Datum der Kundmachung
14.04.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/2011 10.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 9. Februar 2011, mit dem das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2004 wird wie folgt geändert:
"(6) Spielautomat ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen,
(7) Glücksspielautomat ist ein gegen Entgelt zu betreibendes Gerät mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, bei dem
"(8) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen im Sinn des § 5 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010."
"(1) Die Organe der Behörden und der Überwachungsbehörden einschließlich der beigezogenen Sachverständigen und die nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 herangezogenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide im erforderlichen Ausmaß während der Betriebszeiten Betriebsanlagen zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie bei betriebsbereiten Anlagen Untersuchungen, Messungen oder Probebetriebe durchzuführen oder Proben zu entnehmen. Insbesondere kann dabei geprüft werden, ob Glücksspielautomaten entgegen dem Verbot nach § 19 Abs. 1 lit. c aufgestellt und betrieben werden, ob bei der Aufstellung und beim Betrieb von Spielautomaten dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen behördlichen Anordnungen eingehalten werden und ob die Betriebssicherheit von Spielautomaten gegeben ist. Diese Befugnis umfasst auch die Überprüfung von Spiel- und Glücksspielautomaten oder einzelner Teile davon außerhalb der Betriebsanlage. Ist zur Überprüfung die Durchführung von Spielen erforderlich, so ist dies den im ersten Satz genannten Organen ohne Entgelt zu ermöglichen."
"§ 25
Behörden, Überwachungsbehörden
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nach § 21 oder im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:
(2) Die Überwachung von Veranstaltungen in Bezug auf die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinde in den Angelegenheiten der Bau- und Feuerpolizei,
§ 26
Einstellung von Veranstaltungen, Befugnisse der Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes
(1) Die Überwachungsbehörde (§ 25 Abs. 2) hat die Veranstaltung sofort einzustellen, wenn
(2) In den im Abs. 1 genannten Fällen ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
"§ 26a
Entfernung von Glücksspielautomaten und verbotenenSpielautomaten
(1) Die Überwachungsbehörde (§ 25 Abs. 2) kann Glücksspielautomaten und Spielautomaten sowie die jeweils dazugehörigen technischen Vorrichtungen und Hilfsmittel auf Gefahr des Betreibers ohne vorangegangenes Verfahren entfernen oder deren weitere Benutzung durch entsprechende behördliche Maßnahmen an Ort und Stelle unterbinden, wenn der Verdacht besteht, dass mit diesen Gegenständen gegen ein Verbot nach § 19 Abs. 1 lit. b, c oder d verstoßen wird.
(2) Die Überwachungsbehörde hat die nach Abs. 1 durchgeführten behördlichen Maßnahmen durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie eine Bescheinigung über diese Maßnahmen am Aufstellungsort zu hinterlassen. Der Anschlag bzw. die Bescheinigung haben die Aufforderung an den Eigentümer des Glücksspielautomaten oder des Spielautomaten, den Veranstalter und den Inhaber zu enthalten, sich binnen einem Monat bei der Überwachungsbehörde zu melden. Meldet sich keine dieser Personen innerhalb dieser Frist, so bewirkt dies den Verfall des entfernten bzw. durch sonstige behördliche Maßnahmen unbenutzbar gemachten Gegenstands einschließlich des darin enthaltenen Geldes zugunsten des Rechtsträgers der Überwachungsbehörde. Ist der Überwachungsbehörde der Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber bekannt oder können diese Personen ermittelt werden, so hat sie diese vom Anschlag in Kenntnis zu setzen und diesen die Bescheinigung zu übermitteln.
(3) In den im Abs. 1 genannten Fällen ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(4) Führt ein Verdacht im Sinn des Abs. 1 zu einer Bestrafung wegen der Übertretung eines Verbotes nach § 19 Abs. 1 lit. b, c oder d, so sind die der Überwachungsbehörde aufgrund eines Vorgehens nach Abs. 1 erwachsenen Kosten, wie Gebühren, Kosten der Sachverständigen, Transport- oder Lagerkosten, vom Bestraften zu tragen.
(5) Führt ein Verdacht im Sinn des Abs. 1 zu keiner Bestrafung wegen der Übertretung eines Verbotes nach § 19 Abs. 1 lit. b, c oder d, so sind die entfernten Gegenstände wieder herauszugeben bzw. die sonstigen behördlichen Maßnahmen an Ort und Stelle rückgängig zu machen.
§ 26b
Sachverständige
(1) Die Überwachungsbehörde kann zur Beurteilung der Frage, ob ein Glücksspielautomat oder ein verbotener Spielautomat aufgestellt oder betrieben wird, einen Sachverständigen beiziehen, der über besondere Kenntnisse oder Erfahrungen auf dem Gebiet des Glücksspiels, des Spiels mit Automaten, elektrischer Anlagen, der Informationstechnik und dergleichen verfügt.
(2) In den Fällen des § 26a Abs. 1 ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen zulässig, wenn amtliche Sachverständige nicht, nicht in ausreichender Anzahl oder zeitlich nicht verfügbar sind.
(3) § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß."
"§ 32
Strafbestimmungen
(1) Wer eine Veranstaltung entgegen dem Verbot nach § 19 Abs. 1 lit. c durchführt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000,– Euro zu bestrafen.
(2) Wer
(3) Wer
(4) Der Verfall von Gegenständen ist nach Maßgabe des § 17 VStG zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen nach diesem Gesetz steht.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Werden Verwaltungsübertretungen mit Spielautomaten nicht in Tirol begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme in Tirol erfolgt."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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