Datum der Kundmachung
10.05.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/2011 15.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. März 2011, mit dem das Tiroler Pflegegeldgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:
„§ 32
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Artikel II
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind nach den bisher für die Beurteilung des Anspruchs geltenden Bestimmungen weiterzuführen, sofern dies für den Betroffenen günstiger ist.
(2) Die Einstellung oder Herabsetzung eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes nach § 6 Abs. 4 ist nur aufgrund einer Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes (§ 6 Abs. 5 lit. b) zulässig. Dies gilt auch in den Fällen des Übergangs der Leistungszuständigkeit für die Gewährung von Pflegegeld vom Bund auf das Land Tirol (§ 6 Abs. 1 lit. b) und für die neuerliche Zuerkennung von befristet gewährtem Pflegegeld (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz).
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für gerichtliche Verfahren.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2011 in Kraft.
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