Datum der Kundmachung
31.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 99/2010 32.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
(2) Betreuungsbedürftig ist, wer insbesondere infolge altersbedingter Beeinträchtigungen, die mit dem im Alter fortschreitenden Abbau der körperlichen Funktionen und geistigen Fähigkeiten zusammenhängen, der Betreuung bedarf und Pflegegeld höchstens der Stufe zwei nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Betreuungsbedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.
(3) Pflegebedürftig ist, wer infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens der Pflege bedarf und Pflegegeld zumindest der Stufe drei nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Pflegebedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.
(4) Alleinstehend ist, wer mit keinen unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebt.
(5) Alleinerzieher ist, wer nur mit ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebt.
(6) Im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen lebt, wer mit diesen bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung teilt.
(7) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
(8) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
(9) Die Nutzfläche einer Wohnung ist die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Auf die Nutzfläche sind insbesondere auch Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige Anlagen innerhalb der Wohnung, Vorzimmer, Dielen und Nischen anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind Stiegenhäuser, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, die nicht Wohnzwecken dienen.
(10) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
(11) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung umfasst Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Hilfesuchenden die seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen entsprechende Erziehung, Schulbildung und Berufsausbildung zu sichern und die Eingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen.
(12) Die Hilfe zur Arbeit umfasst Maßnahmen zur Unterstützung der Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
(13) Ein Hilfeplan umfasst zur zielorientierten Unterstützung des Mindestsicherungsbeziehers erforderliche Maßnahmen, wie Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen sowie Zahlungs-, Entwicklungs-, Behandlungs- und Therapiepläne.
(14) Die Hilfe zur Betreuung umfasst zur Deckung des Betreuungsbedarfes erforderliche Maßnahmen, wozu insbesondere solche zur Überwindung altersbedingter Schwierigkeiten zählen.
(15) Die Hilfe zur Pflege umfasst zur Deckung des Pflegebedarfes erforderliche Maßnahmen.
(16) Die stationäre Pflege umfasst die stationäre Unterbringung, Betreuung und Pflege in Anstalten, Heimen oder auf Pflegeplätzen.
(17) Die mobile Pflege umfasst die häusliche Betreuung und Pflege durch Pflegedienste und Maßnahmen zur Erhaltung der Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigungen. Sie umfasst weiters die teilweise Übernahme der Kosten für Hilfsmittel für die häusliche Betreuung und Pflege sowie für die Erhaltung der Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigungen.
(18) Die Kurzzeitpflege zur Entlastung pflegender Angehöriger umfasst die zeitlich befristete stationäre oder mobile Pflege im Fall der Verhinderung der Hauptpflegeperson oder im Fall einer akuten Notsituation nach einem unerwarteten Krankenhausaufenthalt.
(19) Die Tagespflege zur Entlastung pflegender Angehöriger umfasst die tageweise bzw. halbtageweise Unterbringung, Betreuung und Pflege in von Leistungserbringern betriebenen Einrichtungen. Sie umfasst weiters die teilweise Übernahme der Kosten für damit im Zusammenhang stehende entgeltliche Fahrtdienste.
(20) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
§ 3
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.
(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
§ 4
Form und Arten der Mindestsicherung
(1) Mindestsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).
(2) Zu den Grundleistungen zählen:
(3) Zu den sonstigen Leistungen zählen insbesondere:
(4) Die Gemeinden gewähren die Hilfe zur Betreuung in Form der stationären Pflege als Träger von Privatrechten. Die übrigen Leistungen der Mindestsicherung gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten, soweit im § 27 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
Grundleistungen
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt für
(3) Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.
(4) Der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. a zur Anwendung.
(5) Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(6) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs. 2 nicht übersteigen.
(2) Die Höchstnutzfläche beträgt für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m².
(3) Die Kosten und Abgaben nach Abs. 1 dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert oder das Ziel der Sicherung des Wohnbedarfes besser erreicht werden kann.
§ 7
Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
(1) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht
(2) Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Abs. 1 sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.
§ 8
Bestattungskosten
(1) Tatsächlich nachgewiesene Bestattungskosten sind, soweit sie nicht aus dem Vermögen des Verstorbenen gedeckt werden können oder von Dritten getragen werden, im Ausmaß der Kosten für ein einfaches Begräbnis zu übernehmen.
