Datum der Kundmachung
31.08.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 48/2010 15.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Kinderbetreuung in Tirol (Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen sind in einer räumlichen Einheit betriebene Einrichtungen, die zumindest während des Kindergartenjahres geöffnet sind und in denen Kinder in Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen (Kinderbetreuungsgruppen) betreut werden. Wenn der Erhalter eine Gebietskörperschaft ist, handelt es sich um eine öffentliche, sonst um eine private Kinderbetreuungseinrichtung.
(2) Kinderkrippengruppen sind erste außerfamiliäre, elementarpädagogische Einrichtungen, die zur Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern durch pädagogisches Fachpersonal bestimmt sind, und in denen grundsätzlich Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr gefördert und betreut werden.
(3) Kindergartengruppen sind elementarpädagogische Einrichtungen, die zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern durch pädagogisches Fachpersonal bestimmt sind, und in denen grundsätzlich Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Besuch einer Schule gefördert und betreut werden.
(4) Hortgruppen sind pädagogische Bildungseinrichtungen, in denen schulpflichtige Kinder familienunterstützend und familienergänzend von pädagogischem Fachpersonal gefördert und betreut werden.
(5) Einzelintegration ist die zum Zweck der sozialen Integration erfolgende Betreuung und Förderung von einzelnen Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne erhöhten Förderbedarf in Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen.
(6) Integrationsgruppen sind Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen, in denen mehrere Kinder mit erhöhtem Förderbedarf unter Einsatz von heilpädagogischen Maßnahmen zum Zweck der sozialen Integration gemeinsam mit Kindern ohne erhöhten Förderbedarf gefördert und betreut werden.
(7) Heilpädagogische Gruppen sind Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen, in denen ausschließlich Kinder mit erhöhtem Förderbedarf unter Einsatz von heilpädagogischen Maßnahmen gefördert und betreut werden.
(8) Alterserweiterte Kinderbetreuungsgruppen sind Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen, in denen außer Kindern der nach Abs. 2, 3 und 4 grundsätzlich vorgesehenen Altersgruppen auch Kinder anderer Altersgruppen, und zwar ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Ende der allgemeinen Schulpflicht, gefördert und betreut werden.
(9) Gemeindeübergreifende Kinderbetreuungsgruppen sind Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen, in denen Kinder aus mehreren Gemeinden gefördert und betreut werden.
(10) Kinderspielgruppen sind nicht zwingend während des gesamten Kindergartenjahres geöffnete Einrichtungen mit einer Öffnungszeit von weniger als 20 Stunden pro Woche, in denen es Kindern, die überwiegend von ihren Eltern selbst betreut werden, ermöglicht werden soll, Gruppenerfahrungen mit anderen Kindern zu machen, wobei die Betreuung nicht verpflichtend durch pädagogisches Fachpersonal erfolgt.
(11) Tagesbetreuung ist die für einen Teil des Tages erfolgende Übernahme eines Kindes bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung außerhalb einer Kinderbetreuungseinrichtung oder des Schulbetriebes durch andere als bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Wahleltern, die nach § 187 ABGB mit der Obsorge betrauten Personen oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen. Die Tagesbetreuung kann sowohl im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter, Tagesvater) als auch in Gruppen mit geeigneten Räumlichkeiten erfolgen.
(12) Ganztägiges und ganzjähriges Angebot ist das Vorhandensein einer für die Eltern in einer angemessenen Entfernung zum Wohnsitz oder Arbeitsplatz erreichbaren Kinderbetreuungsgruppe, die
(13) Erhalter ist eine natürliche oder juristische Person, die für
(14) Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung ist ihre Gründung in einer bestimmten Organisationsform einschließlich der Festsetzung ihrer örtlichen Lage.
(15) Stilllegung einer Kinderbetreuungseinrichtung ist die Einstellung des Kinderbetreuungsbetriebes.
(16) Kinderbetreuungsjahr ist der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des nächstfolgenden Kalenderjahres.
