Datum der Kundmachung
21.04.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/2011 13.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 5. April 2011, mit der auf bestimmten Abschnitten der A 12 Inntal Autobahn eine immissionsabhängige Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingeführt wird
Aufgrund der §§ 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2010, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung allgemeiner Kriterien für Verkehrsbeeinflussungssysteme gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (VBA-Verordnung – IG-L), BGBl. II Nr. 302/2007, wird verordnet:
§ 1
Zielbestimmung
Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Verkehr verursachte Immissionsbelastung beim Luftschadstoff NO2 zu verringern. Dieses Ziel soll durch eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Bereichen der A 12 Inntal Autobahn erreicht werden. Die durch diese Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erzielte Verbesserung der Luftgüte dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit der Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
§ 2
Sanierungsgebiet
Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Gebiet: ein Streckenabschnitt auf der Autobahn, für den aufgrund dieser Verordnung eine einheitliche zulässige Höchstgeschwindigkeit festgelegt wird; der Name dieses Gebietes richtet sich nach der Bezeichnung der Luftmessstelle, die zur Steuerung dieses Gebietes herangezogen wird.
(2) Luftmessstellen:
(3) Verkehrsmessstellen
(4) Immissionsbeitrag: der unter Berücksichtigung der prognostizierten Verkehrs- und Ausbreitungsbedingungen aufgrund der Berechnung gemäß dem Algorithmus in Anlage 1 unter Anwendung der Parameter gemäß der Anlage 2 Z. 2.1, 2.4 und 2.5 für das Gebiet Vomp, Anlage 2 Z. 2.2, 2.4 und 2.5 für das Gebiet Kundl und Anlage 2 Z. 2.3, 2.4 und 2.5 für das Gebiet Imst errechnete Anteil der Pkw, Lieferwagen und einspurigen Kraftfahrzeuge an der Gesamtimmission, die bei einer Luftmessstelle gemessen wird.
(5) Schwellenwert: der zur Erreichung des Zieles dieser Verordnung festgelegte Wert des Immissionsbeitrages der Pkw, Lieferwagen und einspurigen Kraftfahrzeuge.
(6) Warnwert: der zur Erreichung des Zieles dieser Verordnung festgelegte Grenzwert der gesamten Immissionsbelastung. Der Warnwert wird für die Gebiete Kundl, Vomp und Imst einheitlich mit 150 µg/m³ NO2 festgesetzt.
§ 4
Maßnahme
(1) Wenn der für ein Gebiet errechnete Immissionsbeitrag den für dieses Gebiet gemäß § 3 definierten Schwellenwert um mehr oder gleich 1 µg/m³ überschreitet oder die Immissionsbelastung einer Luftmessstelle in einem Gebiet den Warnwert erreicht, wird für dieses Gebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt.
Wenn der für ein Gebiet errechnete Immissionsbeitrag den für dieses Gebiet gemäß § 3 definierten Schwellenwert um mehr oder gleich 1 µg/m³ unterschreitet und die Immissionsbelastung einer Luftmessstelle in einem Gebiet den Warnwert nicht erreicht, wird für dieses Gebiet die Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h wieder aufgehoben.
Die Immissionsbelastung ist jede halbe Stunde zu messen und die Immissionsbeiträge sind jede halbe Stunde neu zu berechnen. Sowohl die Anordnung als auch die Aufhebung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist frühestens nach einer Stunde wieder zu ändern.
(2) Wenn in der Zeit von 1.00 Uhr bis 5.00 Uhr an der Messstelle Kundl oder der Messstelle Vomp eine durchgehende Belastung von mindestens 80 µg/m³ NO2 als Halbstundenmittelwert erreicht wird, wird für das jeweilige Gebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 5.10 Uhr bis 18.10 Uhr am selben Tag mit 100 km/h festgesetzt.
(3) Soweit aufgrund eines technischen Gebrechens die für die Berechnung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlichen Daten nicht erhoben werden können oder die Berechnung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung aus sonstigen Gründen für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden nicht durchgeführt werden kann, wird in der Zeit vom 1. November eines jeden Jahres bis zum 30. April des Folgejahres für den betroffenen Bereich für die Dauer des Ausfalls der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung eine gleich bleibende Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h festgesetzt.
(4) Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den Abs. 1 bis 3 gilt nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften aufgrund besonderer Gefahrensituationen niedrigere oder gleich hohe Höchstgeschwindigkeiten angeordnet werden.
(5) Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den Abs. 1 bis 3 wirkt direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht.
§ 5
Kundmachung
Diese Verordnung ist gemäß § 14 Abs. 6c IG-L mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems kundzumachen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der auf bestimmten Abschnitten der A 12 Inntal Autobahn eine immissionsabhängige Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingeführt wird, LGBl. Nr. 19/2009, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2009, außer Kraft.
Anlagen siehe pdf-Datei (hier nicht darstellbar)
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