Datum der Kundmachung
12.04.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/2011 8.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 9. Februar 2011, mit dem das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/2008, wird wie folgt geändert:
"(1) Dieses Gesetz gilt für alle Abfälle mit Ausnahme der gefährlichen Abfälle."
"§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Sperrmüll ist jener Siedlungsabfall, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Siedlungsabfalls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht werden kann.
(2) Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle sind jene Siedlungsabfälle, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen oder einer Verordnung der Landesregierung getrennt vom restlichen Siedlungsabfall zu sammeln sind.
(3) Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) ist jener Siedlungsabfall, der nach der Trennung von den getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen und dem Sperrmüll verbleibt. Gemischte Siedlungsabfälle im Sinn des Europäischen Abfallverzeichnisses gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.
(4) Sonstige Abfälle sind alle diesem Gesetz unterliegenden Abfälle mit Ausnahme der Siedlungsabfälle wie betriebliche Produktionsabfälle, Abfälle aus dem Bauwesen, Sandfanginhalte, Rückstände aus der Kanalreinigung, Straßenkehricht oder Altreifen.
(5) Biologisch verwertbare Abfälle sind Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Handel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelverarbeitungsbetrieben, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus der Straßenerhaltung.
(6) Öffentlich ist eine Behandlungsanlage, deren Standort und Einzugsbereich nach § 5 Abs. 4 lit. b festgelegt sind.
§ 3
Feststellungsverfahren
(1) Bei Streitigkeiten darüber, welcher der im § 2 Abs. 1, bis 5 genannten Abfallarten ein Abfall zuzuordnen ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies auf Antrag des Abfallbesitzers oder der Gemeinde oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid festzustellen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat weiters auf Antrag einer Gemeinde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass für Siedlungsabfälle oder bestimmte Arten von Siedlungsabfällen eines Abfallerzeugers die Verpflichtungen der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 nicht bestehen, wenn aufgrund der Anfallsmenge oder der Abfuhrzeiten die Abfuhr durch die öffentliche Müllabfuhr nicht zweckmäßig ist und die Prinzipien der Autarkie und der Nähe bei der Abfuhr des Restmülls und des Sperrmülls dabei nicht verletzt werden.
(3) Die Behörde hat den Bescheid nach Abs. 2 samt einer Kopie des Aktes unverzüglich an die Landesregierung zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 kann ein Feststellungsbescheid von der Landesregierung innerhalb von acht Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
§ 4
Ziele und Grundsätze
(1) Diesem Gesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde:
(2) Bei Anwendung der Hierarchie nach Abs. 1 sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
(3) Eine Abweichung von der Hierarchie nach Abs. 1 ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Abs. 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.
(4) Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.
(5) Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.
(6) Die Abfallbewirtschaftung hat zu erfolgen:
(7) Für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, sind die Entsorgungsautarkie und die Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen anzustreben. Dies gilt auch für Behandlungsanlagen zur Verwertung von Rest- und Sperrmüll, der von privaten Haushalten gesammelt worden ist, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden."
"§ 5
Abfallwirtschaftskonzept
(1) Die Landesregierung hat für das ganze Land ein Raumordnungsprogramm nach § 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung zu erlassen, in dem die zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach § 4 erforderlichen Maßnahmen festzulegen sind. Soweit einzelne Maßnahmen für das ganze Land oder für Teile des Landes vordringlich sind, können vorläufig nur jene Teile des Abfallwirtschaftskonzeptes erlassen werden, die diese Maßnahmen enthalten.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept hat unionsrechtliche Verpflichtungen Österreichs sowie abfallwirtschaftliche Maßnahmen des Bundes zu berücksichtigen.
(3) Der Erlassung des Abfallwirtschaftskonzeptes hat eine Bestandsaufnahme vorauszugehen, die insbesondere zu enthalten hat:
(4) Im Abfallwirtschaftskonzept sind unter Berücksichtigung der geographischen Gegebenheiten des Landes jedenfalls festzulegen:
§ 6
Verfahren zur Erlassung des Abfallwirtschaftskonzeptes
(1)Die Landesregierung hat den Entwurf eines Abfallwirtschaftskonzeptes einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 34/2005, in der jeweils geltenden Fassung zu unterziehen.