(17) Kindergartenjahr ist der Zeitraum des Unterrichtsjahres im Sinn des § 8 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29/2008. Ausgenommen sind die schulfreien Tage nach § 8 Abs. 3 und 4 des Schulzeitgesetzes 1985 sowie nach § 110 Abs. 2 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der jeweils geltenden Fassung.
(18) Betreuungspersonen sind pädagogische Fachkräfte, Assistenzkräfte und Stützkräfte.
(19) Pädagogische Fachkräfte sind Personen, die die Anstellungserfordernisse nach den §§ 31 und 32 erfüllen.
(20) Assistenzkräfte sind Personen, die pädagogische Fachkräfte bei ihren pädagogischen und betreuenden Aufgaben unterstützen und die Anstellungserfordernisse nach den §§ 31 und 32 nicht erfüllen müssen.
(21) Stützkräfte sind Assistenzkräfte, die zusätzlich zu den Aufgaben nach Abs. 20 auch zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der Förderung und Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf eingesetzt werden.
(22) Eltern sind Vater, Mutter oder sonstige mit der Pflege und Erziehung eines Kindes betraute Personen.
(23) Teilen von Kinderbetreuungsplätzen ist die Berechnung der jeweils zulässigen Gruppenhöchstzahlen nicht auf Basis der Anzahl aller angemeldeten Kinder, sondern auf Basis der Anzahl der für einen bestimmten Tag angemeldeten und anwesenden Kinder.
§ 3
Ziele
(1) Ziele dieses Gesetzes sind:
(2) Die Gewährleistung dieser Ziele soll insbesondere erfolgen durch:
§ 4
Grundsätze
(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls familienunterstützend und familienergänzend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Betreuungspersonen, Erhaltern und dem Land Tirol.
(2) Kinderbetreuungseinrichtungen sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Herkunft, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich.
(3) Die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung ist freiwillig, soweit nicht eine Besuchspflicht nach § 26 besteht.
§ 5
Bildungsauftrag, Tiroler Bildungsplan,Sprachförderung
(1) Die Kinderbetreuungseinrichtungen, die Tagesbetreuung sowie die Kinderspielgruppen haben einen Bildungsauftrag zu erfüllen. Dazu hat die Landesregierung in Ergänzung und Ausführung des Bildungsplanes für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinn des Art. 3 Abs. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes, LGBl. Nr. 13/2009, durch Verordnung einen Tiroler Bildungsplan zu erlassen. Im Rahmen des Tiroler Bildungsplanes sind geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Kinderbetreuungseinrichtungen und zur Aus-, Fort- und Weiterbildung der Betreuungspersonen vorzusehen.
(2) Das Land Tirol hat durch geeignete Maßnahmen, insbesondere solche nach Art. 3 Abs. 3 der im Abs. 1 genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, die sprachliche Förderung der im Rahmen dieses Gesetzes zu betreuenden Kinder zu unterstützen.
Organisation von Kinderbetreuungseinrichtungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 6
Organisationsform
(1) In einer Kinderbetreuungseinrichtung können Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen eingerichtet werden. Diese können nach Maßgabe der §§ 18, 19 und 20 jeweils auch als Kinderbetreuungsgruppen mit Einzelintegration, Integrationsgruppen oder heilpädagogische Gruppen geführt werden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Kinderbetreuungsgruppen können nach Maßgabe des § 21 jeweils auch in einer flexiblen Organisationsform geführt werden.
(3) Die Führung von Kinderbetreuungsgruppen unterschiedlicher Art innerhalb einer Kinderbetreuungseinrichtung ist zulässig.
§ 7
Bezeichnung
Kinderbetreuungseinrichtungen von privaten Erhaltern müssen hinsichtlich ihrer Bezeichnung durch die Verwendung des Zusatzes "Privat" oder eines ähnlichen Zusatzes eindeutig von öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen unterschieden werden können.
