Datum der Kundmachung
20.01.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2011 2.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. November 2010, mit dem das Landes-Polizeigesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 56/2007, wird wie folgt geändert:
"(8) Der Halter eines mehr als drei Monate alten Hundes hat der Behörde
"(1) Ein Bordell ist ein Betrieb, in dem die Prostitution ausgeübt wird. Ein Bordell darf nur mit behördlicher Bewilligung (Bordellbewilligung) betrieben werden."
"(4) Ob ein Bedarf nach dem Betrieb eines Bordells besteht, ist insbesondere unter Bedachtnahme
"(2) Der Inhaber der Bordellbewilligung ist verpflichtet, Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben sollen, unter Anführung ihres Vor- und Familienoder Nachnamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Wohnsitzes und der Höhe des von ihnen im Bordell zu entrichtenden Mietzinses vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit der Behörde und der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 23 Abs. 2) schriftlich bekannt zu geben. Auf Verlangen der Behörde sind diese Daten nach der Aufnahme der Tätigkeit durch die betreffende Person durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Jede Änderung ist unverzüglich der Behörde und der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde bekannt zu geben."
"(5) Verboten ist:
"(9) Die Gemeinde hat zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur Sicherung hygienisch einwandfreier Zustände nähere Vorschriften über den Betrieb von Bordellen, insbesondere über die Betriebszeiten, den Genuss von alkoholischen Getränken, das Verhalten der Bordellbesucher im Bordell und die Einrichtung, Ausstattung und Reinhaltung der Räume, zu erlassen."
"§ 19a
Überwachung und Schließung eines Bordells
(1) Besteht aufgrund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 1 oder 2, so sind die Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, von allen Personen, die in Gebäuden oder Räumen, die dem Anschein nach der gesetzwidrigen Ausübung der Prostitution dienen, angetroffen werden, einen Nachweis ihrer Identität und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Auskunftspflicht hat sich ausschließlich auf solche Sachverhalte zu beziehen, die Verwaltungsübertretungen nach § 19 Abs. 1 oder 2 darstellen könnten. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 133/2009, ist sinngemäß anzuwenden. Weiters gilt § 49 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 mit der Maßgabe, dass eine Verweigerung der Auskunft aus dem Grunde des Gereichens zur Unehre nicht zulässig ist. Die Organe der Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, zu diesem Zweck auch Gebäude und Räume, die dem Anschein nach der gesetzwidrigen Ausübung der Prostitution dienen, zu betreten. Die Eigentümer oder Mieter solcher Gebäude oder Räume sind verpflichtet, das Betreten ihrer Gebäude oder Räume zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist zulässig.
(2) Die Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen. Die sichergestellten Sachen sind dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer unverzüglich auszufolgen, sobald der Sicherstellungszweck entfällt. Können sichergestellte Sachen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab Entfall des Sicherstellungszweckes nicht ausgefolgt werden, weil der Behörde kein Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer bekannt wurde, so gelten diese Sachen als verfallen und sind zu verwerten oder, falls dies nicht möglich oder zulässig ist, zu vernichten. Ein allenfalls erzielter Erlös ist dem Eigentümer auf dessen Verlangen binnen drei Jahren nach dem Eintritt des Verfalls auszufolgen.
(3) Besteht aufgrund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 2 und ist anzunehmen, dass der gesetzwidrige Bordellbetrieb fortgesetzt wird, so kann die Behörde auch ohne vorangegangenes Verfahren die zur Unterbindung des Bordellbetriebes notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Schließung des Bordells, an Ort und Stelle treffen.
(4) Auf Antrag des bisherigen Betreibers oder des Eigentümers der Räume, die als Bordell verwendet wurden, hat die Behörde mit Bescheid die nach Abs. 3 getroffenen Maßnahmen zu widerrufen, wenn der Antragsteller
"(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden. Im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Innsbruck obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren dieser, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach § 4, § 8 Abs. 1 lit. e und f und Abs. 2 und § 20 sowie nach einer der gemäß den §§ 2 und 6a Abs. 2 erlassenen Verordnungen.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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