Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Pfons
LGBL_TI_20110203_8Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde PfonsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.02.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/2011 3.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 19. Jänner 2011, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Pfons festgelegt wird
Aufgrund des § 31a Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Pfons wird mit 13 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Pfons bis spätestens 1. November 2013 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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