§ 8
Aufgaben
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben insbesondere die Aufgabe,
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben Kinderbetreuungseinrichtungen insbesondere
(3) Kinderkrippengruppen haben insbesondere die Aufgabe, Prozesse der Primärsozialisation zu unterstützen, die Kinder in der aktiven Gestaltung ihrer Entwicklung zu begleiten sowie in intensiver Zusammenarbeit mit den Eltern die familiäre Bildung, Erziehung und Betreuung in der Bindungs-, Loslösungs- und Selbstfindungsphase zu ergänzen.
(4) Kindergartengruppen haben insbesondere die Aufgabe, nach elementarpädagogischen Prinzipien unter besonderer Beachtung des ganzheitlichen Lernens mit allen Sinnen und in intensiver Zusammenarbeit mit den Eltern den Übergang der Kinder in die Schule zu gestalten.
(5) Hortgruppen haben insbesondere die Aufgabe, die Erziehung der Kinder durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Die in Hortgruppen tätigen pädagogischen Fachkräfte haben nach Möglichkeit mit den Lehrkräften und den Eltern der Kinder zusammenzuarbeiten. Dabei ist Hilfe bei der Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken anzubieten und eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen.
§ 9
Versorgungsauftrag, Bedarfserhebung,Entwicklungskonzept
(1) Die Gemeinden haben zu gewährleisten, dass unter Berücksichtigung von gemeindeübergreifenden und privaten Einrichtungen ein ganztägiges und ganzjähriges Angebot an Betreuungsplätzen in einem solchen Ausmaß sichergestellt ist, dass eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie möglich ist.
(2) Die Landesregierung hat ausgehend vom Bestand an Kinderbetreuungsplätzen, die in der Gemeinde zur Verfügung stehen, aufgrund statistischer Daten für jede Gemeinde den zukünftigen Bedarf an Betreuungsplätzen für
(3) Im Rahmen der Erhebung nach Abs. 2 sind jedenfalls zu berücksichtigen:
(4) Eine Bedarfserhebung nach Abs. 2 ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen. Treten jedoch in einer Gemeinde Änderungen der für die Kinderbetreuung wesentlichen Umstände ein, so ist schon zu einem früheren Zeitpunkt für diese Gemeinde eine neuerliche Bedarfserhebung durchzuführen.
(5) Das Ergebnis der Bedarfserhebung ist der Gemeinde mitzuteilen. Reicht danach das vorhandene Angebot in der Gemeinde nicht aus, so hat diese binnen eines Jahres ein Entwicklungskonzept zu erstellen und im Gemeinderat zu beschließen.
(6) Das Entwicklungskonzept hat geeignete Maßnahmen zur Bedarfsdeckung darzustellen. Bei seiner Erstellung sind insbesondere auch die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen benachbarten Gemeinden nach § 21 zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat in Zusammenarbeit mit den in den Kinderbetreuungseinrichtungen in der Gemeinde mit der Leitung betrauten pädagogischen Fachkräften (§ 30) bei der Erstellung beratend mitzuwirken.
(7) Das Entwicklungskonzept ist der Landesregierung, den Nachbargemeinden, den Erhaltern der Kinderbetreuungseinrichtungen in der Gemeinde sowie den dort mit der Leitung betrauten pädagogischen Fachkräften
§ 10
Gruppengröße
(1) Die zulässige Zahl der Kinder beträgt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist,
a) in Kinderkrippengruppen mindestens acht und höchstens zwölf, abweichend davon jedoch höchstens zehn, wenn mindestens zwei Kinder unter eineinhalb Jahren zu betreuen sind,
b)in Kindergarten- und in Hortgruppen mindestens zwölf und höchstens 20.
(2) Die Teilung von Kinderbetreuungsplätzen ist zulässig, in Kindergartengruppen jedoch nur in Zeiten nach 14.00 Uhr und in Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres.
(3) Wird die Gruppenhöchstzahl überschritten, so sind die Kinder auf mehrere Gruppen aufzuteilen, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist. Dabei ist darauf zu achten, dass möglichst gleich kleine Gruppen entstehen.
