Datum der Kundmachung
21.10.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/2010 20.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 20. Oktober 2010, mit der die Tiroler Schilehrerverordnung geändert wird
Aufgrund des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2010, wird verordnet:
Artikel I
Die Tiroler Schilehrerverordnung, LGBl. Nr. 67/1996, wird wie folgt geändert:
"1. Abschnitt
Eignungs- und Ergänzungsprüfungen;Ausbildungen und Prüfungen; Allgemeines"
"(1) Die Eignungsprüfungen nach den §§ 19 Abs. 4, 21 Abs. 4, 23 Abs. 4, 27 Abs. 4, 31 Abs. 4 und 32a Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 dienen zum Nachweis jener Fertigkeiten in der betreffenden Art des Schilaufens, die die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrerprüfung, der Diplomschilehrerprüfung, der Diplomschilehrerprüfung im Bereich Snowboard (im Folgenden: Diplomsnowboardlehrerprüfung), der Schiführerprüfung, der Schiführerprüfung im Bereich Snowboard (im Folgenden: Snowboardführerprüfung), der Snowboardlehrerprüfung, der Langlauflehrerprüfung bzw. der Diplomlanglauflehrerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen."
"(1a) Die Eignungsprüfungen nach den §§ 21 Abs. 4 und 23 Abs. 4 können für die Bereiche alpiner Schilauf und Snowboard getrennt durchgeführt werden, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungswerber oder aus sonstigen organisatorischen Gründen im Interesse einer zweckmäßigen Prüfungsabwicklung gelegen ist."
"§ 1a
Ergänzungsprüfungen nach § 4a Abs. 8 des Tiroler Schischulgesetzes 1995
(1) Die Ergänzungsprüfungen nach § 4a Abs. 8 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 dienen zum Nachweis des Vorliegens einer Ausbildung zum Schilehrer, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind.
(2) Für die Ausschreibung der Ergänzungsprüfungen gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Der Umfang der Ergänzungsprüfungen ist im jeweiligen Bescheid nach § 4a Abs. 8 erster Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 in Form von Fachbereichen festzulegen. Der Prüfungsstoff hat diesen Fachbereichen im Umfang der sich aus Abs. 1 ergebenden Anforderungen zu entsprechen.
(4) Die Ergänzungsprüfungen sind von der nach § 34 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 eingerichteten Prüfungskommission abzunehmen. § 34 Abs. 3 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gilt sinngemäß. Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Soweit der Prüfungsstoff theoretische Fachbereiche umfasst, ist die Prüfung schriftlich abzulegen. Die Prüfungskommission kann jedoch aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung der Prüfung in diesen Fachbereichen beschließen.
(5) Im Übrigen gilt für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen und die Beurteilung der Leistungen der Prüfungswerber § 1 Abs. 4 und 5 sinngemäß. Über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission eine Bescheinigung auszustellen.
§ 1b
Ergänzungsprüfungen nach § 38 Abs. 4des Tiroler Schischulgesetzes 1995
(1) Die Ergänzungsprüfungen nach § 38 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 dienen zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse, die zur Anerkennung einer Ausbildung oder Prüfung nach § 38 Abs. 1 oder einer Tätigkeit nach § 38 Abs. 2 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 als Prüfung nach § 20, § 22, § 24, § 28, § 32, § 32b bzw. § 33 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 erforderlich sind.
(2) Die Ergänzungsprüfungen haben in der Ablegung der betreffenden Prüfung nach Abs. 1 in den im Anerkennungsbescheid nach § 38 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 festgelegten Prüfungsgegenständen zu bestehen.
(3) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen und die Beurteilung der Leistungen der Prüfungswerber die Vorschriften des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und dieser Verordnung über die betreffende Prüfung nach Abs. 1.
(4) Über die mit Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfung ist ein entsprechendes Prüfungszeugnis nach den in den Anlagen 2 bis 6, 8, 10, 11 und 12 dargestellten Mustern auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen."
"(1) Die in den Abschnitten 2 bis 9 näher geregelten Ausbildungslehrgänge bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die in den Abschnitten 4 und 5 näher geregelten Ausbildungslehrgänge können weiters ganz oder teilweise getrennt für die Bereiche alpiner Schilauf und Snowboard durchgeführt werden, wenn dies aufgrund der Unterschiede im Lehrstoff, der unterschiedlichen Dauer oder aus sonstigen organisatorischen Gründen zweckmäßig ist. Der im Abschnitt 10 näher geregelte Ausbildungslehrgang für die Unternehmerprüfung umfasst ausschließlich eine theoretische Ausbildung."
"In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben, die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen und ihre Kompetenz im Umgang mit den Gästen besonders zu fördern."
"(7) Die Teilnehmer sind verpflichtet, während der vorgeschriebenen Zeiten den jeweiligen Lehrgang regelmäßig und pünktlich zu besuchen, sich daran aktiv zu beteiligen, den Anweisungen der Ausbildner Folge zu leisten und die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen mitzubringen. Ein Teilnehmer darf den Ausbildungslehrgang mit Zustimmung des Ausbildungsleiters ausnahmsweise kurzfristig verlassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger in der Person des betreffenden Teilnehmers gelegener Grund vorliegt und weiters zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel des betreffenden Lehrganges trotzdem erreicht werden kann."
"Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der jeweiligen Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, dass Anmeldungen spätestens eine Woche vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt sein müssen."
"(1a) Die Prüfungen nach den §§ 18 und 23 können für die Bereiche alpiner Schilauf und Snowboard ganz oder teilweise getrennt durchgeführt werden, wenn dies aufgrund der Unterschiede im Prüfungsstoff oder aus sonstigen organisatorischen Gründen im Interesse einer zweckmäßigen Prüfungsabwicklung gelegen ist."
"§ 4a
Erreichbarkeit
Wird Schiunterricht ausschließlich durch den Schischulinhaber erteilt und verfügt die betreffende Schischule über kein Schischulbüro, so muss der Schischulinhaber während der Zeiten, in denen er Schiunterricht erteilt, mittels Mobiltelefon erreichbar sein, soweit dies technisch möglich ist. Die Telefonnummer bzw. allfällige Änderungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde im Zuge der Meldung des Schischulgebietes bekannt zu geben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese an den Tiroler Schilehrerverband weiterzuleiten."
"§ 11
Praktischer Teil des Ausbildungslehrganges
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Landesschilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
§ 12
Ausbildungsdauer
Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens 30 und höchstens 34 Tagen durchzuführen."
"4. Abschnitt
Diplomschilehrer und Diplomsnowboardlehrer;Ausbildung und Prüfung
§ 14
Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung nach § 21 Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:
§ 15
Theoretischer Teil des Ausbildungslehrganges
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Diplomschilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
§ 16
Praktischer Teil des Ausbildungslehrganges
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Diplomschilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
§ 17
Ausbildungsdauer
Der Ausbildungslehrgang ist
§ 18
Diplomschilehrerprüfung
(1) Zur Diplomschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
"Schiführer und Snowboardführer, Ausbildung und Prüfung"
"§ 20
Theoretischer Teil des Ausbildungslehrganges
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schiführerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
§ 21
Praktischer Teil des Ausbildungslehrganges
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schiführerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
§ 22
Ausbildungsdauer
Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens 14 und höchstens 28 Tagen durchzuführen."
"§ 31
Ausbildungsdauer
Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens 18 und höchstens 20 Tagen durchzuführen."
"9a. Abschnitt
Diplomlanglauflehrer; Ausbildung und Prüfung
§ 41a
Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung nach § 32a Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:
§ 41b
Theoretischer Teil des Ausbildungslehrganges
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Diplomlanglauflehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
§ 41c
Praktischer Teil des Ausbildungslehrganges
Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Diplomlanglauflehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
§ 41d
Ausbildungsdauer
Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens 18 und höchstens 22 Tagen durchzuführen.
§ 41e
Diplomlanglauflehrerprüfung
(1) Zur Diplomlanglauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
"(1) Das Landesschilehrerabzeichen, das Diplomschilehrerabzeichen, das Diplomschilehrer- und Schiführerabzeichen, das Snowboardlehrerabzeichen, das Diplomsnowboardlehrerabzeichen, das Diplomsnowboardlehrer- und Snowboardführerabzeichen, das Langlauflehrerabzeichen und das Diplomlanglauflehrerabzeichen haben dem in den Anlagen 13 bis 20 jeweils dargestellten Muster zu entsprechen."
"(3) Der Tiroler Schilehrerverband hat die Schilehrerabzeichen zu beschaffen und Personen, die die jeweiligen Voraussetzungen nach § 36 Abs. 2 bis 7 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 erfüllen, auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten zu übergeben."
"§ 47
Schischulinhaberausweis
(1) Der Schischulinhaberausweis ist zweifach gefaltet, aus widerstandsfähigem gelben Material herzustellen. Er hat dem in der Anlage 22 (Schischulinhaber) bzw. 23 (Spartenschischulinhaber) dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, denen sie die Schischulbewilligung (Spartenschischulbewilligung) erteilt hat, den Schischulinhaberausweis zu übergeben.
§ 48
Schilehrerausweise
Die Schilehrerausweise sind aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen. Die Schilehrerausweise haben dem in der Anlage 24 dargestellten Muster zu entsprechen. Sie sind für
"§ 50
Anerkennung von Ausbildungen
(1) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern, von Leibeserziehern an Schulen, von Trainern für Ski/Alpin, von Skilehrwarten und von Lehrwarten für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 529/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 307/2006, ersetzt jeweils die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schilehrer-Anwärterprüfung.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung.
(3) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skitouren, für Skihochtouren und für Snowboardtouren nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt jeweils die Teilnahme am Ausbildungslehrgang
(4) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Diplomschilehrerprüfung sowie die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schiführerprüfung, sofern am Lehrgangsteil zur Ausbildung von Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung teilgenommen wurde.
