Datum der Kundmachung
03.03.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/2011 5.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. Dezember 2010, mit dem das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (9. I-VBG-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2010, wird wie folgt geändert:
"(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:
Tabelle nicht darstellbar, siehe Pdf-Datei
"(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:
Tabelle nicht darstellbar, siehe Pdf-Datei
"(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage.
Sie beträgt:
Tabelle nicht darstellbar, siehe Pdf-Datei
"(1) Pädagogische Fachkräfte sind in die Entlohnungsgruppe ki einzureihen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe ki beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1.784,9
2 1.814,6
3 1.842,7
4 1.864,7
5 1.896,7
6 1.940,2
7 2.016,1
8 2.115,1
9 2.178,6
10 2.243,1
11 2.342,2
12 2.463,9
13 2.585,9
14 2.707,4
15 2.828,9
16 2.936,3
17 3.049,0
18 3.170,2
19 3.280,4"
"(1) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben
beträgt:
Tabelle nicht darstellbar, siehe Pdf-Datei
"(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt:
in den Entlohnungsstufen Euro
1 bis 5 89,1
6 bis 11 125,2
ab 12 177,8"
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1.408,9
2 1.429,8
3 1.450,7
4 1.552,2
5 1.572,7
6 1.593,6
7 1.614,5
8 1.635,2
9 1.676,6
10 1.697,4
11 1.718,4
12 1.739,5
13 1.807,8
14 1.832,3
15 1.856,0
16 1.880,5
17 1.912,3
18 1.945,8
19 1.979,7"
"(16) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas III beträgt:
Tabelle nicht darstellbar, siehe Pdf-Datei
(17) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas IV beträgt:
Tabelle nicht darstellbar, siehe Pdf-Datei
Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2011 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab dem 1. Jänner 2011 um 0,85 v. H., mindestens jedoch um 25,5 Euro, erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgelts nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
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