Datum der Kundmachung
14.04.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/2011 9.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 9. Februar 2011, mit dem das Landesbeamtengesetz 1998 (43. Landesbeamtengesetz-Novelle), das Landes-Vertragsbedienstetengesetz (12. L-VGB-Novelle), das Gemeindebeamtengesetz 1970, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz (14. G-VBG-Novelle), das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz (10. I-VBG-Novelle), die Landesreisegebührenvorschrift, das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, das Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, das Tiroler Tierzuchtgesetz 2008, das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, das Tiroler Schischulgesetz 1995, das Tiroler Bergsportführergesetz, das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2003, das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, die Landarbeitsordnung 2000, das Tiroler Heimgesetz 2005, das Tiroler Grundversorgungsgesetz, das Tiroler Pflegegeldgesetz und das Tiroler Rehabilitationsgesetz geändert werden (Tiroler EPG-Anpassungsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
Artikel I Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998 (43.
Landesbeamtengesetz-Novelle)
Artikel II Änderung des Landes-
Vertragsbedienstetengesetzes (12. L-VBG-Novelle)
Artikel III Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970
Artikel IV Änderung des Gemeinde-
Vertragsbedienstetengesetzes (14. G-VBG-Novelle)
Artikel V Änderung des Innsbrucker
Gemeindebeamtengesetzes 1970
Artikel VI Änderung des Innsbrucker
Vertragsbedienstetengesetzes (10. I-VBG-Novelle)
Artikel VII Änderung der Landesreisegebührenvorschrift
Artikel VIII Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und
Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel IX Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und
Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel X Änderung des Tiroler Stiftungs- und
Fondsgesetzes 2008
Artikel XI Änderung des Tiroler Land- und
forstwirtschaftlichen erufsausbildungsgesetzes 2000
Artikel XII Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und
Kinderbetreuungsgesetzes
Artikel XIII Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Artikel XIV Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und
Landarbeiterkammergesetzes
Artikel XV Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008
Artikel XVI Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
Artikel XVII Änderung des Tiroler Buchmacher- und
Totalisateurgesetzes
Artikel XVIII Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
Artikel XIX Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes
Artikel XX Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003
Artikel XXI Änderung des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes
1991
Artikel XXII Änderung der Landarbeitsordnung 2000
Artikel XXIII Änderung des Tiroler Heimgesetzes 2005
Artikel XXIV Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes
Artikel XXV Änderung des Tiroler Pflegegeldgesetzes
Artikel XXVI Änderung des Tiroler Rehabilitationsgesetzes
Artikel XXVII Schwägerschaft
Artikel XXVIII Inkrafttreten
Artikel I
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998 (43. Landesbeamtengesetz-Novelle)
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2011, wird wie folgt geändert:
"§ 2a
Eingetragene Partnerschaften
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Beamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: §§ 30 bis 34, § 36, § 38 mit Ausnahme des Abs. 6 lit. c Z. 2, § 40 Abs. 10 lit. c, § 43, § 44 hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, § 47, § 60, § 62, § 63, § 66, § 68, § 69, § 73, § 79 Abs. 1 und 2 lit. a sowie § 88 Abs. 2 lit. b, c und d."
"(1a) Abs. 1 gilt auch für:
"(2) Angehörige von Unionsbürgern und Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sind ungeachtet der Staatsangehörigkeit:
"§ 17
Begriffsbestimmungen
(1) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten.
(2) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet war. Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(3) Kinder sind:
(4) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde. Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
(5) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären."
"§ 89
Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Artikel II
Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (12. L-VBG-Novelle)
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 15/2011, wird wie folgt geändert:
"§ 6a
Eingetragene Partnerschaften
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 77, § 80a Abs. 2 lit. b, § 82 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z. 2 und § 82 Abs. 4."
"(9) Der Vertragsbedienstete hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 8 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht."
"(7) Der Vertragsbedienstete hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht."
Artikel III
Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 16/2011, wird wie folgt geändert:
"(1a) Abs. 1 gilt auch für:
"(2) Angehörige von Unionsbürgern und Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sind ungeachtet der Staatsangehörigkeit:
"(10) Der Beamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 9 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht."
"(6) Der Beamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht."
