Datum der Kundmachung
02.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/2010 23.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 29. September 2010, mit dem das Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz, LGBl. Nr. 32/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 92/2009, wird wie folgt geändert:
"§ 12a
(1) Die Übertragung der Anstaltsträgerschaft nach § 1 Abs. 3 lit. b bedarf des Abschlusses eines Vertrages zwischen dem Gemeindeverband und dem Land Tirol.
(2) Im Fall der Übertragung der Anstaltsträgerschaft gilt § 4 Abs. 2 erster Satz nicht.
(3) Im Fall der Übertragung der Anstaltsträgerschaft kann die Gemeindeverbandsversammlung den Gemeindeverbandsausschuss zur Beschlussfassung über den Voranschlag, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluss und den Stellenplan ermächtigen.
(4) Im Fall der Ermächtigung nach Abs. 3 ist den verbandsangehörigen Gemeinden vor der Auflegung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages) bzw. des Rechnungsabschlusses zur allgemeinen Einsicht eine Ausfertigung des Entwurfes und nach der Beschlussfassung über den Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) bzw. den Rechnungsabschluss eine Ausfertigung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages) bzw. des Rechnungsabschlusses zu übermitteln.
(5) Für die Dauer der Ermächtigung nach Abs. 3 ist abweichend von § 3 Abs. 3 die Gemeindeverbandsversammlung nach Bedarf einzuberufen. Eine Sitzung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt.
(6) Für die Dauer der Ermächtigung nach Abs. 3 ist abweichend von § 4 Abs. 5 der Gemeindeverbandsausschuss nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen. Eine Sitzung ist innerhalb von vier Wochen abzuhalten, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.