Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Mils bei Imst
LGBL_TI_20101221_86Längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Mils bei ImstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 86/2010 30.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 9. November 2010, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Mils bei Imst festgelegt wird
Aufgrund des § 31a Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Mils bei Imst wird mit zwanzig Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Mils bei Imst bis spätestens 18. März 2020 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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