(2) Ist eine Überführung erforderlich, so sind die dafür anfallenden Kosten bis zur Höhe der für ein einfaches Begräbnis anfallenden Kosten zu übernehmen.
§ 9
Ausgangsbetrag
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
Sonstige Leistungen
§ 10
Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung
(1) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung besteht in der Übernahme der Kosten für Erziehung, Schul- und Berufsausbildung einschließlich allfälliger Unterbringungs- und Fahrtkosten.
(2) Leistungen nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51, gehen Leistungen nach Abs. 1 vor.
§ 11
Hilfe zur Arbeit
(1) Die Hilfe zur Arbeit besteht in
(2) Hilfe zur Arbeit darf nur arbeitsfähigen und arbeitswilligen Personen gewährt werden, die seit mehr als zwölf Monaten arbeitslos sind und seit mehr als sechs Monaten eine Grundleistung beziehen.
(3) Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitsmarktservice gehen Leistungen nach Abs. 1 vor.
§ 12
Hilfeplan
(1) Ein Hilfeplan soll dem Mindestsicherungsbezieher durch die Festlegung konkreter Lösungsschritte ermöglichen, aus der Situation der Hilfsbedürftigkeit zu gelangen und ein von der Mindestsicherung weitgehend unabhängiges Leben zu führen.
(2) Ein Hilfeplan kann erstellt werden, wenn die Mindestsicherung bereits über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten gewährt wurde und ein Zusammenwirken des Landes mit anderen Hilfesystemen zur Erreichung der Ziele nach Abs. 1 erforderlich ist.
(3) Zur Erstellung des Hilfeplans können Sachverständige, wie Psychologen, Ärzte und Sozialarbeiter, beigezogen werden. Erforderlichenfalls ist die Mitwirkung von Vertretern anderer Hilfesysteme und Einrichtungen anzustreben.
(4) Die beigezogenen Sachverständigen und Vertreter anderer Hilfesysteme und Einrichtungen können Vorschläge über die zu gewährenden Hilfeleistungen, deren Reihenfolge, die Einbindung Dritter und über den Ablauf der vorgesehenen Maßnahmen erstatten. Diese Vorschläge sind bei der Erstellung des Hilfeplans entsprechend zu berücksichtigen.
(5) Der Mindestsicherungsbezieher ist bei der Erstellung des Hilfeplans bestmöglich einzubeziehen, insbesondere jedoch in dem Ausmaß, das von den beteiligten Personen bzw. Institutionen als notwendig und förderlich erachtet wird.
(6) Zur Umsetzung eines Hilfeplans kann mit dem Mindestsicherungsbezieher eine Betreuungsvereinbarung über Art, Ort, Zeit und andere Rahmenbedingungen der Hilfeleistung, über die Mitwirkung des Mindestsicherungsbeziehers sowie über die Zusammenarbeit zwischen dem Land Tirol und anderen Hilfesystemen abgeschlossen werden.
§ 13
Hilfe zur Betreuung und Hilfe zur Pflege
Die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege bestehen jeweils insbesondere in
§ 14
Zusatzleistungen
(1) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können zusätzlich zu Grundleistungen gewährt werden:
(2) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten und Abgaben für eine Wohnung auch dann, wenn diese die ortsüblichen Kosten und Abgaben für eine Wohnung mit der entsprechenden haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche übersteigen, gewährt werden.
(3) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:
(4) Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.
(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:
(6) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.
(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.
(8) Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
§ 16
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
(2) Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe oder, sofern ein solches bezogen wird, wie beim Arbeitslosengeld auszugehen.
(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er
§ 17
Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. b zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
§ 19
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
(2) Durch die Kürzung darf der Lebensunterhalt der mit dem Mindestsicherungsbezieher in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen nicht beeinträchtigt werden.
§ 20
Rückerstattung von Leistungen
(1) Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch
(2) Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.
Kostentragung, Kostenersatz
§ 21
Kostentragung
(1) Die Kosten der Mindestsicherung sind nach Maßgabe der folgenden Absätze vom Land Tirol, von den Gemeinden und vom Mindestsicherungsfonds zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben ergebende Zweckaufwand und der Aufwand, der vom Land Tirol aufgrund von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG für Leistungen der Mindestsicherung zu tragen ist. Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören auch die Kosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu tragen sind.