(2) Der Entwurf eines Abfallwirtschaftskonzeptes ist weiters der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Wirtschaftskammer Tirol, der Landeslandwirtschaftskammer, dem Tiroler Gemeindeverband und der Stadt Innsbruck zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu übersenden. Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine Frist von acht Wochen einzuräumen. Die Übersendung des Entwurfs an die genannten Stellen hat in einem mit der Beteiligung der öffentlichen Umweltstellen am Umweltprüfungsverfahren nach § 6 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes zu erfolgen.
(3) Die Landesregierung hat den Entwurf eines Abfallwirtschaftskonzeptes mit den Festlegungen nach § 5 Abs. 4 lit. b den Eigentümern der von einer vorgesehenen öffentlichen Behandlungsanlage betroffenen Grundstücken mit der Aufforderung zu übersenden, hierzu binnen acht Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Entwurf ist überdies in jenen Gemeinden, in denen ein Standort für eine öffentliche Behandlungsanlage vorgesehen ist, sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen. Die Auflegung hat in einem mit der Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltprüfungsverfahren nach § 6 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes zu erfolgen. Die Auflegung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde mit dem Hinweis kundzumachen, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, innerhalb der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme an die Gemeinde abgeben können. Die Landesregierung hat die Auflegung bei den Gemeinden überdies im Boten für Tirol und in einem täglich landesweit erscheinenden periodischen Druckwerk mit demselben Hinweis zu verlautbaren. Die Gemeinden haben die für die Auflegung des Entwurfs erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen und die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen sowie die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und nach Ablauf der Auflegungsfrist unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.
(4) Das Abfallwirtschaftskonzept ist auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(5) Ab dem Zeitpunkt der Auflegung des Entwurfs eines Abfallwirtschaftskonzeptes mit den Festlegungen nach § 5 Abs. 4 lit. b in der betreffenden Gemeinde darf eine Baubewilligung für solche Bauvorhaben auf den für eine öffentliche Behandlungsanlage vorgesehenen Grundstücken nicht erteilt werden, die diesem Verwendungszweck widerspricht. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung die Baubewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Die Bausperre tritt mit dem Inkrafttreten des Abfallwirtschaftskonzeptes, jedenfalls aber fünf Jahre nach dem Beginn der Auflegung des Entwurfs, außer Kraft.
(6) Die im Abfallwirtschaftskonzept ausgewiesenen Grundflächen für die Errichtung einer öffentlichen Behandlungsanlage sind in den Flächenwidmungsplänen der betreffenden Gemeinden im Sinn des § 35 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 ersichtlich zu machen.
(7) Auf den im Abfallwirtschaftskonzept ausgewiesenen Grundflächen für die Errichtung einer öffentlichen Behandlungsanlage ist nur die Errichtung von solchen baulichen Anlagen, die dem betreffenden Verwendungszweck nicht entgegenstehen, zulässig."
"§ 6a
Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes
(1) Das Abfallwirtschaftskonzept ist zu ändern, soweit dies
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept kann geändert werden, wenn wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe vorliegen und die Änderung den Zielen und Grundsätzen der Abfallbewirtschaftung nicht widerspricht.
(3) Der Entwurf über die Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes ist einer Umweltprüfung zu unterziehen. Dies gilt nicht, wenn die Änderung geringfügig ist und voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zur Folge hat. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen sind die Kriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, unter welchen Voraussetzungen Entwürfe über die Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes keiner Umweltprüfung bedürfen. Insbesondere können Kriterien bestimmt werden, bei deren Vorliegen eine Umweltprüfung für die Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes keinesfalls erforderlich ist. Dabei können auch Grenz- oder Schwellenwerte festgelegt werden.
(4) Für das Verfahren zur Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes gilt § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(5) Unbeschadet des Abs. 1 ist das Abfallwirtschaftskonzept jedenfalls alle sechs Jahre dahin zu überprüfen, ob es den abfallwirtschaftlichen Rahmenbedingungen weiterhin entspricht."
"§ 8
Förderungsmaßnahmen
Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der finanziellen Beteiligung der Europäischen Union sowie der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel die Verwirklichung der Ziele nach § 4 Abs. 1 durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Aufklärung der Bevölkerung und durch die vorbildliche Besorgung von Aufgaben der Landesverwaltung, zu fördern."
"§ 10
Allgemeine Pflichten
Unbeschadet der bundesrechtlichen Vorschriften müssen alle Abfälle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gesammelt und bereitgestellt, abgeführt oder übergeben werden.