"§ 116
Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Artikel IV
Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes (14. G-VBG-Novelle)
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 68/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 17/2011, wird wie folgt geändert:
Artikel V
Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 53/2010, wird wie folgt geändert:
"(1a) Abs. 1 gilt auch für:
"(2) Angehörige von Unionsbürgern und Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sind ungeachtet der Staatsangehörigkeit:
"(10) Der Beamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 9 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht."
"(6) Der Beamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht."
"§ 104
Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Artikel VI
Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes (10. I-VBG-Novelle)
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 18/2011, wird wie folgt geändert:
"§ 6a
Eingetragene Partnerschaften
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 14 Abs. 2, § 96 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z. 2 und § 96 Abs. 4."
"(9) Der Vertragsbedienstete hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 8 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht."
"(8) Der Vertragsbedienstete hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 7 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht."
Artikel VII
Änderung der Landesreisegebührenvorschrift
Die Landesreisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2007 wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 14 wird im zweiten Satz das Wort "Ehegatten" durch die Wortfolge "Ehegatten bzw. eingetragenen Partner" ersetzt.
Artikel VIII
Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/2006, wird wie folgt geändert:
"§ 59a
Eingetragene Partnerschaften
Folgende Bestimmungen dieses Unterabschnittes sind auf eingetragene Partner von Beamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 54, § 55 mit Ausnahme des Abs. 7 lit. b und § 59."
Artikel IX
Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 99/2006, wird wie folgt geändert:
"§ 56a
Eingetragene Partnerschaften
Folgende Bestimmungen dieses Unterabschnittes sind auf eingetragene Partner von Beamten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 51, § 52 mit Ausnahme des Abs. 7 lit. b und § 56."
Artikel X
Änderung des Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetzes 2008
Das Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, LGBl. Nr. 26, wird wie folgt geändert:
Artikel XI
Änderung des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000
Das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2009, wird wie folgt geändert:
"§ 25
Berufsausbildung in einem anderen Land oder Staat
(1) Wer in einem anderen Land nach den Rechtsvorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung eine Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, in Tirol die seinem Ausbildungsbereich und seiner Ausbildungsstufe entsprechende Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz zu führen.
(2) Die in einem anderen Land aufgrund der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zurückgelegten Lehrzeiten sind als Lehrzeiten im Sinn dieses Gesetzes anzuerkennen.
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung als den in den Ausbildungsordnungen nach § 20 Abs. 1 vorgesehenen Anforderungen gleichwertig anzuerkennen und die entsprechende Berufsbezeichnung zuzuerkennen, wenn diese Ausbildung außer im Fall des Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie 2005/36/EG zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und wenn
(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einer Person, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllt, die Ausübung eines Berufes, der den in diesem Gesetz geregelten Berufen entspricht, als den in den Ausbildungsordnungen nach § 20 Abs. 1 vorgesehenen Anforderungen gleichwertig anzuerkennen und die entsprechende Berufsbezeichnung zuzuerkennen, wenn sie
(5) Die Ausbildung bzw. Prüfung im Sinn des Abs. 3 oder 4 lit. b ist durch Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes bzw. Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Die Ausübung des Berufes ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Landes bzw. Staates nachzuweisen.
(6) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG absolviert oder eine Eignungsprüfung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG erfolgreich ablegt, wenn
(7) Die Einzelheiten der Anerkennung sind im Anerkennungsbescheid festzulegen. Bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem anderen Land oder Staat Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung bzw. Prüfung ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.
(8) Die Absolvierung des Anpassungslehrganges bzw. die Ablegung der Eignungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(9) In den Fällen des Abs. 6 bedarf es für die Anerkennung jedoch nicht der Absolvierung eines Anpassungslehrganges bzw. der Ablegung einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung oder Prüfung des Antragstellers, allenfalls in Verbindung mit einer Berufsvorbereitung oder Berufspraxis, jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat.
(10) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die in den Ausbildungsordnungen nach § 20 Abs. 1 vorgesehene Anforderung, auf die sich die Anerkennung beziehen soll, sowie die Ausbildung bzw. Prüfung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Original oder als Kopien anzuschließen. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist gleichzeitig ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen.
(11) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.
(12) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des Abs. 3 und 4 lit. b allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung den jeweiligen in den Ausbildungsordnungen nach § 20 Abs. 1 vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind. Vor der Erlassung der Verordnung ist die zuständige Schulbehörde zu hören.