(3) Das Land Tirol hat unbeschadet der Abs. 5, 7 und 8 die Kosten der Mindestsicherung, die nicht durch Leistungen aufgrund der §§ 20, 22, 23 und 24 oder der Vorschriften im Sinn des § 42 oder durch sonstige für Zwecke der Mindestsicherung oder der öffentlichen Fürsorge bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.
(4) Die Gemeinden haben die Kosten der Errichtung, der Erweiterung, der Generalsanierung und des Umbaues ihrer Pflege-, Wohn- oder Altenheime, Anstalten oder gleichartigen Einrichtungen, die Kosten der Förderung solcher Einrichtungen und die Kosten ihrer Förderungstätigkeit nach § 41 Abs. 4 selbst zu tragen.
(5) Die Gemeinden haben weiters dem Land Tirol jährlich 35 v. H. der von diesem nach Abs. 3 zu tragenden Kosten, ausgenommen die Kosten aufgrund von Vereinbarungen nach § 41 Abs. 2, zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen ist. Hierzu sind zunächst die auf die einzelnen politischen Bezirke entfallenden Kosten zu ermitteln. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes ist sodann von der Landesregierung nach der Finanzkraft festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde ermittelt durch die Bildung der Summe aus:
(6) Die Kosten der an Personen nach § 3 Abs. 2 lit. e gewährten Mindestsicherung sind zunächst zur Gänze vom Land Tirol zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich 35 v. H. dieser Kosten zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf alle Gemeinden des Landes aufzuteilen ist. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden ist nach ihrer Finanzkraft nach Abs. 5 vierter Satz von der Landesregierung festzusetzen.
(7) Die Gemeinden haben dem Land Tirol auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Mindestsicherung vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.
(8) Die Kosten der Hilfe zur Betreuung in Form der stationären Pflege in einer Einrichtung nach Abs. 4 hat, wenn Träger dieser Einrichtung eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, zunächst zur Gänze die Gemeinde zu tragen, in deren Gebiet sich die Einrichtung befindet (Standortgemeinde). Für Personen, deren Notlage (§ 2 Abs. 1) aufgrund eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens feststeht, sind der Standortgemeinde die Kosten in der Weise zu ersetzen, dass davon die Gemeinde, in der der Hilfesuchende vor der Unterbringung in der betreffenden Einrichtung seinen Hauptwohnsitz hatte, 35 v. H. und das Land Tirol 65 v. H. zu leisten hat.
(9) Der Mindestsicherungsfonds hat die Kosten der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände zu tragen.
§ 22
Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher
(1) Der Mindestsicherungsbezieher ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit
(2) Vom Mindestsicherungsbezieher nicht zu ersetzen sind:
(3) Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet werden. Die Festsetzung von Raten und die Hereinbringung durch Anrechnung auf laufende Geldleistungen sind zulässig.
(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Mindestsicherungsbeziehers über.
§ 23
Kostenersatz durch Dritte
(1) Dritte sind zum Ersatz der für den Mindestsicherungsbezieher aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn dieser ihnen gegenüber im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 17 Abs. 1 hatte.
(2) Ist der Dritte gegenüber dem Mindestsicherungsbezieher gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, so bemisst sich der Kostenersatz nach den Unterhaltsverpflichtungen der §§ 94 und 140 ABGB bzw. des § 12 EPG.
(3) Nicht zum Kostenersatz verpflichtet sind:
§ 24
Übergang von Rechtsansprüchen
(1) Hat der Mindestsicherungsbezieher gegenüber einem Dritten im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 17 Abs. 1, so kann das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (§ 27), sofern sich aus § 42 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Mindestsicherung auf den Rechtsträger der Mindestsicherung übergeht.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Beginn des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung und dessen Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.
§ 25
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
(1) Nicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche nach den §§ 22 und 23 verjähren drei Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die betreffenden Leistungen erbracht wurden.
(2) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Ist der Anspruch im Verwaltungsweg geltend zu machen, so ist die Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung einer Klage gleichzuhalten.
