Datum der Kundmachung
02.09.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2010 17.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Juni 2010 über eine umweltrelevante Geodateninfrastruktur des Landes Tirol (Tiroler Geodateninfrastrukturgesetz – TGeoDIG)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau der aufgrund der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), im Folgenden als INSPIRE-Richtlinie bezeichnet, erforderlichen Geodateninfrastruktur des Landes Tirol für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze und Geodatendienste,
(2) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
(3) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder -diensten, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn der Dritte diesen zustimmt.
(4) Für Geodatensätze und -dienste, die bei anderen öffentlichen Geodatenstellen als der Landesregierung oder dem Landeshauptmann in Verwendung stehen, gilt dieses Gesetz nur, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze oder - dienste rechtlich vorgeschrieben ist.
(5) Dieses Gesetz lässt
(6) Dieses Gesetz verpflichtet nicht zur Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten.
(7) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Geodateninfrastruktur sind Metadaten, Geodatensätze und -dienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Sinn dieses Gesetzes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden.
(2) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet.
(3) Geodatensatz ist eine identifizierbare Sammlung von Geodaten.
(4) Geodatendienste sind Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der zugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung.
(5) Geoobjekt ist die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet.
(6) Metadaten sind Informationen, die Geodatensätze und - dienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(7) Interoperabilität ist im Fall von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Fall von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und -dienste erhöht wird.
(8) Referenzversion ist die Ursprungsversion eines Geodatensatzes, von dem identische Kopien abgeleitet werden können.
(9) Das Geo-Portal INSPIRE ist eine von der Europäischen Kommission auf Ebene der Europäischen Union geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den im § 6 Abs. 3 genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetzen der anderen Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder von Staatsverträgen gleichgestellten Staaten bietet.
(10) Öffentliche Geodatenstellen im Sinn der §§ 4 Abs. 1, 5, 6, 7, 10 Abs. 1, 4 und 5 sowie 12 sind
(11) Soweit Geodatensätze oder -dienste Angelegenheiten zugehören, die in Gesetzgebung Landessache sind, sind hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 3, § 8 und § 10 Abs. 2 öffentliche Geodatenstellen:
(12) Dritte sind natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaften, ausgenommen
§ 4
Metadaten
(1) Öffentliche Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder - dienste nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Metadaten zu erstellen und auf dem aktuellen Stand zu halten; dies hat in einer Qualität zu erfolgen, die zur Erfüllung des im § 3 Abs. 6 genannten Zwecks ausreichend ist. Öffentliche Geodatenstellen können sich hierzu eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Metadaten sind für die Geodatensätze oder -dienste der Geodaten-Themen
(3) Metadaten der öffentlichen Geodatenstellen haben neben den Erfordernissen nach der Verordnung (EG) 1205/2008 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. 2008 Nr. L 326, S. 12, in der Fassung der Berichtigung, ABl. 2009 Nr. L 328, S. 83, auch Angaben betreffend die Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit nach § 8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen zu enthalten.
§ 5
Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten
(1) Öffentliche Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder - dienste nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 interoperabel verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die Interoperabilität der Geodatensätze und -dienste ist gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie durch deren Anpassung oder durch Transformationsdienste nach § 6 Abs. 3 lit. d herzustellen.
(3) Interoperabel verfügbar zu machen sind:
(4) Öffentliche Geodatenstellen und Dritte, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, haben den auf Rechtsvorschriften der anderen Länder oder des Bundes beruhenden Stellen im Sinn des Art. 3 Z. 9 der INSPIRE-Richtlinie die zur Einhaltung der im Abs. 2 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlichen Informationen einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.
(5) Öffentliche Geodatenstellen oder Dritte, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, haben zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf das Gebiet anderer Länder oder auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellter Staaten erstrecken, die Darstellung und die Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Länder, Mitgliedstaaten oder Staaten einvernehmlich festzulegen.
§ 6
Netzdienste
(1) Öffentliche Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder - dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.
(2) Netzdienste der öffentlichen Geodatenstellen haben neben den Erfordernissen nach der Verordnung 976/2009 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. 2009 Nr. L 274, S. 9, auch sonstigen Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie zu entsprechen.
(3) Netzdienste sind:
(4) Die Netzdienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der §§ 8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
(5) Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:
(6) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten nach Abs. 3 so zu kombinieren, dass diese den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie entsprechend betrieben werden können.
