Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Sellrain festgelegt wird
LGBL_TI_20101221_87Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Sellrain festgelegt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 87/2010 30.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 30. November 2010, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Sellrain festgelegt wird
Aufgrund des § 31a Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Sellrain wird mit dreizehn Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Sellrain bis spätestens 22. August 2014 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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