Erklärung zum Naturschutzgebiet Afrigal und Festlegung der Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet Afrigal
LGBL_TI_20101214_81Erklärung zum Naturschutzgebiet Afrigal und Festlegung der Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet AfrigalGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 81/2010 28.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 7. Dezember 2010, mit der Teile der Gemeinde Nassereith zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Afrigal) erklärt werden und mit der Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet Afrigal festgelegt werden
Aufgrund der §§ 14 Abs. 3 lit. a und 21 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/2009, wird verordnet:
§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet, Schutzzweck
(1) Das in der Anlage dargestellte, blau unterlegte und als Natura 2000-Gebiet gemeldete Gebiet in der Gemeinde Nassereith wird zum Zweck des Schutzes seiner besonders naturnahen Bergkiefern- oder Spirkenwälder und zur Erhaltung der Biodiversität im Wald zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Afrigal).
(2) Das Naturschutzgebiet dient insbesondere der Erhaltung der Bergkiefern- oder Spirkenwälder auf Gips- oder Kalksubstrat, der Buschvegetation mit Latsche und behaarter Almrose sowie der Bodensauren Fichtenwälder.
(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 71,6 ha.
(4) Das Naturschutzgebiet umfasst Teile der Grundstücke Nr. 2728, 2730 und 2733/1, alle GB 80008 Nassereith.
(5) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaft Imst und der Gemeinde Nassereith während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
§ 2
Verbote, Ausnahmen
(1) Im Naturschutzgebiet sind verboten:
(2) Von den Verboten nach Abs. 1 lit. a bis h sind ausgenommen:
(3) Von den Verboten nach Abs. 1 können Ausnahmen nach § 29 Abs. 2 lit. c des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.
§ 3
Als Maßnahmen der üblichen land- und fortwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten:
§ 4
Schutzumfang der Lebensräume
Die Waldbestände, insbesondere die Bergkiefern- oder Spirkenwaldbestände auf Gips- oder Kalksubstrat, sind zu erhalten und zu bewahren und gegebenenfalls ist deren günstiger Erhaltungszustand zu bewirken.
§ 5
Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet
Für das Natura 2000-Gebiet Afrigal, kundgemacht durch LGBl. Nr. 27/2009, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der
Anlage
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