Datum der Kundmachung
31.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 100/2010 33.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. November 2010, mit dem das Tiroler Grundversorgungsgesetz, das Tiroler Rehabilitationsgesetz, das Tiroler Pflegegeldgesetz, das Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz, das Tiroler Krankenanstaltengesetz, das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, das Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz, das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, das Tiroler Sportförderungsgesetz 2006 und das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz geändert werden (Mindestsicherungs-Begleitnovelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes
Das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Änderung des Tiroler Rehabilitationsgesetzes
Das Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:
"(4) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie sich nach den fremdenrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Tirol aufhalten:
"§ 25
Behörden, Verfahren
(1) Für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen, über die im Verwaltungsweg zu entscheiden ist, sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt zudem die Entscheidung über die Gewährung von Maßnahmen nach den §§ 14 und 15.
(2) Für Verfahren nach § 18 und zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden ist die Landesregierung zuständig. Dieser obliegt zudem der Abschluss von Vereinbarungen nach § 17 Abs. 2.
(3) Rehabilitationsmaßnahmen dürfen nur auf Antrag des Behinderten gewährt werden. Anträge sind schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Behinderte seinen Hauptwohnsitz hat, einzubringen. Hat der Behinderte seinen Hauptwohnsitz in einer Einrichtung der Behindertenbetreuung, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Behinderte zuletzt einen Hauptwohnsitz außerhalb einer solchen Einrichtung hatte.
(4) Vor der Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 3 sind der Amtsarzt und bei Bedarf weitere Sachverständige zu hören. Die Sachverständigen können ein gemeinsames Gutachten (Gesamtplan) erstellen.
(5) Leistungen nach diesem Gesetz gebühren von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der Antrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist.
(6) Die Gemeinden sind auf Ersuchen der zuständigen Behörden zur Durchführung von Erhebungen und zur Erteilung der zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte verpflichtet.
(7) Der Behinderte bzw. sein gesetzlicher Vertreter, Personen, die dem Behinderten gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, der Arbeitgeber des Behinderten und die Organe von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 abgeschlossen wurde, haben den Organen der Behörden nach Abs. 1 und 2 Zutritt zu Aufenthaltsräumen des Behinderten und Einsicht in diesen betreffende Unterlagen zu gewähren sowie entsprechende Auskünfte zu erteilen, sofern dies zur Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich ist. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, wenn die Auskunftsperson einem Vernehmungsverbot nach § 48 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, unterliegt oder von einem nach § 49 AVG gesetzlich anerkannten Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht."
"§ 34a
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten verarbeiten und im Rahmen des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO), eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009, verwenden, sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen, die Durchführung dieser Maßnahmen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, die Hereinbringung von zu Unrecht empfangenen Geldleistungen, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Behinderten gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Einrichtungen der Rehabilitation, die Überwachung der Einhaltung von mit diesen Einrichtungen abgeschlossenen Vereinbarungen sowie die Abrechnung von Leistungen mit diesen Einrichtungen jeweils erforderlich sind:
(2) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten nach Abs. 1 an
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten des Behinderten an Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 abgeschlossen wurde, übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind:
Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Identifikationsdaten und Adressdaten des gesetzlichen Vertreters, Daten über Art und Umfang der nach diesem Gesetz gewährten Leistungen.
(4) Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO) dürfen vom Amt der Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Leistungen jeweils zuständigen Organen Daten nach § 50 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, § 18 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, § 24 Abs. 1 des Tiroler Pflegegeldgesetzes und § 21 Abs. 1 des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Abs. 1 verwendet werden:
(5) Das Amt der Landesregierung hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dass
(6) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 DSG 2000 genannten Maßnahmen zu treffen.
(7) Daten nach Abs. 1 lit. a bis k sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Daten nach Abs. 1 lit. l und m sind längstens sieben Jahre nach dem Auslaufen einer Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen weiter benötigt werden.
(8) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten bei natürlichen Personen der Familien- oder Nachname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum, bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung."
"Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht"
"(4) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Artikel III
Änderung des Tiroler Pflegegeldgesetzes
Das Tiroler Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2010, wird wie folgt geändert:
Artikel IV
Änderung des Tiroler Kriegsopfer- undBehindertenabgabegesetzes
Das Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz, LGBl. Nr. 27/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2006, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 25 wird in der lit. a das Wort "Grundsicherung" durch das Wort "Mindestsicherung" ersetzt.
Artikel V
Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 70/2010, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 57 wird das Zitat "§ 15 Abs. 4 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006" durch das Zitat "§ 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010" ersetzt.
Artikel VI
Änderung des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes
Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 5 wird das Zitat "§ 15 Abs. 4 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006" durch das Zitat "§ 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010" ersetzt.
Artikel VII
Änderung des Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetzes
Das Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz, LGBl. Nr. 32/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 69/2010, wird wie folgt geändert:
Im § 11 wird im ersten Satz das Zitat "§ 15 Abs. 4 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006" durch das Zitat "§ 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010" ersetzt.
Artikel VIII
Änderung des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009
Das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, LGBl. Nr. 69, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 11 wird im zweiten Satz das Zitat "§ 15 Abs. 4 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006" durch das Zitat "§ 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010" ersetzt.
Artikel IX
Änderung des Tiroler Sportförderungsgesetzes 2006
Das Tiroler Sportförderungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 97, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 3 wird im ersten Satz das Zitat "§ 15 Abs. 4 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006" durch das Zitat "§ 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010" ersetzt.
Artikel X
Änderung des Tiroler Kinderbildungs- undKinderbetreuungsgesetzes
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 38b wird in der lit. a das Zitat "§ 15 Abs. 4 fünfter Satz des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006" durch das Zitat "§ 21 Abs. 5 vierter Satz des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010" ersetzt.
Artikel XI
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. II Z. 3 und 4 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.
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