(13) Im Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnungen und deren Abkürzungen in der Amtssprache des betreffenden Staates dürfen geführt werden."
"§ 25a
Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der europäischenIntegration
(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG haben die Landesregierung und die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit
(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach den Art. 8 und 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(3) Die Landesregierung und die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle haben ihnen im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie des Bundes oder anderer Länder übermittelte Informationen über Angelegenheiten nach diesem Gesetz zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen gegebenenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
§ 25b
Bescheinigung zum Zweck der grenzüberschreitendenErbringung von Dienstleistungen
(1) Die Landesregierung hat einem selbstständigen Berufsangehörigen in der Land- und Forstwirtschaft, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung in Tirol zu bestätigen, wenn der betreffende Staat oder das betreffende Land eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.
(2) Im Antrag ist das Vorliegen der für das Führen der Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen."
"(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Artikel XII
Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2010 wird wie folgt geändert:
Artikel XIII
Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/2009, wird wie folgt geändert:
"§ 28b
Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen der europäischenIntegration
(1) Unionsbürger, Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Angehörige erbringen den Nachweis der für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen nach § 28a Abs. 2 erster Satz erforderlichen Kenntnisse auch dann, wenn ihre Ausbildung oder Prüfung allein oder in Verbindung mit einer Berufsausübung als diesen Kenntnissen gleichwertig anerkannt wurde. Dies gilt auch für:
(2) Angehörige von Unionsbürgern und Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sind ungeachtet der Staatsangehörigkeit:
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag eines nach Abs. 1 Begünstigten eine erfolgreich absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung als den nach § 28a Abs. 2 erster Satz erforderlichen Kenntnissen gleichwertig anzuerkennen, wenn diese Ausbildung oder Prüfung außer im Fall des Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie 2005/36/EG zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und wenn
(4) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Begünstigten, der die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllt, die Ausübung eines dem Naturhöhlenführer entsprechenden Berufes als den nach § 28a Abs. 2 erster Satz erforderlichen Kenntnissen gleichwertig anzuerkennen, wenn er
(5) Die Ausbildung bzw. Prüfung im Sinn des Abs. 3 oder 4 lit. b ist durch Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates bzw. Landes zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Die Ausbildung oder Prüfung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 3 lit. a genannten Staaten oder in einem oder mehreren Ländern absolviert bzw. in einem solchen Staat oder Land abgelegt worden sein. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Beruf in einem im Abs. 3 lit. a genannten Staat oder Land aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung bzw. abgelegten Prüfung zumindest drei Jahre lang ausgeübt wurde. Die Ausübung des Berufes ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates bzw. Landes nachzuweisen.
(6) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang nach Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG absolviert oder eine Eignungsprüfung nach Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG erfolgreich ablegt, wenn
(7) In den Fällen des Abs. 6 bedarf es für die Anerkennung jedoch weder der Absolvierung eines Anpassungslehrganges noch der Ablegung einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung oder Prüfung des Antragstellers, allenfalls in Verbindung mit einer Berufsvorbereitung oder Berufspraxis, jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat.
(8) Die Einzelheiten der Anerkennung sind im Anerkennungsbescheid festzulegen. In den Fällen des Abs. 6 ist bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem im Abs. 3 lit. a genannten Staat bzw. in einem Land oder einem Drittstaat Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung oder Prüfung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung nicht vorgeschrieben werden. Für die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung ist eine angemessene Frist festzulegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(9) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung bzw. Prüfung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über eine Berufsausübung im Sinn des Abs. 5 dritter Satz anzuschließen. Die Landesregierung hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist gleichzeitig ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen.
(10) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung von Ausbildungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.
(11) Gegen Bescheide nach den Abs. 3, 4 und 8 fünfter Satz ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(12) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des Abs. 3 und 4 lit. b allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung den für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen nach § 28a Abs. 2 erster Satz erforderlichen Kenntnissen gleichwertig sind."
