 zu ergänzen. Anderenfalls treten sie mit dem Ablauf dieser Frist außer Kraft. Ergänzte allgemeine Bebauungspläne gelten als Bebauungspläne im Sinn des § 54."
"§ 113
Bauverfahren
(1) Auf Grundstücken, die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet worden sind, und auf Grundstücken, für die Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, darf abweichend vom § 55 Abs. 1 erster Satz die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 107 Abs. 1 auch erteilt werden, wenn ein Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht besteht. Die Baubewilligung darf nur unter den Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 erteilt werden. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor der Vorstellungsbehörde, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 69 nicht einzurechnen.
(2) Die zeitliche Einschränkung nach Abs. 1 erster Satz gilt nicht für Bauverfahren, die am 1. Jänner 1994 bereits anhängig waren.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs. 5 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind § 54 Abs. 5 und § 55 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. § 55 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. § 54 Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden."
"§ 115
Bisherige Kostenbeiträge
(1) Auf Beiträge zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist, wenn die Änderung des Flächenwidmungsplanes vor dem 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, § 29 Abs. 6 und 8 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 in Verbindung mit der Kostenbeitragsverordnung 2007, LGBl. Nr. 40, weiter anzuwenden.
(2) Auf Beiträge zu den Kosten der Ausarbeitung der allgemeinen und der ergänzenden Bebauungspläne und deren Änderung ist § 29 Abs. 7 und 8 in Verbindung mit der Kostenbeitragsverordnung 2007 weiter anzuwenden. Ist jedoch eine Beitragspflicht nach diesen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2013 nicht entstanden, so ist mit dem Ablauf dieser Frist der Beitrag nach § 28a Abs. 2 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2011 vorzuschreiben."
129a. Nach § 116 wird folgende Bestimmung als § 116a eingefügt:
"§ 116a
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Die Gemeindeämter dürfen von Personen, die einen Freizeitwohnsitz nach § 17 Abs. 3 anmelden oder nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften angemeldet haben, folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Durchführung des Anmeldeverfahrens oder für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes über Freizeitwohnsitze erforderlich sind:
(2) Die Gemeindeämter dürfen von Personen, die um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 angesucht haben, folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Durchführung des Verfahrens oder für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes über Freizeitwohnsitze erforderlich sind:
(3) Die Gemeindeämter dürfen Daten nach den Abs. 1 und 2 an die Bezirksverwaltungsbehörden zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die Daten zu diesem Zweck verarbeiten und dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung über Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren übermitteln. Der Unabhängige Verwaltungssenat darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
(4) Die Gemeindeämter dürfen von Personen, die Eigentümer von Freizeitwohnsitzen oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte sind, Daten nach Abs. 1 lit. a, c und d und Abs. 2 lit. a und d
(5) Das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeindeämter dürfen von Eigentümern von Grundstücken folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Festsetzung von Vergütungen nach § 6 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 26 Abs. 2 lit. b bzw. § 30 lit. b, erforderlich sind:
(6) Das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeindeämter dürfen Daten nach Abs. 5 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zum Zweck der Durchführung von Berufungsverfahren übermitteln. Der Unabhängige Verwaltungssenat darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
(7) Die Gemeindeämter dürfen grundstücksbezogene Daten zum Zweck der Erlassung, Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie zum Zweck der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes und von Bebauungsplänen verarbeiten und, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist, veröffentlichen. Sofern dies für diese Zwecke erforderlich ist, dürfen von Gemeindebewohnern und Eigentümern von Grundstücken weiters Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeitet werden.
(8) Die Gemeindeämter dürfen grundstücksbezogene Daten zum Zweck der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes nach § 67a dem Amt der Landesregierung übermitteln. Das Amt der Landesregierung darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten und veröffentlichen.
(9) Die Gemeindeämter dürfen Daten nach den Abs. 1, 2, 7 und 8 den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Amt der Landesregierung zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeindeaufsicht übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden und das Amt der Landesregierung dürfen die Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
(10) Das Amt der Landesregierung und die Planungsverbände dürfen grundstücksbezogene Daten zum Zweck der Erlassung oder Änderung von überörtlichen Raumordnungsprogrammen und Raumordnungsplänen bzw. von Regionalprogrammen und Regionalplänen verarbeiten und, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist, veröffentlichen. Sofern dies für diese Zwecke erforderlich ist, dürfen von Gemeindebewohnern und Eigentümern von Grundstücken weiters Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeitet werden. Die Planungsverbände dürfen die Daten weiters dem Amt der Landesregierung zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsicht übermitteln. Das Amt der Landesregierung darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
(11) Das Amt der Landesregierung darf von Eigentümern von Grundstücken und von Personen, denen daran dingliche oder persönliche Rechte zukommen, folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Durchführung von Entschädigungsverfahren nach § 70 und von Umlegungsverfahren nach den §§ 72 ff. erforderlich sind:
(12) Das Amt der Landesregierung darf Daten nach Abs. 11 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zum Zweck der Durchführung von Berufungsverfahren nach § 70 Abs. 6 dritter Satz übermitteln. Der Unabhängige Verwaltungssenat darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
(13) Das Amt der Landesregierung darf von Bewerbern um Leistungen des Tiroler Bodenfonds und von Empfängern solcher Leistungen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Fondsleistung bzw. zur Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung gewährter Fondsleistungen und der Einhaltung von Beschränkungen, Auflagen oder Bedingungen erforderlich sind:
(14) Die Gemeindeämter, die Bezirksverwaltungsbehörden, das Amt der Landesregierung, die mit der Vollziehung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes und des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes betrauten Behörden, der Unabhängige Verwaltungssenat, die Planungsverbände und die Tourismusverbände haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(15) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten:
"§ 117
Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht
(1) Dieses Gesetz tritt mit 26. Februar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/1996 außer Kraft.
(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(2) Art. I Z. 125a tritt mit 31. Dezember 2010 in Kraft.
(3) § 40 Abs. 1 zweiter Satz, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, 3, 4a und 6, § 43 Abs. 2, 4 und 6, § 44, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 5, § 48, § 48a Abs. 2, § 49a, § 50, § 51, § 52 und § 53 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. I sind auch auf die am 30. Juni 2011 bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen, gegebenenfalls nach Maßgabe des § 109 Abs. 4 in der Fassung des Art. I, anzuwenden.
(4) Auf Vorbehaltsflächen nach § 52 Abs. 1 lit. b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 ist § 52 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in derselben Fassung weiter anzuwenden.
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