Datum der Kundmachung
07.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 73/2010 24.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 23. November 2010 über die Festsetzung des Pflegeelterngeldes (Pflegeelterngeldverordnung)
Aufgrund des § 23 Abs. 2 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Pflegeelterngeld besteht aus dem Unterhalt (für die materiellen Bedürfnisse des Pflegekindes) und dem Erziehungsgeld (für die Mühewaltung der Pflegeeltern bzw. Pflegepersonen). Pflegeeltern (Pflegepersonen) und Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen, gebührt zudem ein Ausstattungsbeitrag.
(2) Pflegeelterngeld gebührt Pflegeeltern (Pflegepersonen) und Personen, die Minderjährige im Sinn des § 26 Abs. 2 zweiter und dritter Satz TJWG 2002 im Rahmen einer Krisenfamilie oder einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen.
§ 2
(1) Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Personen, die Minderjährige im Rahmen einer Krisenfamilie betreuen, für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:
a) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres täglich
Unterhalt: 6,– Euro
Erziehungsgeld: 9,– Euro
Summe: 15,– Euro
b) vom vollendeten dritten bis zur Vollendung des sechsten
Lebensjahres täglich
Unterhalt: 7,– Euro
Erziehungsgeld: 9,– Euro
Summe: 16,– Euro
c) vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten
Lebensjahres täglich
Unterhalt: 9,– Euro
Erziehungsgeld: 9,– Euro
Summe: 18,– Euro
d) vom vollendeten zehnten bis zur Vollendung des 15.
Lebensjahres täglich
Unterhalt: 11,– Euro
Erziehungsgeld: 9,– Euro
Summe: 20,– Euro
e) vom vollendeten 15. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit
täglich
Unterhalt: 12,– Euro
Erziehungsgeld: 9,– Euro
Summe: 21,– Euro
(2) Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Pflegeeltern (Pflegepersonen) und Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen, für jedes
Pflegekind wie folgt festgesetzt:
a) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres monatlich
Unterhalt: 147,– Euro
Erziehungsgeld: 233,– Euro
Summe: 380,– Euro
b) vom vollendeten dritten bis zur Vollendung des sechsten
Lebensjahres monatlich
Unterhalt: 187,– Euro
Erziehungsgeld: 233,– Euro
Summe: 420,– Euro
c) vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten
Lebensjahres monatlich
Unterhalt: 241,– Euro
Erziehungsgeld: 233,– Euro
Summe: 474,– Euro
d) vom vollendeten zehnten bis zur Vollendung des 15.
Lebensjahres monatlich
Unterhalt: 277,– Euro
Erziehungsgeld: 233,– Euro
Summe: 510,– Euro
e) vom vollendeten 15. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit
monatlich
Unterhalt: 325,– Euro
Erziehungsgeld: 233,– Euro
Summe: 558,– Euro
Der jeweils höhere Betrag gebührt mit Beginn des Monats, in
dem das maßgebliche Lebensjahr vollendet wird.
(3) Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen, erhalten monatlich für jedes Pflegekind ein zusätzliches Erziehungsgeld in der Höhe von 512,– Euro.
(4) Werden Pflegekinder nicht durch ein ganzes Kalendermonat betreut, gebührt der aliquote Anteil des Pflegeelterngeldes. Ein bereits zur Auszahlung gelangtes Pflegeelterngeld ist aliquot zurückzuerstatten, es sei denn, dies würde eine besondere Härte bedeuten.
(5) In den Monaten März und September gebührt den Pflegeeltern (Pflegepersonen) und Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen, für jedes Pflegekind für die jeweils davor liegenden sechs Monate ein zusätzliches Pflegeelterngeld gemäß § 2 Abs. 2 und ein zusätzliches Erziehungsgeld gemäß § 2 Abs. 3 in der Höhe des monatlich zur Auszahlung gelangenden Pflegeeltern- und Erziehungsgeldes. Hat das Pflegeverhältnis durch späteren Beginn und/oder frühere Beendigung nicht den gesamten Zeitraum von sechs Monaten gedauert, so gebührt der aliquote Teil. Dieser wird bei Beendigung des Pflegeverhältnisses mit der letzten Zahlung des Pflegeelterngeldes zur Auszahlung gebracht.
(6) Pflegeeltern (Pflegepersonen) und Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen, ist anlässlich der erstmaligen Übernahme des Pflegekindes ein Ausstattungsbeitrag von 258,– Euro zu gewähren.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Pflegegeldverordnung, LGBl. Nr. 70/2007, außer Kraft.
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