(4) In Kinderbetreuungsgruppen ist eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Kinderhöchstzahl zulässig, wenn im Hinblick auf die räumlichen oder personellen Voraussetzungen der Kinderbetreuungseinrichtung die Führung einer weiteren Kinderbetreuungsgruppe nicht in Betracht kommt und die räumlichen Voraussetzungen eine Überschreitung zulassen. Der Erhalter hat diese Überschreitung der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
(5) In Kinderbetreuungsgruppen ist eine geringfügige Unterschreitung der zulässigen Kindermindestzahl um bis zu zwei Kinder zulässig, wenn die Kinderzahl voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens einem Kinderbetreuungsjahr absinkt. Der Erhalter hat diese Unterschreitung der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
(6) Um eine möglichst wohnortnahe Kinderbetreuung zu ermöglichen, ist mit Genehmigung der Landesregierung die Führung einer Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppe mit mindestens fünf Kindern zulässig, wenn in einer für die Eltern angemessenen Entfernung zum Wohnsitz oder Arbeitsplatz keine geeignete Kinderbetreuungseinrichtung erreichbar ist.
§ 11
Öffnungszeiten
(1) Der Erhalter hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 für jede Kinderbetreuungsgruppe eine Tages-, Wochen- und Jahresöffnungszeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Mittagessens festzulegen. Bei der Festlegung dieser Öffnungszeiten ist auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen.
(2) Die Wochenöffnungszeit für Kinderbetreuungsgruppen hat außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 mindestens 25 Stunden und höchstens 60 Stunden zu betragen. Die Tagesöffnungszeit für Kinderkrippen- und Kindergartengruppen ist außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 mindestens von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, für Hortgruppen mindestens von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr festzusetzen.
(3) Die Landesregierung kann für einzelne Kinderbetreuungsgruppen kürzere Wochen- oder Tagesöffnungszeiten genehmigen, wenn
(4) Der Erhalter kann folgende Zeiträume innerhalb der Tagesöffnungszeit als Randzeit festlegen, wenn in diesen Zeiträumen regelmäßig nicht mehr als sechs Kinder anwesend sind:
(5) Der Erhalter hat die Kinderbetreuungseinrichtung an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen geschlossen zu halten.
§ 12
Bauliche Gestaltung, Einrichtung
(1) Gebäude, Räume und Liegenschaften, die für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, sind baulich so zu gestalten, dass im Interesse des Kindeswohls ein ordnungsgemäßer Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Pädagogik sowie die Erfordernisse der Sicherheit und der Hygiene, gewährleistet ist.
(2) Kinderbetreuungseinrichtungen haben folgende räumliche Mindestausstattung aufzuweisen:
(3) Für jede Kinderbetreuungseinrichtung ist bei Vorhandensein einer geeigneten Fläche ein Außenspielplatz zum Spielen und Turnen vorzusehen, der sich nach Möglichkeit in unmittelbarer Nähe des Gebäudes der Kinderbetreuungseinrichtung befindet.
(4) Personalwohnungen im Gebäude der Kinderbetreuungseinrichtung müssen einen von den Räumen der Kinderbetreuungseinrichtung getrennten Zugang haben.
(5) Die Landesregierung kann, soweit dies im Interesse des Kindeswohls zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs von Kinderbetreuungseinrichtungen erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Lage, die bauliche Gestaltung, die Größe, die Belichtung, die Lüftung, die Beheizung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und Liegenschaften, die für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, erlassen.
(6) Die Planunterlagen, die nach den baurechtlichen Vorschriften dem Ansuchen um die Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau oder eine sonstige Änderung von Gebäuden oder Räumen einer Kinderbetreuungseinrichtung anzuschließen sind, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das geplante Vorhaben den Erfordernissen nach den Abs. 1 bis 5 entspricht. Sie ist unter Bedingungen und/oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Erfordernisse notwendig ist. Die Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau oder eine sonstige Änderung von Gebäuden oder Räumen einer Kinderbetreuungseinrichtung darf erst nach Vorliegen der im ersten Satz vorgesehenen Genehmigung erteilt werden. Bescheide, mit denen die Baubewilligung vor diesem Zeitpunkt erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(7) Gebäude, Räume und Liegenschaften, die für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, dürfen mit Ausnahme der Gruppenräume außerhalb der Betriebszeit für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung nicht beeinträchtigt wird. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten nicht in Katastrophenfällen.
