Gesetz über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Tiroler EVTZ-Gesetz)
LGBL_TI_20100902_55Gesetz über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Tiroler EVTZ-Gesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.09.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/2010 17.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Juni 2010 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Tiroler EVTZ-Gesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz trifft die Regelungen, die für die Anwendung der Verordnung 2006/1082/EG über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. 2006 Nr. L 210, S. 19 (im Folgenden als EVTZ-Verordnung bezeichnet) erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.
§ 2
Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ
(1) Die Genehmigung nach Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung im Fall der Teilnahme
(2) Gegen einen Bescheid nach Abs. 1 ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
§ 3
Anzeige und Registrierung eines EVTZ
(1) Die Gründung eines EVTZ mit Sitz in Tirol ist der Landesregierung unter Anschluss folgender Unterlagen anzuzeigen:
(2) Aufgrund der Anzeige nach Abs. 1 hat die Landesregierung die Satzung in ein dafür einzurichtendes EVTZ-Register einzutragen. Das Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung eingesehen werden.
(3) Die Landesregierung hat die Registrierung nach Abs. 2 durch Hinweis im Boten für Tirol bekannt zu machen und unverzüglich dem Bundeskanzler mitzuteilen.
(4) Über die Nichtregistrierung ist mit Bescheid abzusprechen. Gegen einen solchen Bescheid ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(5) Für Änderungen der Satzung eines EVTZ mit Sitz in Tirol gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß.
§ 4
Verpflichtung zum Austritt, Untersagungder Tätigkeit und Auflösung eines EVTZ
(1) Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach den Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung und entscheidet über
(2) Gegen einen Bescheid nach Abs. 1 ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
§ 5
Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel
(1) Die Landesregierung kontrolliert nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Tirol, trifft die entsprechenden Vorkehrungen nach Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung und informiert nach Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung die anderen betroffenen Mitgliedstaaten.
(2) Die Landesregierung hat eine Kontrolle durchzuführen,
(3) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel stichprobenmäßige Kontrollen durchführen.
(4) Die Kontrolle nach Abs. 1 erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:
(5) Die Landesregierung kann auf Kosten des EVTZ externe unabhängige Rechnungsprüfer bestimmen.
(6) Die Landesregierung kann sich über alle Angelegenheiten des EVTZ unterrichten und Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen. Die Organe des EVTZ haben der Landesregierung im einzelnen Fall verlangte Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.