Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten
LGBL_TI_20101221_92Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 92/2010 30.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 14. Dezember 2010 über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten
Aufgrund der §§ 41 und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 70/2010, wird verordnet:
§ 1
(1) Pfleglinge, die in eine öffentliche Krankenanstalt in Anstaltspflege aufgenommen werden, haben an den Anstaltsträger neben den LKF-Gebühren in der Sonderklasse folgende Sondergebühren zu entrichten:
(2) Die Anstaltsgebühr nach Abs. 1 lit.a beträgt pro Pflegetag:
(3) Bei Einzelunterbringung auf Wunsch des Pfleglings erhöht sich die Anstaltsgebühr nach Abs. 2 lit. a und b jeweils um 34,– Euro.
(4) Die Hebammengebühr nach Abs. 1 lit. b beträgt 82,– Euro.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 114/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 108/2006, außer Kraft.
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