§ 7
Netzwerk
(1) Öffentliche Geodatenstellen haben ihre Netzdienste über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte bieten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Öffentliche Geodatenstellen können ihre Verknüpfung und die Zugänglichkeit der Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.
(2) Dritte können ihre Geodatensätze oder -dienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen. Nähere Bestimmungen sind in einem Vertrag mit der öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, zu regeln. In einem solchen Vertrag ist für die Dauer der Verknüpfung jedenfalls sicherzustellen, dass
(3) Öffentliche Geodatenstellen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 einen Vertrag mit Dritten zu schließen.
§ 8
Beschränkungen des Zugangs derÖffentlichkeit zu Geodaten
(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder - diensten der öffentlichen Geodatenstellen über Suchdienste (§ 6 Abs. 3 lit. a) ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder - diensten der öffentlichen Geodatenstellen über die Dienste nach § 6 Abs. 3 lit. b bis e ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
(3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs nach § 9 Abs. 4 ist aus den im Abs. 2 genannten Gründen beschränkt.
(4) Die Beschränkungen der Abs. 1, 2 und 3 sind eng auszulegen. Dabei ist in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen und gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.
(5) Beschränkungen des Zugangs zu Geodatensätzen oder - diensten über Emissionen in die Umwelt sind aus den Gründen des Abs. 2 lit. b, d, f und g nicht zulässig.
§ 9
Entgelte und sonstige Bedingungen fürdie öffentliche Verfügbarkeit der Geodaten
(1) Suchdienste und Darstellungsdienste (§ 6 Abs. 3 lit. a und b) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Abweichend von Abs. 1 können, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen, für Darstellungsdienste Entgelte, die die Wartung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste sichern, verlangt werden. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. Die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte sind auf Anfrage anzugeben.
(3) Für Download-Dienste und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 3 lit. c und e) können Entgelte verlangt werden, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Werden für Darstellungsdienste, Download-Dienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 3 lit. b, c oder e) Entgelte verlangt, so müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
§ 10
Nutzung von Geodaten durch inländischeöffentliche Geodatenstellen
(1) Öffentliche Geodatenstellen haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste für andere öffentliche Geodatenstellen oder entsprechende Stellen anderer Länder oder des Bundes nach Maßgabe des Abs. 2 zugänglich und nutzbar sind, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.
(2) Der Zugang zu Geodatensätzen oder -diensten der öffentlichen Geodatenstellen ist ausgeschlossen, wenn dadurch
(3) Der Zugang und die Nutzung darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen entstehen können.
(4) Öffentliche Geodatenstellen können, wenn in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, für die Nutzung ihrer Geodatensätze oder -dienste Lizenzen erteilen oder Entgelte verlangen. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichten Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte verlangt, so dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.
(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste sind von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise, soweit möglich und sinnvoll im Internet, zu veröffentlichen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.
§ 11
Nutzung von Geodaten durch ausländischeöffentliche Stellen
(1) § 10 Abs. 1 bis 4 gilt sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch
(2) Für Geodatensätze und -dienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Unionsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen von diesen keine Entgelte verlangt werden.
(3) Die Nutzung kann an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 268/2010 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. 2010 Nr. L 83, S. 8, zu gestalten. Die Nutzung durch die Stellen nach Abs. 1 lit. c setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.
§ 12
Monitoring
Öffentliche Geodatenstellen und Dritte, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009/442/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. 2009 Nr. L 148, S. 18, in der Fassung der Berichtigung ABl. 2009 Nr. L 322, S. 40, zu überwachen und diese Informationen der Landesregierung zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 13 zeitgerecht und auf Dauer zur Verfügung zu stellen.
§ 13
Berichtspflichten
(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 21 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.
(2) Informationen für Berichte nach Art. 21 Abs. 2 und 3 der INSPIRE-Richtlinie haben die in der Entscheidung 2009/442/EG geforderten Angaben zur zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu enthalten:
(3) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat die nach Art. 19 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie benannte nationale Anlaufstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
§ 14
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Regelungen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie zu erlassen, insbesondere
§ 15
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz sind in Bezug auf Geodatensätze oder -dienste der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 16
Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. 2007 Nr. L 108, S. 1, umgesetzt.
§ 17
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung
in Kraft.
.an1
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang II der INSPIRE-Richtlinie
Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie
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