§ 11
Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen
(1) Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass
(2) Die Abfallbesitzer haben dafür zu sorgen, dass
(3) Sind Grundstücke nach § 14 Abs. 3 von der Abholpflicht ausgenommen, so haben die Abfallbesitzer selbst dafür zu sorgen, dass der auf diesen Grundstücken anfallende Restmüll, getrennt zu sammelnde Siedlungsabfall, biologisch verwertbare Abfall und Sperrmüll zu einer Sammelstelle nach § 15 Abs. 2 lit. b gebracht wird.
(4) Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten ihrer Grundstücke durch die Bediensteten der öffentlichen Müllabfuhr zum Zweck der Entleerung der Müllbehälter zu dulden.
(5) Sind Gemeinden oder Teile von Gemeinden aufgrund einer Verordnung nach § 14 Abs. 4 von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Abfälle ausgenommen, so haben die Abfallbesitzer selbst dafür zu sorgen, dass der anfallende biologisch verwertbare Abfall zu einer Sammelstelle nach § 15 Abs. 2 lit. b gebracht wird.
§ 12
Sammlung und Übergabe von sonstigen Abfällen
Die Erzeuger von sonstigen Abfällen haben dafür zu sorgen, dass
§ 13
Behördliche Aufsicht
(1) Der Bürgermeister hat demjenigen, der Siedlungsabfall entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen sammelt, behandelt, bereitstellt oder abführt, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat er die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Betreffenden sofort zu veranlassen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gegenüber demjenigen, der sonstige Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen sammelt, behandelt, bereitstellt oder übergibt, nach Abs. 1 vorzugehen.
(3) Die Abfallbesitzer sind verpflichtet, den Organen der Behörde die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Eigentümer von Grundstücken bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen der Behörde die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und das Betreten ihrer Grundstücke und der darauf befindlichen Anlagen zum Zweck dieser Überwachung durch Organe der Behörde zu dulden.
(5) Die Organe der Behörde haben einen Dienstausweis mitzuführen und diesen dem Abfallbesitzer oder dem Eigentümer des Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf dessen Verlangen vorzuweisen. Die Organe der Behörde haben die Überwachung unter möglichster Schonung der Interessen der Abfallbesitzer oder der Eigentümer der Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten durchzuführen.
§ 14
Öffentliche Müllabfuhr
(1) Die Gemeinde hat zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 2 eine öffentliche Müllabfuhr einzurichten und Abfallberatung zu betreiben. Die Gemeinde kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben auch eines privaten Unternehmens oder der öffentlichen Müllabfuhr einer anderen Gemeinde bedienen oder zur Besorgung dieser Aufgaben mit anderen Gemeinden einen Gemeindeverband bilden.
(2) Durch die öffentliche Müllabfuhr sind folgende Aufgaben entsprechend den Interessen nach § 4 Abs. 6 zu besorgen:
(3) Von der Abholpflicht nach Abs. 2 lit. a ausgenommen sind jene Grundstücke, bei denen aufgrund ihrer Lage oder ihrer verkehrstechnischen Erschließung die Abholung nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand möglich wäre. Von der Abholpflicht sind weiters getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle und Sperrmüll ausgenommen, soweit nach der Müllabfuhrordnung die Abfallbesitzer dafür zu sorgen haben, dass sie zu den Sammelstellen gebracht werden.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung einzelne Gemeinden oder genau abgegrenzte Teile von Gemeinden von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Abfälle ausnehmen, wenn die Abholung nur mit einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand möglich wäre und die Interessen nach § 4 Abs. 6 nicht gefährdet werden.
§ 15
Müllabfuhrordnung
(1) Die Gemeinde hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze nach § 4 und auf das Abfallwirtschaftskonzept durch Verordnung eine Müllabfuhrordnung zu erlassen.
(2) Die Müllabfuhrordnung hat jedenfalls zu enthalten:
"§ 15a
Eigentumsübergang
(1) Das Eigentum an Abfällen geht durch Zueignung mit folgendem Zeitpunkt an die Gemeinde, den von ihr oder vom Erzeuger sonstiger Abfälle mit der Abfuhr beauftragten Dritten, den Betreiber einer Behandlungsanlage oder den zur Rücknahme Verpflichteten über:
(2) Der Übergang des Eigentums bewirkt nicht den Übergang der Haftung für Schäden, die bei der Abfuhr oder Behandlung von Abfällen durch deren Einbringung in hierfür nicht vorgesehene Abfallbehälter verursacht worden sind."
"(6) Im Fall des Abs. 2 lit. c gilt jener Ort, an dem die sonstigen Abfälle entstehen, als Tatort."
"§ 21a
Umsetzung von Unionsrecht
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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