§ 26
Ersatzansprüche Dritter
(1) Musste einem Hilfesuchenden eine Leistungen der Mindestsicherung entsprechende Hilfe so dringend gewährt werden, dass das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (§ 27) nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten hierfür zu ersetzen.
(2) Zu ersetzen sind nur jene Kosten nach Abs. 1, die innerhalb von sechs Monaten vor der Geltendmachung des Ersatzanspruches entstanden sind.
(3) Der Ersatzanspruch nach Abs. 1 ist zudem der Höhe nach begrenzt:
Verfahren
§ 27
Zuständigkeit
(1) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Abs. 3 erster Satz) oder der Gemeinden fällt (Abs. 4), die Entscheidung über:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Verwaltungsweg zu entscheiden:
(3) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe zur Pflege (§ 2 Abs. 15) sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen. Weiters obliegt der Landesregierung der Abschluss von Vereinbarungen nach § 41 Abs. 2 und die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden.
(4) Den Gemeinden obliegt die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe zur Betreuung in Form der stationären Pflege (§ 2 Abs. 14 in Verbindung mit § 2 Abs. 16) sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen.
(5) Dem für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuständigen Organ obliegt für die Dauer der Gewährung dieser Maßnahmen auch die Entscheidung in den Angelegenheiten des Abs. 1, wenn diese den Bezieher von Rehabilitationsmaßnahmen und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen betreffen.
(6) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich
§ 28
Information, Beratung
(1) Das Land Tirol hat durch geeignete Maßnahmen die Information und Beratung von Hilfesuchenden über die Möglichkeiten und die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Leistungen der Mindestsicherung sicherzustellen.
(2) Die für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organe haben den Hilfesuchenden über jene Leistungen, die in Anspruch genommen werden können, zu informieren, zu beraten und hinsichtlich seiner Rechte, einschließlich der Rechtsfolgen allfälliger Handlungen und Unterlassungen, entsprechend anzuleiten.
§ 29
Anträge
(1) Anträge auf Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung sind beim nach § 27 zuständigen Organ einzubringen.
(2) Anträge können auch bei der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat, oder mangels eines solchen bei der Gemeinde, in der sich der Hilfesuchende aufhält, sowie bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Wirkungsbereich sich der Hilfesuchende aufhält, eingebracht werden. Diese Stellen haben bei ihnen einlangende Anträge ohne unnötigen Aufschub an das nach § 27 zuständige Organ weiterzuleiten; in diesem Fall gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Werden Anträge unmittelbar beim nach § 27 zuständigen Organ eingebracht, so ist der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz bzw. seinen Aufenthalt hat, Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme längstens binnen einer Woche zu geben.
(4) Jeder Hilfesuchende kann in seinem Namen Mindestsicherung beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt.
§ 30
Bescheide, Erledigungen
(1) Über Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung ist schriftlich zu entscheiden. Ist dabei im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist in den Angelegenheiten nach § 27 Abs. 2 lit. a und b ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages, ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
(2) Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist.
(3) Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Leistung der Mindestsicherung maßgebliche Voraussetzung, so ist dieses neu zu bestimmen.
(4) Ist das Ausmaß einer Leistung der Mindestsicherung aufgrund der Erlassung einer Anpassungsverordnung nach § 9 Abs. 2 neu zu bestimmen, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Mindestsicherungsbezieher ausdrücklich verlangt.
§ 31
Berufung
(1) In Verfahren über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung ist ein Berufungsverzicht nicht zulässig.
(2) Auch im Fall der Erhebung einer Berufung durch den Antragsteller ist die in erster Instanz zuerkannte Leistung vorläufig zu erbringen.
§ 32
Anzeigepflicht
Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.
§ 33
Mitwirkung des Hilfesuchenden
Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.
§ 34
Mitwirkung der Gemeinden
Die Gemeinden sind zur Entgegennahme von Anträgen, zur Durchführung von Erhebungen und zur Mitwirkung in Verfahren für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung verpflichtet.
§ 35
Auskunftspflicht, Datenaustausch
(1) Die Arbeitgeber haben den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.