(5) Die erfolgreiche Teilnahme an den Abschnitten Lawinenfachausbildung und Skiführerausbildung des Lehrganges zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung sowie an den Abschnitten Lawinenausbildung und Schitourenausbildung des Ausbildungslehrganges für Berg- und Schiführer nach der Tiroler Bergsportführerverordnung ersetzt jeweils die Teilnahme
(6) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung sowie am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer nach der Tiroler Bergsportführerverordnung ersetzt jeweils die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schilehrer-Anwärterprüfung.
(7) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Langlauflehrer-Anwärterprüfung.
(8) Die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung Skilauf im Rahmen des Universitätsstudiums der Sportwissenschaften ersetzt die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für die Schilehrer-Anwärterprüfung.
(9) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Diplomsnowboardlehrerprüfung mit Ausnahme des Gegenstandes Einführung in das alpine Schilaufen sowie die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Snowboardführerprüfung, sofern am Lehrgangsteil zur Ausbildung von Snowboardführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung teilgenommen wurde.
§ 51
Anerkennung von Prüfungen
(1) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in den Lehrgängen zur Ausbildung von Sportlehrern, von Trainern für Ski/Alpin und von Skilehrwarten nach der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 306/2006, ersetzt jeweils die Schilehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Schiunterricht für Kinder, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Tourismuskunde.
(2) Die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen und die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzen jeweils die Schilehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Tourismuskunde.
(3) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Snowboardunterricht für Kinder, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Tourismuskunde.
(4) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skitouren, für Skihochtouren und für Snowboardtouren nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt jeweils
(5) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Diplomschilehrerprüfung sowie die Schiführerprüfung, sofern die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung die Zusatzprüfung für Skiführer umfasst.
(6) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung sowie die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung nach der Tiroler Bergsportführerverordnung ersetzen jeweils
(7) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung sowie die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung nach der Tiroler Bergsportführerverordnung ersetzen jeweils die Schilehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Schiunterricht für Kinder.
(8) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Langlauflehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Tourismuskunde.
(9) Die erfolgreich abgelegte Prüfung der Lehrveranstaltung Skilauf im Rahmen des Universitätsstudiums der Sportwissenschaften ersetzt die Schilehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Schiunterricht für Kinder, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen und Tourismuskunde.
(10) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung ersetzt die Diplomsnowboardlehrerprüfung, sofern am Gegenstand Einführung in das alpine Schilaufen des Ausbildungslehrganges für die Diplomsnowboardlehrerprüfung teilgenommen wurde, sowie die Snowboardführerprüfung, sofern die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der im Abs. 1 genannten Verordnung die Zusatzprüfung für Snowboardführer umfasst.
(11) Der Nachweis der erfolgreich abgelegten Prüfungen oder Teilprüfungen ist durch die Vorlage der entsprechenden Zeugnisse beim Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 34 Abs. 1 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 zu erbringen."
"13a. Abschnitt
Spartenschischulbewilligungen
§ 51a
Fachliche Befähigung
(1) Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang alpiner Schilauf und Snowboard ist durch die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung, der Schiführerprüfung, der Snowboardlehrerprüfung und der Unternehmerprüfung sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. § 5 Abs. 6 zweiter und dritter Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gilt sinngemäß.
(2) Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang alpiner Schilauf und Langlauf ist durch die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung, der Schiführerprüfung, der Langlauflehrerprüfung und der Unternehmerprüfung sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. § 5 Abs. 6 zweiter und dritter Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gilt sinngemäß.
(3) Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Snowboard und Langlauf ist durch die erfolgreiche Ablegung der Diplomsnowboardlehrerprüfung, der Snowboardführerprüfung, der Langlauflehrerprüfung und der Unternehmerprüfung sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomsnowboardlehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. § 5 Abs. 6 zweiter und dritter Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gilt sinngemäß.
(4) Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Schilauf für Menschen mit einer Behinderung eingeschränkt auf eine bestimmte Art oder auf bestimmte Arten des Schilaufens ist je nach der betreffenden Art bzw. den betreffenden Arten des Schilaufens nach § 5 Abs. 6a oder 6b des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder nach den Abs. 1 bis 3 nachzuweisen. Überdies ist die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen Fort- oder Weiterbildung des Tiroler Schilehrerverbandes nachzuweisen."
"§ 52
Mindestversicherungssummen
(1) Die Mindestversicherungssumme der von Schischulinhabern aufgrund des § 5 Abs. 2 lit. d des Tiroler Schischulgesetzes 1995 abzuschließenden Haftpflichtversicherung wird mit sechs Millionen Euro festgelegt.
(2) Die Mindestversicherungssumme der von Schischulinhabern aufgrund des § 8 Abs. 6 dritter Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 für jede an ihrer Schischule tätige Lehrkraft oder Kinderbetreuungsperson abzuschließenden Haftpflichtversicherung wird mit sechs Millionen Euro festgelegt.
(3) Die Mindestversicherungssumme der von Schilehrern oder Schischulen im Rahmen des Ausflugsverkehrs nach § 4a Abs. 1 lit. b des Tiroler Schischulgesetzes 1995 abzuschließenden Haftpflichtversicherung wird mit sechs Millionen Euro festgelegt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlagen siehe pdf-Datei
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.