"§ 28c
Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der europäischenIntegration
(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit
(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach den Art. 8 und 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben ihnen im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz oder anderer Länder übermittelte Informationen über Angelegenheiten nach diesem Gesetz zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen gegebenenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
§ 28d
Bescheinigung zum Zweck der grenzüberschreitendenErbringung von Dienstleistungen
(1) Die Landesregierung hat einem Naturhöhlenführer, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung in Tirol zu bestätigen, wenn der betreffende Staat oder das betreffende Land eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.
(2) Im Antrag ist das Vorliegen der rechtmäßigen Niederlassung in Tirol nachzuweisen."
"§ 47a
Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Artikel XIV
Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2007 wird wie folgt geändert:
Artikel XV
Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008
Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. Nr. 38, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2010 wird wie folgt geändert:
"§ 19
Anerkennung von Ausbildungen im Rahmen der europäischenIntegration
(1) Begünstigte im Sinn des Abs. 2 erfüllen das Erfordernis der fachlichen Eignung nach § 18 Abs. 2 Z. 2, wenn ihre Ausbildung allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis als Ausbildung nach § 18 Abs. 2 Z. 1 als Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer anerkannt wurde.
(2) Begünstigte sind:
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Begünstigten eine erfolgreich absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung als Ausbildung nach § 18 Abs. 2 Z. 1 anzuerkennen, wenn
(4) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Begünstigten, der die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllt, die Ausübung eines einer Tätigkeit nach § 18 im Wesentlichen entsprechenden Berufes als Ausbildung nach § 18 Abs. 2 Z. 1 anzuerkennen, wenn er diesen Beruf in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem im Abs. 3 lit. a genannten Staat bzw. Land, nach dessen Recht dieser Beruf auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens zwei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hat.
(5) Die Ausbildung bzw. Prüfung im Sinn des Abs. 3 ist durch Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates bzw. Landes zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Die Ausbildung oder Prüfung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 3 lit. a genannten Staaten oder in einem oder mehreren Ländern absolviert bzw. in einem solchen Staat oder Land abgelegt worden sein. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Beruf in einem im Abs. 3 lit. a genannten Staat oder Land aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung bzw. abgelegten Prüfung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung des Berufes ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates bzw. Landes nachzuweisen.
(6) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang nach Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG, der das zeitliche Ausmaß einer Ausbildung nach einer Verordnung nach § 27 Abs. 1 Z. 14 nicht überschreiten darf, absolviert oder eine Eignungsprüfung nach Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG erfolgreich ablegt, wenn
(7) Die Einzelheiten der Anerkennung sind im Anerkennungsbescheid festzulegen. Hinsichtlich des Anpassungslehrganges sind Ort, Inhalt und Bewertung, hinsichtlich der Eignungsprüfung die zuständige Prüfungsstelle sowie die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen, festzulegen, wobei die Sachgebiete aufgrund eines Vergleiches zwischen der Ausbildung nach § 18 Abs. 2 Z. 1 und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers zu bestimmen sind. Bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem im Abs. 3 lit. a genannten Staat bzw. Land oder in einem Drittstaat Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung bzw. Prüfung ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.
(8) Die Absolvierung des Anpassungslehrganges bzw. die Ablegung der Eignungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(9) In den Fällen des Abs. 6 bedarf es für die Anerkennung jedoch nicht der Absolvierung eines Anpassungslehrganges bzw. der Ablegung einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung oder Prüfung des Antragstellers, allenfalls in Verbindung mit einer Berufsvorbereitung oder Berufspraxis, jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat.
(10) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung nach § 18 Abs. 2 Z. 1, auf die sich die Anerkennung beziehen soll, sowie die Ausbildung bzw. Prüfung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über eine Berufsausübung im Sinn des Abs. 5 dritter Satz im Original oder als Kopien anzuschließen. Die Landesregierung hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist gleichzeitig ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen.
(11) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.
(12) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des Abs. 3 allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung der jeweiligen Ausbildung nach § 18 Abs. 2 Z. 1 gleichwertig sind."
"§ 30
Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
Artikel XVI
Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 56/2010, wird wie folgt geändert:
Artikel XVII
Änderung des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes
Das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, LGBl. Nr. 58/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/2010, wird wie folgt geändert:
Artikel XVIII
Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2010, wird wie folgt geändert:
"(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine nach den gewerberechtlichen, den schulrechtlichen oder nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder eine nach den Vorschriften eines Landes oder anderen Staates erfolgreich abgelegte Prüfung nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit der Unternehmerprüfung mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen."
