Datum der Kundmachung
10.05.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/2011 15.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. März 2011, mit dem das Gemeindesanitätsdienstgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 27/2008, wird wie folgt geändert:
„§ 1
„(1) Jede Gemeinde, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, hat die Aufgaben nach § 1 als Sanitätssprengel zu besorgen, soweit nicht nach Abs. 2 durch Zusammenfassung mehrerer Gemeinden zu einem Gemeindeverband ein Sanitätssprengel gebildet wird.“
§ 4
Die fachliche Besorgung der Aufgaben nach § 1 obliegt in jedem Sanitätssprengel einem Sprengelarzt, in der Stadt Innsbruck dem Stadtphysikat. Die Sprengelärzte und ihre Vertreter stehen im öffentlichen Sanitätsdienst.
§ 5
(1) In jedem Sanitätssprengel hat die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband, sofern kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit einem Sprengelarzt besteht, mit zumindest einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten und aufgrund der Lage seines Wohnsitzes, Berufssitzes oder Dienstortes dazu geeigneten Arzt für Allgemeinmedizin eine schriftliche Vereinbarung zu schließen (Vertragssprengelarzt). Die Neubegründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit einem Sprengelarzt ist nicht zulässig.
(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 haben jedenfalls zu enthalten:
(3) Der beabsichtigte Abschluss einer Vereinbarung ist von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband des Sanitätssprengels auszuschreiben. Die Ausschreibung hat durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, im Fall der Ausschreibung durch den Gemeindeverband des Sanitätssprengels durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeverbandes zu erfolgen. Von der Ausschreibung ist die Ärztekammer für Tirol zu informieren.
(4) Die Ausschreibung hat zu enthalten:
(5) Nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 4 lit. c sind die Bewerbungen der Landesregierung vorzulegen und von dieser an den Landessanitätsrat zur fachlichen Beurteilung der Bewerber weiter zu leiten. Die Landesregierung hat die Bewerbungen mit dem Gutachten des Landessanitätsrates der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband des Sanitätssprengels zu übersenden.
(6) Der Abschluss der Vereinbarung ist kundzumachen. Auf die Kundmachung ist Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden. Vom Abschluss der Vereinbarung ist die Ärztekammer für Tirol zu informieren.“
„(1) Der von den Gemeinden in ihrer Gesamtheit nach § 20 Abs. 3 zu tragende Fehlbetrag ist auf die einzelnen Gemeinden nach der Einwohnerzahl jährlich aufzuteilen. Die Einwohnerzahl richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres.“
„(3) Der nach Abs. 2 bestellte Arzt ist von der nach dem Sitz des Sanitätssprengels zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu beeiden. Seine Entlohnung hat durch die Gemeinde des Sterbeortes zu erfolgen. Es ist hiefür der vom Land im Rahmen der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten für Weggebühr jeweils zu leistende Betrag zu gewähren.“
„§ 49a
Die Besorgung ihrer Aufgaben nach § 5, § 7 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 9, § 10 Abs. 2, § 10a, § 16, § 19 Abs. 1 und 5 bis 7, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 und 3, § 23, § 26 Abs. 3, §§ 28 bis 32, § 33 Abs. 1 und 3, § 35, § 40, § 41 und § 44 sowie die Abgabe einer Äußerung nach § 2 Abs. 2, § 3 und § 6 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Auf Sprengelärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, des § 5 Abs. 1 zweiter Satz und des § 29 Abs. 1 fünfter und sechster Satz jeweils in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin anzuwenden.
(3) Auf Sprengelärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und ihren 600. Lebensmonat vollendet haben, sowie auf Sprengelärzte, die seit dem 1. Juli 2009 nach § 45 des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in Verbindung mit § 113 des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in den Ruhestand getreten sind, ist die im § 52 Abs. 7 des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 vorgesehene Kürzung der Bemessungsgrundlage nicht anzuwenden.
(4) Die Besorgung der Aufgabe nach § 29 Abs. 1 fünfter Satz in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie die Abgabe einer Äußerung nach § 2 Abs. 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
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