Datum der Kundmachung
31.08.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/2010 16.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Juni 2010, mit dem das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (12. G-VBG-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 68/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 15/2010, wird wie folgt geändert:
"Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräftein Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 21
Dienstzeit
(1) Die Wochendienstzeit für pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen beträgt für die Kinderbetreuung und für die Vor- und Nachbereitung insgesamt 40 Wochenstunden.
(2) Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit, die Dokumentation der pädagogischen Arbeit, die Eltern- und Teamarbeit, die Fortbildung und die Verwaltungstätigkeit.
(3) Für die Vor- und Nachbereitung sind von pädagogischen Fachkräften, die Kinderkrippen-, Kindergarten-, Hort- oder Integrationsgruppen betreuen, fünf Stunden und von pädagogischen Fachkräften, die heilpädagogische Gruppen betreuen, acht Stunden der Wochendienstzeit zu verwenden.
(4) Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, sind von pädagogischen Fachkräften unbeschadet des Abs. 3 drei Stunden der Wochendienstzeit zu verwenden.
(5) Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die Zeiten nach den Abs. 3 und 4 auf das der Teilzeitbeschäftigung entsprechende Ausmaß.
§ 22
Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres, Urlaub
(1) Die pädagogischen Fachkräfte sind während der nach § 2 Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes nicht zum Kindergartenjahr zählenden Zeiten (Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres) beurlaubt, soweit im Abs. 2 und in den §§ 23 und 24 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die pädagogischen Fachkräfte sind zu Beginn und am Ende des Zeitraumes nach § 2 Abs. 2 Z. 2 des Schulzeitgesetzes 1985 bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwesenheit und zur Dienstleistung in der Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet, wenn dies erforderlich ist.
§ 23
Urlaubssonderregelungen
(1) Auf pädagogische Fachkräfte, die während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden, sind die §§ 54 bis 62 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt. Der Erholungsurlaub ist so weit wie möglich während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zu verbrauchen.
(2) Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres, in denen pädagogische Fachkräfte nicht zur Dienstleistung herangezogen werden, gelten als verbrauchter Erholungsurlaub. Der Berechnung des Urlaubsverbrauches ist die durchschnittliche tägliche Dienstzeit zugrunde zu legen.
(3) Die von pädagogischen Fachkräften, die während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden, gegenüber pädagogischen Fachkräften, die während dieser Zeiten nicht zur Dienstleistung herangezogen werden, erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die Wochendienstzeit nach § 21 Abs. 1 nicht überschritten wird, durch Freizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Kinderbetreuungsjahres auszugleichen. Dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 22 Abs. 2 und für die Fortbildung nach § 24. Ist der Zeitausgleich nicht möglich, so ist die erhöhte Dienstzeit mit der Grundvergütung für Überstunden nach § 29 Abs. 2 abzugelten. Die Grundvergütung ist nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu gewähren.
(4) Auf pädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem Ablauf des Kinderbetreuungsjahres endet, sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden, auch wenn sie nicht während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen wurden.
§ 24
Fortbildung
Pädagogische Fachkräfte haben sich um ihre berufliche Fortbildung zu bemühen. Sie sind jedenfalls verpflichtet, während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens fünf Tagen im Kinderbetreuungsjahr zu besuchen, wenn sie hiezu beauftragt werden."
"§ 26
Dienstzulage für Leitungsaufgaben
(1) Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.
(2) Es bestehen folgende Dienstzulagengruppen:
"(2) Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Abs. 1."
"Dienstzulage für die Betreuung vonIntegrationsgruppen und heilpädagogischen Gruppen
(1) Pädagogischen Fachkräften, die Integrationsgruppen oder heilpädagogische Gruppen betreuen und die besonderen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. d oder e des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsstufe bestimmt."
"(3) Pädagogischen Fachkräften, die heilpädagogische Gruppen betreuen und die im Abs. 1 genannten besonderen Anstellungserfordernisse nicht erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 50 v. H. der Dienstzulage nach Abs. 2."
"(1) Eine Überstunde liegt vor, wenn die Wochendienstzeit für die Kinderbetreuung von pädagogischen Fachkräften, die
"§ 30
Vorübergehende Zuweisung zur Dienstleistung
(1) Pädagogische Fachkräfte können in Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres ohne ihre Zustimmung einer anderen Gemeinde vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn dort eine gemeindeübergreifende Kinderbetreuungsgruppe im Sinn des § 2 Abs. 9 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes unter Beteiligung der zuweisenden Gemeinde geführt wird.
(2) Eine vorübergehende Zuweisung zur Dienstleistung nach Abs. 1 gilt als Dienstzuteilung. Für deren Dauer gilt die Kinderbetreuungseinrichtung, in der die gemeindeübergreifende Kinderbetreuungsgruppe geführt wird, als Dienststelle. Der Bürgermeister der Standortgemeinde ist im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften Vorgesetzter der vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesenen pädagogischen Fachkräfte; gegenüber diesen obliegen ihm jedoch ausschließlich die Ausübung der Fachaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen."
"Sonderbestimmungen für Assistenzkräftein Kinderbetreuungseinrichtungen"
"§ 31
(1) Für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen gelten die §§ 54 bis 62 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt, der Erholungsurlaub während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zu verbrauchen ist und die Zeit einer Beurlaubung nach § 22 Abs. 1 als verbrauchter Erholungsurlaub gilt.
(2) Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema I nach § 81g des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes einzustufen.
(3) Für Assistenzkräfte, die die volle Wochendienstzeit von 40 Stunden überschreiten, gilt hinsichtlich des Ausgleiches von Überstunden in Freizeit § 28 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes bzw. hinsichtlich der Überstundenvergütung § 5 sinngemäß.
(4) Für Assistenzkräfte gilt § 30 sinngemäß."
"§ 35
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführten Fassung:
"§ 37
Auf pädagogische Fachkräfte (Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen, Leiterinnen an Kindergärten, Integrationskindergärten und heilpädagogischen Kindergärten sowie Erzieher und Sondererzieher), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat, sind die §§ 21, 23 und 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2006 weiter anzuwenden."
"§ 38
Übergangsbestimmungen für Assistenzkräftemit Anspruch auf Ferien
(1) Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten der 12. G-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 50/2010, begonnen hat und die zu diesem Zeitpunkt in die Entlohnungsgruppe kgh eingereiht sind, haben weiter Anspruch auf Ferien. Ihnen gebührt weiter das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe kgh.
(2) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe kgh beträgt:
in der Entlohnungsstufe Euro
1 1.383,4
2 1.404,3
3 1.425,2
4 1.526,7
5 1.547,2
6 1.568,1
7 1.589,0
8 1.609,7
9 1.651,1
10 1.671,9
11 1.692,9
12 1.714,0
13 1.782,3
14 1.806,8
15 1.830,5
16 1.855,0
17 1.886,8
18 1.920,3
19 1.954,2
(3) Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach § 81n des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes gebührt nicht.
(4) Für Assistenzkräfte, die während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres nicht zu Dienstleistungen verpflichtet werden, gelten die §§ 22 und 24 sinngemäß.
(5) Für Assistenzkräfte, die während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden, gilt § 23 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß. § 23 Abs. 3 gilt für diese Assistenzkräfte mit der Maßgabe, dass die erhöhte Dienstzeit mit der Grundvergütung für Überstunden nach § 5 Abs. 3 abzugelten ist.
(6) Die Abs. 4 und 5 gelten nicht für Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat; für diese Assistenzkräfte ist § 31 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2007 weiter anzuwenden."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
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