§ 13
Errichtung
(1) Zur Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung sind berechtigt:
(2) Die Errichtung ist nur zulässig, wenn die nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere in pädagogischer, personeller, hygienischer, organisatorischer und räumlicher Hinsicht, vorliegen.
(3) Der Erhalter hat der Landesregierung die Errichtung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebs schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen, insbesondere den baurechtlichen Bewilligungsbescheid und ein Organisationskonzept, zu enthalten.
(4) Die Landesregierung hat die Errichtung binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht vorliegen, so ist die Errichtung zu untersagen. Eine Untersagung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen nach Abs. 2 durch die Vorschreibung entsprechender Bedingungen und/oder Auflagen sichergestellt werden kann. In einem solchen Fall ist die Errichtung unter den erforderlichen Bedingungen und/oder Auflagen zu genehmigen.
(5) Erfolgt innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige, so gilt die Errichtung der Kinderbetreuungseinrichtung als genehmigt.
(6) Als nicht verlässlich im Sinn des Abs. 1 lit. a bis f sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist der Anzeige nach Abs. 3 eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen.
§ 14
Stilllegung
(1) Der Erhalter kann die Kinderbetreuungseinrichtung jederzeit stilllegen. Er hat die Stilllegung spätestens vier Monate im Voraus der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Erhalter hat die Kinderbetreuungseinrichtung stillzulegen, wenn eine der gesetzlich oder durch Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere in pädagogischer, personeller, hygienischer, organisatorischer oder räumlicher Hinsicht, weggefallen ist. Der Erhalter hat die Stilllegung unverzüglich der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Wiederaufnahme des Betriebs einer stillgelegten Kinderbetreuungseinrichtung bedarf einer neuerlichen Anzeige nach § 13 Abs. 3.
§ 15
Kinderbetreuungsversuche
(1) Zur Erprobung neuer Formen der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern können mit Genehmigung der Landesregierung Kinderbetreuungsgruppen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes in Form eines Versuches geführt werden.
(2) Die Genehmigung ist vom Erhalter bei der Landesregierung zu beantragen. Der Antrag hat eine Versuchsbeschreibung zu enthalten. Vor der Einbringung des Antrages hat der Erhalter die Eltern über die beabsichtigte Durchführung des Versuchs im Rahmen einer Elternversammlung zu informieren.
(3) Die Landesregierung hat die Genehmigung befristet sowie erforderlichenfalls unter Bedingungen und/
oder Auflagen zu erteilen, wenn
(4) Das Land Tirol kann Kinderbetreuungsversuche abweichend von den §§ 38, 38a und 38b unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versuchs, etwa im Hinblick auf den Personalaufwand, die Anzahl der betreuten Kinder, die räumlichen Voraussetzungen oder das pädagogische Konzept, fördern.
§ 16
Pädagogisches Konzept
(1) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität ist von der Leitung (§ 30) in Zusammenarbeit mit dem Erhalter und den Betreuungspersonen ein pädagogisches Konzept zu erarbeiten, das unter Berücksichtigung des Tiroler Bildungsplanes (§ 5 Abs. 1) und geltender Bildungsstandards die pädagogischen Grundsätze der Tätigkeit in den Kinderbetreuungsgruppen beschreibt.
(2) Das pädagogische Konzept hat zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des Personals die regelmäßige Durchführung geeigneter Maßnahmen der Personal- und Teamentwicklung vorzusehen.
(3) Das pädagogische Konzept hat in der Kinderbetreuungseinrichtung aufzuliegen. Den Eltern ist das pädagogische Konzept zur Kenntnis zu bringen und auf Wunsch auszuhändigen.
Integration und heilpädagogische Kinderbetreuung
§ 17
Integration
(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf kann erfolgen in
(2) Für die im Abs. 1 genannten Betreuungsformen gelten, soweit in den §§ 18, 19 und 20 nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen sinngemäß.