(2) Die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden haben den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung der Mindestsicherung und der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung sowie für Kostenersatzverfahren folgende Daten des Hilfesuchenden zur Verfügung zu stellen:
(3) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen (§ 27) zum Zweck der Feststellung von Ansprüchen und zur Überprüfung der Angaben von Hilfesuchenden eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
(4) Die Landesregierung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie der Bundesanstalt Statistik Austria die in der Anlage zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung festgelegten statistischen Daten über die Bezieher von Leistungen nach den §§ 5, 6 und 7 zur Verfügung zu stellen.
Mindestsicherungsfonds
§ 36
Errichtung, Name, Sitz
(1) Der nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006, zur Durchführung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände eingerichtete Grundsicherungsfonds bleibt bestehen und führt die Bezeichnung "Mindestsicherungsfonds".
(2) Der Mindestsicherungsfonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
§ 37
Aufbringung der Mittel
Die Mittel des Mindestsicherungsfonds werden aufgebracht durch:
§ 38
Verwaltung, Kuratorium
(1) Dem Mindestsicherungsfonds obliegt die Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände. Er ist von der Landesregierung zu verwalten. Die Landesregierung hat vor der Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände das Kuratorium nach Abs. 2 zu hören.
(2) Für die Beratung der Landesregierung bei der Verwaltung des Mindestsicherungsfonds ist ein Kuratorium einzurichten. Dieses besteht aus
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluss erhoben, für die der Vorsitzende stimmt. Beschlüsse des Kuratoriums können auch im Umlaufweg gefasst werden.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung eine Geschäftsordnung für das Kuratorium erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
(5) Das Vermögen des Mindestsicherungsfonds ist zinsbringend anzulegen.
Planung und Organisation
§ 39
Sozialplanung, Sozialbericht
(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele nach Abs. 3 Strategien und Empfehlungen auf dem Gebiet der Mindestsicherung im Sinn einer Sozialplanung auszuarbeiten. Wesentliche Schwerpunkte im Rahmen der Sozialplanung sind die Bedarfserhebung für die jeweiligen Leistungsbereiche sowie die damit verbundenen Untersuchungen und Analysen, die laufende Evaluation der Leistungsangebote sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Erstellung von Umsetzungsplänen.
(2) Bei der Durchführung der Sozialplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, die die Mindestsicherung berühren, zu berücksichtigen. Weiters ist auf die sozialplanerischen Maßnahmen des Bundes und der anderen Länder Bedacht zu nehmen.
(3) Ziele der Sozialplanung sind:
(4) Die Verfahren und die Ergebnisse der Sozialplanung sind regelmäßig zu überprüfen und zu evaluieren.
(5) Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Sozialplanung jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren in einem Bedarfs- und Entwicklungsplan darzustellen.
(6) Die Landesregierung hat die Leistungs- und Verlaufsentwicklung jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren in einem Sozialbericht zusammenzufassen und diesen dem Landtag vorzulegen. Dieser hat weiters zu enthalten:
§ 40
Mindestsicherungsbeirat
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Mindestsicherungsbeirat einzurichten.
(2) Der Mindestsicherungsbeirat hat die Landesregierung bei der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und in grundsätzlichen Fragen der Mindestsicherung zu beraten.
(3) Dem Mindestsicherungsbeirat gehören an:
(4) Die Mitglieder nach Abs. 3 lit. c bis g sind von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(5) Im Fall ihrer Verhinderung werden das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung durch den Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Abteilung und das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Gemeinden zuständige Mitglied der Landesregierung durch den Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Gemeinden zuständigen Abteilung vertreten.
(6) Vorsitzender des Mindestsicherungsbeirates ist das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch das vom Tiroler Gemeindeverband in seinem Vorschlag nach Abs. 3 lit. c an erster Stelle genannte Mitglied und bei dessen Verhinderung durch das im Abs. 3 lit. b genannte Mitglied vertreten.
(7) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Mindestsicherungsbeirates nach Abs. 3 lit. c bis g scheidet vorzeitig aus dem Amt durch:
(8) Der Mindestsicherungsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Mindestsicherungsbeirat einzuberufen, wenn dies fünf Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(9) Der Mindestsicherungsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, für die der Vorsitzende stimmt.
