Hausbesorger-Entgeltverordnung 2011
LGBL_TI_20101214_82Hausbesorger-Entgeltverordnung 2011Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 82/2010 28.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 30. November 2010 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltverordnung 2011)
Aufgrund der §§ 7, 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:
§ 1
Entgelt
Das monatliche Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird wie folgt festgesetzt:
§ 2
Materialkostenersatz
Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten erforderlichen Materialien wird eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines Zuschlages zum Entgelt nach § 1 Z. 1 im Ausmaß von 20 v. H. festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
§ 3
Aufrundung
Die nach den §§ 1 und 2 sich ergebende Gesamtsumme ist entsprechend den vier Dezimalstellen auf die nächsthöhere zweite Eurodezimale aufzurunden.
§ 4
Sperrgeld
Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat an den Hausbesorger (Vertreter) für das Öffnen des Tores vor Mitternacht ein Sperrgeld von 3,50 Euro, nach Mitternacht ein solches von 4,– Euro, zu entrichten.
§ 5
Begünstigungsklausel
Sollte sich aufgrund der §§ 1 bis 3 insgesamt eine für den Hausbesorger geringere Entlohnung als bisher ergeben, so gebührt ihm das bisher ausbezahlte Entgelt weiterhin.
§ 6
Ausmaß der Erhöhung des Entgeltes
Das Ausmaß der Erhöhung des im § 1 festgesetzten Entgeltes
beträgt gegenüber dem im § 1 der Hausbesorger-
Entgeltverordnung 2010, LGBl. Nr. 94/2009, festgesetzten
Entgelt für das Entgelt nach
§ 1 Z. 1 ... 2,10 v. H.
§ 1 Z. 2 ... 2,15 v. H.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hausbesorger-Entgeltverordnung 2010, LGBl. Nr. 94/2009, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
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