§ 18
Einzelintegration
(1) Im Rahmen der Einzelintegration sind die nach § 8 festgelegten Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung des Integrationszieles zu erfüllen.
(2) Die Betreuung von Kindern in Einzelintegration ist von der Landesregierung zu genehmigen, wenn
(3) Das Land Tirol hat durch die Bereitstellung von Fachberatern für Integration die für die Einzelintegration erforderliche Beratung der Eltern, der Erhalter und der pädagogischen Fachkräfte sicherzustellen.
§ 19
Integrationsgruppen
(1) Integrationsgruppen haben zusätzlich zu den Aufgaben nach § 8 insbesondere die Aufgabe, durch die gemeinsame Erziehung und Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf und Kindern ohne erhöhten Förderbedarf, nach erprobten wissenschaftlichen Grundsätzen, insbesondere auf dem Gebiet der Heilpädagogik und der Integration, zwischen den Kindern soziale Kontakte anzubahnen und weiterzuentwickeln sowie das gegenseitige Verständnis zu fördern.
(2) Die zulässige Zahl der Kinder beträgt abweichend von § 10 Abs. 1
(3) Jede Integrationsgruppe ist abweichend von § 29 Abs. 3, 4 und 5 mit zwei pädagogischen Fachkräften zu besetzen, wobei mindestens eine pädagogische Fachkraft die Anstellungserfordernisse für heilpädagogische Gruppen und Integrationsgruppen zu erfüllen hat. Werden in einer Kinderbetreuungseinrichtung mehrere Integrationsgruppen geführt, so hat für jeweils zwei Integrationsgruppen nur eine pädagogische Fachkraft diese Anstellungserfordernisse zu erfüllen.
(4) Jene pädagogische Fachkraft, die die Anstellungserfordernisse für heilpädagogische Gruppen und Integrationsgruppen erfüllt, hat für jedes einzelne Kind mit erhöhtem Förderbedarf einen Förderplan zu entwickeln und umzusetzen. Dieser hat dem individuellen Entwicklungsstand des Kindes und den jeweils neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Integration zu entsprechen.
(5) In Integrationsgruppen können für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf auch Rehabilitationsmaßnahmen nach Maßgabe des Tiroler Rehabilitationsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1983, in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.
§ 20
Heilpädagogische Gruppen
(1) Heilpädagogische Gruppen haben zusätzlich zu den Aufgaben nach § 8 insbesondere die Aufgabe, Kinder mit erhöhtem Förderbedarf nach erprobten wissenschaftlichen Grundsätzen, insbesondere auf dem Gebiet der Heilpädagogik, in ihrer Entwicklung zu fördern und zu betreuen.
(2) In heilpädagogischen Gruppen beträgt die zulässige Zahl der Kinder abweichend von § 10 Abs. 1 mindestens vier und höchstens acht.
(3) Jede heilpädagogische Gruppe ist abweichend von § 29 Abs. 3, 4 und 5 mit zwei pädagogischen Fachkräften zu besetzen, wobei mindestens eine pädagogische Fachkraft die Anstellungserfordernisse für heilpädagogische Gruppen und Integrationsgruppen zu erfüllen hat.
(4) Jene pädagogische Fachkraft, die die Anstellungserfordernisse für heilpädagogische Gruppen und Integrationsgruppen erfüllt, hat für jedes einzelne Kind mit erhöhtem Förderbedarf einen Förderplan zu entwickeln und umzusetzen. Dieser hat dem individuellen Entwicklungsstand des Kindes und den jeweils neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Heilpädagogik zu entsprechen.
(5) § 19 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Flexible Organisationsformen
§ 21
Alterserweiterte und gemeindeübergreifendeKinderbetreuungsgruppen
(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern, insbesondere am Nachmittag und außerhalb des Kindergartenjahres, kann durch Kinderbetreuungsgruppen erfolgen, die alterserweitert und/oder gemeindeübergreifend geführt werden.
(2) Für alterserweiterte und/oder gemeindeübergreifende Kinderbetreuungsgruppen gelten, soweit in den Abs. 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen sinngemäß.