(10) Die Mitglieder nach Abs. 3 lit. c bis g haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisegebühren in sinngemäßer Anwendung der für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(11) Die Kanzleigeschäfte des Mindestsicherungsbeirates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
(12) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Mindestsicherungsbeirates zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
§ 41
Vereinbarungen mit Leistungserbringern
(1) Das Land Tirol und die Gemeinden sind Träger der Mindestsicherung. Sie haben die Gewährung der Leistungen der Mindestsicherung nach diesem Gesetz, soweit diese nicht vom Mindestsicherungsfonds zu erbringen sind, sicherzustellen.
(2) Das Land Tirol kann mit natürlichen und juristischen Personen, insbesondere mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege, zur Sicherstellung ihrer Mitwirkung bei der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer von längstens drei Jahren schriftliche Vereinbarungen abschließen.
(3) Vereinbarungen nach Abs. 2 haben jedenfalls zu enthalten:
(4) Das Land Tirol und die Gemeinden können Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege nach Maßgabe der im Voranschlag jeweils hierfür zur Verfügung stehenden Mittel fördern.
§ 42
Beziehungen zu den Trägern der Sozialversicherung
Für die Beziehungen des Landes Tirol zu den Trägern der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.
Sonderbestimmungen für die Hilfe zurBetreuung und die Hilfe zur Pflege
§ 43
Stationäre Pflege
(1) Für die stationäre Pflege gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit den folgenden Abweichungen:
(2) Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Leistungsvereinbarungen nach § 16 des Tiroler Heimgesetzes 2005 abgeschlossen wurden, gesondert nach dem Pflegebedarf abgestufte Tagsätze für die stationäre Pflege zu vereinbaren.
(3) Die stationäre Pflege kann versagt werden, wenn der Hilfesuchende sein Vermögen zu einem Zeitpunkt, in dem er bereits betreuungs- und pflegebedürftig war, verschenkt oder sonst ohne eine dem Wert des Vermögens entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen oder wenn er auf vermögenswerte Ansprüche verzichtet hat. In diesem Fall ist eine Gewährung von Leistungen nur zulässig, wenn sich der Hilfesuchende zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet und die Ersatzforderung sichergestellt wird.
(4) Die Versagung der stationären Pflege ist zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, befristet und mit dem Wert des verschenkten Vermögens bzw. der vermögenswerten Ansprüche begrenzt.
§ 44
Mobile Pflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege
(1) Für die mobile Pflege, die Kurzzeitpflege und die Tagespflege gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Abweichungen:
(2) Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Vereinbarungen nach Abs. 1 lit. c abgeschlossen wurden, gesondert landesweit einheitliche Stundensätze und Selbstbehalte für die mobile Pflege, nach dem Pflegebedarf abgestufte Tagsätze für die Kurzzeitpflege und nach dem Pflegebedarf abgestufte landeseinheitliche Tagsätze für die Tagespflege zu vereinbaren.
§ 45
Richtlinien
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze der Mindestsicherung nach § 1 Richtlinien über die Gewährung der Hilfe zur Pflege zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 46
Übergangsbestimmungen
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem Tiroler Grundsicherungsgesetz sind nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts weiterzuführen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Tiroler Grundsicherungsgesetz im Verwaltungsweg rechtskräftig zuerkannte Leistungen gelten als rechtskräftig zuerkannte Leistungen nach diesem Gesetz.
(3) Das Ausmaß der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Monate September bis Dezember 2010 ist für Personen, die in diesem Zeitraum Leistungen nach dem Tiroler Grundsicherungsgesetz bezogen haben, unter Heranziehung eines Ausgangsbetrages von 744,01 Euro und der sich daraus nach § 9 Abs. 2 für die Mindestsätze (§ 5) ergebenden Eurobeträge von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid bis spätestens 31. Mai 2011 neu zu bestimmen, sofern sich dieses Ausmaß dadurch zugunsten des Mindestsicherungsbeziehers ändert.
(4) Personen, die in den Monaten September bis Dezember des Jahres 2010 keine Leistungen nach dem Tiroler Grundsicherungsgesetz bezogen haben, ist die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den genannten Zeitraum nach Maßgabe des Abs. 3 nur über Antrag zu gewähren. Anträge auf die rückwirkende Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind bis spätestens 31. März 2011 beim nach § 27 zuständigen Organ einzubringen.
