Datum der Kundmachung
19.05.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/2011 16.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 10. Mai 2011 über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds
Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Tierseuchenfonds, LGBl. Nr. 17/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2001, wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer verordnet:
§ 1
Personen, die in Tirol einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen oder einen solchen Betrieb als Nutznießer oder Pächter innehaben, haben für jedes nachstehend angeführte, in ihrem Eigentum befindliche Tier im Jahr 2011 und in den darauf folgenden Kalenderjahren folgende Beiträge zu leisten:
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Höhe der Beiträge für den Tierseuchenfonds, LGBl. Nr. 31/2008, außer Kraft.
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