(3) In alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppen sind – abhängig davon, in welchem Ausmaß eine Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppe alterserweitert geführt wird – zusätzlich zu erfüllen:
(4) Die Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn
(5) Die Einrichtung einer gemeindeübergreifenden Kinderbetreuungsgruppe ist nach Maßgabe der in diesem Gesetz für Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen vorgesehenen Voraussetzungen ohne weitere Genehmigung zulässig.
(6) Die Einrichtung einer alterserweiterten und gemeindeübergreifenden Kindergartengruppe, die ein ganztägiges und ganzjähriges Angebot gewährleistet, bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn
Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 22
Aufnahme, Widerruf der Aufnahme
(1) Die Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung bedarf der Anmeldung des Kindes durch die Eltern.
(2) Wird nichts anderes vereinbart, so gilt die Aufnahme für die gesamte Öffnungszeit. Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung kann mit Zustimmung des Erhalters auch nur für einen Teil der Öffnungszeit erfolgen, wenn dadurch das Ausmaß der Besuchspflicht (§ 26) nicht unterschritten wird.
(3) Der Erhalter darf die Aufnahme eines Kindes, mit Ausnahme besuchspflichtiger Kinder (§ 26), nur verweigern oder widerrufen, wenn
(4) Können nach Maßgabe des Abs. 3 lit. a nicht alle für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung angemeldeten Kinder aufgenommen werden, so sind der Reihe nach aufzunehmen:
(5) Wird die Aufnahme eines Kindes verweigert oder widerrufen, so hat der Erhalter dies auf Verlangen der Eltern schriftlich zu begründen und diese Begründung der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
§ 23
Kinderbetreuungseinrichtungsordnung
Der Erhalter kann in einer Kinderbetreuungseinrichtungsordnung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes nähere Regelungen für den Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung treffen. Diese ist den Eltern bei der Anmeldung eines Kindes zur Kenntnis zu bringen und auf Wunsch auszuhändigen.
§ 24
Suspendierung
(1) Der Erhalter kann nach Rücksprache mit der Leitung (§ 30) schriftlich die Suspendierung eines Kindes vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung für jenen Zeitraum aussprechen, in dem eine Eigen- oder Fremdgefährdung dieses Kindes oder anderer sich regelmäßig in der Kinderbetreuungseinrichtung aufhaltender Personen vorliegt.
(2) Der Erhalter hat die Suspendierung auf Verlangen der Eltern schriftlich zu begründen und diese Begründung der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
§ 25
Aufenthaltsdauer
(1) Die wöchentliche Aufenthaltsdauer eines Kindes in einer Kinderbetreuungseinrichtung darf jenen Zeitraum nicht übersteigen, der erforderlich ist, um eine Vollbeschäftigung beider Eltern im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche zu ermöglichen.
(2) Der Erhalter hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Kinderbetreuungsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung betreut wird.
(3) Die Leitung (§ 30) hat für jedes Kind Aufzeichnungen über die An- und Abwesenheit in bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung zu führen.
§ 26
Pflicht zum Besuch einer Kindergartengruppe
(1) Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder mit Hauptwohnsitz in Tirol, die am 31. August vor dem Beginn des Kindergartenjahres ihr fünftes Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, im Ausmaß des Abs. 2 eine Kindergartengruppe besuchen.
(2) Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche. Die Besuchspflicht gilt während des Kindergartenjahres, ausgenommen bei einer allfälligen Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie bei Vorliegen der sonstigen im § 8 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 angeführten Gründe.
(3) Die Gemeinde hat die Eltern der in Betracht kommenden Kinder spätestens im Dezember vor dem Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres schriftlich über die Besuchspflicht zu informieren.
(4) Nach Anzeige durch die Eltern können Kinder von der Besuchspflicht nach Abs. 1 ausgenommen werden, wenn
(5) Eine Anzeige nach Abs. 4 ist bis spätestens Ende Februar vor dem Beginn des Kindergartenjahres bei der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen. Die Anzeige ist zu begründen.