"(10) Die auf Staaten im Sinn des Abs. 1 lit. a abstellenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 über bestimmte Ausbildungen bzw. Prüfungen, die Ausübung einer Berufstätigkeit und die diesbezüglichen Nachweise gelten sinngemäß auch in Bezug auf andere Länder."
"(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit
Artikel XIX
Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes
Das Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2010, wird wie folgt geändert:
"(12) Die auf Staaten im Sinn des Abs. 1 lit. a abstellenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 11 über bestimmte Ausbildungen bzw. Prüfungen, die Ausübung einer Berufstätigkeit und die diesbezüglichen Nachweise gelten sinngemäß auch in Bezug auf andere Länder."
"§ 12a
Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der europäischenIntegration
(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit
(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach den Art. 8 und 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben ihnen im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie des Bundes oder anderer Länder übermittelte Informationen über Angelegenheiten nach diesem Gesetz zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen gegebenenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
§ 12b
Bescheinigung zum Zweck der grenzüberschreitendenErbringung von Dienstleistungen
(1) Die Landesregierung hat einem Berg- und Schiführer, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung in Tirol zu bestätigen, wenn der betreffende Staat oder das betreffende Land eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.
(2) Im Antrag ist das Vorliegen der rechtmäßigen Niederlassung in Tirol nachzuweisen."
"§ 17
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
Für die Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer, die Führung eines Bergwanderführerverzeichnisses, das Bergwanderführerabzeichen, die Pflichten der Bergwanderführer, das Erlöschen der Befugnis und die Anerkennung von Ausbildungen gelten § 5, § 6, § 7 mit Ausnahme des Abs. 4, § 8, § 9 mit Ausnahme des Abs. 2 lit. b, § 12 mit der Maßgabe, dass das Ausmaß der Ergänzungspraxis nach § 12 Abs. 5 erster Satz höchstens vier Wochen betragen darf, § 12a und § 12b sinngemäß."
"(2) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Artikel XX
Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2003, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2010, wird wie folgt geändert:
Artikel XXI
Änderung des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991
Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:
"(3) Der Zustimmung nach Abs. 2 bedarf es nicht, wenn
Artikel XXII
Änderung der Landarbeitsordnung 2000
Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2009, wird wie folgt geändert:
"§ 3
Familieneigene Dienstnehmer, eingetragene Partner
(1) Von diesem Gesetz sind unbeschadet des Abs. 2 ausgenommen:
(2) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 sowie der §§ 90 bis 131a, 148 bis 151 und der Abschnitte VI und VII sinngemäß anzuwenden, die Bestimmungen der §§ 125 bis 131 jedoch nur dann, wenn der Dienstgeber auch sonstige Dienstnehmer beschäftigt."
"(9) Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Dienstnehmer nach Maßgabe dieser Bestimmung insoweit Anspruch auf Sterbebegleitung, als diese aus wichtigen wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen kein Elternteil übernehmen kann."
Artikel XXIII
Änderung des Tiroler Heimgesetzes 2005
Das Tiroler Heimgesetz 2005, LGBl. Nr. 23, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 11 wird im ersten Satz das Wort "Ehegatten" durch die Wortfolge "Ehegatten oder eingetragenen Partnern" ersetzt.
Artikel XXIV
Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes
Das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 100/2010, wird wie folgt geändert:
Artikel XXV
Änderung des Tiroler Pflegegeldgesetzes
Das Tiroler Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 100/2010, wird wie folgt geändert:
Artikel XXVI
Änderung des Tiroler Rehabilitationsgesetzes
Das Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 100/2010, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 20 wird im zweiten Satz die Wortfolge "der Ehegatte (frühere Ehegatte)" durch die Wortfolge "der Ehegatte oder eingetragene Partner (frühere Ehegatte oder frühere eingetragene Partner)" ersetzt.
Artikel XXVII
Schwägerschaft
Landesgesetzliche Bestimmungen, die auch auf eingetragene Partner anzuwenden sind und die Schwägerschaft betreffen, gelten in den für die Schwägerschaft maßgebenden Linien und Graden auch für die Verwandten des eingetragenen Partners.
Artikel XXVIII
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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