Datum der Kundmachung
12.04.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/2011 8.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 29. März 2011, mit der das Abfallwirtschaftskonzept geändert wird
Aufgrund des § 5 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/2008, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Abfallwirtschaftskonzept erlassen wird, LGBl. Nr. 1/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 83/2008, wird wie folgt geändert:
"§ 1
Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle
(1) Unbeschadet weitergehender Vorschriften in der VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006, sind Verpackungsabfälle aus Glas, Karton/Papier, Metall und Kunststoff/Verbundstoff getrennt zu sammeln.
(2) Unbeschadet weitergehender Vorschriften in der Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 496/2008, sind Elektro- und Elektronikaltgeräte getrennt zu sammeln.
(3) Zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recyceln oder zur sonstigen Verwertung sind außerdem getrennt zu sammeln:
"§ 2
Weitere getrennt sammelbare Siedlungsabfälle
Die Gemeinden können für Altholz, Flachglas, Altreifen und Alttextilien entsprechend den örtlichen Verhältnissen und in Abhängigkeit von den anfallenden Mengen Sammelsysteme einrichten. Die gesammelten Abfälle sind an befugte Behandler zu übergeben."
"§ 3
Getrennt zu sammelnde sonstige Abfälle
Getrennt zu sammeln sind:
"2. Abschnitt
Standort- und Einzugsbereiche von öffentlichenBehandlungsanlagen"
"§ 4
Einzugsbereiche
In Tirol werden folgende Einzugsbereiche für Restmüll und Sperrmüll festgelegt:
"§ 5
Standorte für öffentliche Behandlungsanlagen
Als Standorte für Anlagen zur geordneten Behandlung oder Verbringung des im Land anfallenden Restmülls und Sperrmülls werden festgelegt:
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Von der Verpflichtung nach § 5 lit. a sind der Restmüll und Sperrmüll, mit Ausnahme des Restmülls und Sperrmülls der Marktgemeinde Reutte, insoweit ausgenommen, als diese Abfälle zulässigerweise in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.
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