Datum der Kundmachung
30.09.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/2010 18.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 31. August 2010, mit der die Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach dem Tiroler Landwirtschaftsgesetz betraut wird (Übertragungs-Verordnung)
Aufgrund des § 10 Abs. 1 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1975, wird nach Anhören der Landwirtschaftskammer verordnet:
§ 1
Betrauung der Landwirtschaftskammer
(1) Die Landwirtschaftskammer wird im übertragenen Wirkungsbereich gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten mit der Durchführung der in den §§ 5 bis 8 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1975, angeführten land- und forstwirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen betraut.
(2) Zu den Aufgaben der Landwirtschaftskammer im Sinn des § 6 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes (Beratung und Schulung) gehören insbesondere Maßnahmen mit folgendem Zweck:
(3) Die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen nach Abs. 1 richtet sich nach den gemäß § 9 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes erlassenen Förderungsrichtlinien.
(4) Die Landwirtschaftskammer ist bei der Durchführung der ihr übertragenen Förderungsmaßnahmen an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
§ 2
Voranschlag und Rechnungslegung
(1) Die Landwirtschaftskammer hat der Landesregierung bis spätestens 30. November eines jeden Jahres für das kommende Jahr einen Voranschlag sowie ein Jahresarbeitsprogramm über die vom Land Tirol übertragenen Förderungsmaßnahmen vorzulegen. Darin sind geplante Beratungsschwerpunkte und deren voraussichtlicher finanzieller Umfang gesondert auszuweisen.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat der Landesregierung bis spätestens 31. März eines jeden Jahres einen Bericht zur Durchführung des Jahresarbeitsprogrammes des vorangegangenen Jahres, insbesondere zu den gewährten Förderungen nach § 1 Abs. 1 und den gesetzten Beratungsschwerpunkten, vorzulegen.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat den Organen der Landesregierung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 auf Verlangen Auskunft über gesetzte oder geplante Maßnahmen zu erteilen und erforderlichenfalls Einsicht in die Bezug habenden Unterlagen zu gewähren.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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