(5) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ist ab dem 1. September 2010 durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für jenen Zeitraum zu gewähren, in dem der Mindestsicherungsbezieher aufgrund einer Verordnung nach § 9 ASVG pflichtversichert war bzw. ist.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Tiroler Grundsicherungsgesetz vom Land Tirol oder einer Gemeinde als Träger von Privatrechten zuerkannte Leistungen gelten als nach diesem Gesetz vom Land Tirol oder der jeweiligen Gemeinde als Träger von Privatrechten zuerkannte Leistungen.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vereinbarungen nach § 27 Abs. 1 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes gelten für die vereinbarte Laufzeit als Vereinbarungen nach § 41 Abs. 2.
(8) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 17 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes eingerichtete Grundsicherungsbeirat gilt als Mindestsicherungsbeirat nach § 40. Die nach § 17 Abs. 3 lit. c des Tiroler Grundsicherungsgesetzes bestellten Mitglieder des Grundsicherungsbeirates bleiben bis zur Bestellung der neuen Mitglieder des Mindestsicherungsbeirates nach dem Ende der laufenden Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages im Amt.
(9) Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 33 Abs. 2 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes eingerichtete Kuratorium des Grundsicherungsfonds gilt als Kuratorium des Mindestsicherungsfonds nach § 38 Abs. 2. Der Vorsitz geht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Mindestsicherung betraute Mitglied der Landesregierung über.
§ 47
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 48
Abgabenfreiheit
Alle Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.
§ 49
Eigener Wirkungsbereich
Die in den §§ 21 Abs. 4, 27 Abs. 4, 40 Abs. 3 lit. c und d und 41 Abs. 4 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 50
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Mindestsicherungsfonds dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung, die Durchführung dieser Maßahmen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, die Hereinbringung von zu Unrecht empfangenen Geldleistungen, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Mindestsicherungsbeziehers gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Leistungserbringern, die Überwachung der Einhaltung von mit Leistungserbringern abgeschlossenen Vereinbarungen sowie die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern jeweils erforderlich sind:
(2) Das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Mindestsicherungsfonds dürfen auf begründetes Ersuchen Daten nach Abs. 1 an
(3) Das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der Mindestsicherungsfonds dürfen Daten an Arbeitgeber der in den lit. a, b und c genannten Personen übermitteln, die für die Erteilung von Auskünften nach § 35 Abs. 3 erforderlich sind.
(4) Das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der Mindestsicherungsfonds dürfen folgende Daten des Hilfesuchenden an natürliche oder juristische Personen, mit denen eine Vereinbarung nach § 41 Abs. 2 oder nach § 16 des Tiroler Heimgesetzes 2005 abgeschlossen wurde, übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Familienstand, Angaben über eine bestehende Sachwalterschaft, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit sowie der Arbeitsfähigkeit, und Daten über die Berufsausbildung und Berufsausübung.
(5) Das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der Mindestsicherungsfonds dürfen Daten nach Abs. 1 zu den dort angeführten Zwecken im Rahmen des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO), eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 DSG 2000, verwenden.
(6) Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO) dürfen vom Amt der Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung jeweils zuständigen Organen Daten nach § 34a Abs. 1 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes, § 18 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, § 24 Abs. 1 des Tiroler Pflegegeldgesetzes und § 21 Abs. 1 des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Abs. 1 verwendet werden:
(7) Das Amt der Landesregierung hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dass
(8) Daten nach Abs. 1 lit. a bis h sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Daten nach Abs. 1 lit. i sind längstens sieben Jahre nach dem Auslaufen einer Vereinbarung nach § 41 Abs. 2 zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen, zum Abschluss bzw. zur Verlängerung von Leistungsvereinbarungen oder zur Festlegung von Kostensätzen weiter benötigt werden.
(9) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten bei natürlichen Personen der Familien- oder Nachname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum, bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung.
§ 51
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
§ 52
Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
§ 53
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten das Tiroler Grundsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 20/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2010, und die Tiroler Grundsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 28/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 121/2009, außer Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die §§ 5 und 7 treten mit 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 6 und 7 Abs. 2 und 3 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2010, außer Kraft.
(3) § 27 Abs. 5 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(4) § 21 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(5) Die Anpassungsverordnung nach § 9 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2011 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie kann auch rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2011, in Kraft gesetzt werden.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.