(6) Die Wohnsitzgemeinde hat die Anzeige unverzüglich an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Eltern binnen sechs Wochen ab dem Einlangen der vollständigen Anzeige die Ausnahme von der Besuchspflicht zu versagen. Der Versagungsbescheid ist der Wohnsitzgemeinde und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Lässt die Bezirksverwaltungsbehörde die genannte Frist verstreichen, so gilt die Ausnahme von der Besuchspflicht als genehmigt.
(7) Besuchspflichtige Kinder dürfen der Kindergartengruppe nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung fernbleiben. Eine solche liegt insbesondere bei einer Erkrankung des Kindes oder der Eltern, bei Urlaub im Ausmaß von höchstens drei Wochen innerhalb des Kindergartenjahres sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen vor.
(8) Der Erhalter hat für die besuchspflichtigen Kinder festzulegen, zu welchen Zeiten sie die Kindergartengruppe jedenfalls besuchen müssen; dabei ist auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. Die festgelegten Zeiten sind gesondert bekannt zu machen.
§ 27
Mitwirkung der Eltern
(1) Jede gruppenführende pädagogische Fachkraft (§ 29 Abs. 2) hat mindestens zwei Mal im Jahr Elternversammlungen für die von ihr geführte Kinderbetreuungsgruppe durchzuführen. Der Termin der Elternversammlung ist den Eltern zumindest zwei Wochen im Voraus anzukündigen und dem Erhalter mitzuteilen. Die erste Elternversammlung ist innerhalb der ersten vier Wochen des Kindergartenjahres durchzuführen.
(2) Die Eltern sind in den Elternversammlungen berechtigt, ihre Vorstellungen hinsichtlich der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen und pädagogischen Fragen einzubringen.
(3) Die Hälfte der Eltern jener Kinder, die eine Kinderbetreuungsgruppe besuchen, haben das Recht, die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu verlangen.
(4) Ein Elternbeirat ist einzusetzen, wenn sich die Mehrheit der bei der Elternversammlung anwesenden Eltern dafür ausspricht. Zu diesem Zweck haben die Eltern aus ihrer Mitte drei Vertreter in den Elternbeirat zu wählen. Für jedes Mitglied des Elternbeirates kann in gleicher Weise ein Ersatzmitglied gewählt werden.
(5) Der Elternbeirat kann der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen. Diese hat das Vorbringen zu prüfen, mit den Mitgliedern des Elternbeirats zu besprechen und anschließend den Erhalter zu informieren.
§ 28
Pflichten der Eltern
(1) Die Eltern haben mit dem Erhalter und den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten sowie die bei der Aufnahme des Kindes und gegebenenfalls in der Kinderbetreuungseinrichtungsordnung festgelegten Pflichten einzuhalten.
(2) Die Eltern haben für eine entsprechende Körperpflege und Kleidung ihrer Kinder zu sorgen.
(3) Die Eltern haben Kinder im noch nicht schulpflichtigen Alter in die Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von dort rechtzeitig abzuholen oder dafür zu sorgen, dass die Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbetreuungseinrichtung von einer geeigneten Person begleitet werden.
(4) Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung durch ihre Kinder entsprechend den festgesetzten bzw. vereinbarten Öffnungszeiten erfolgt. Ist ein Kind verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, so haben die Eltern die Leitung hievon ehestmöglich zu benachrichtigen. Die Eltern von besuchspflichtigen Kindern (§ 26) haben dafür zu sorgen, dass ihre Kinder der Besuchspflicht nachkommen.
(5) Die Eltern haben den vom Erhalter festgesetzten Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung unter den von diesem festgesetzten Bedingungen regelmäßig zu entrichten.
(6) Die Eltern haben die Leitung über anzeigepflichtige Krankheiten des Kindes oder von Personen, die im selben Haushalt mit dem Kind leben, unverzüglich zu verständigen. In einem solchen Fall ist das Kind so lange vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung fernzuhalten, bis keine Gefahr der Ansteckung anderer Kinder und des Personals mehr besteht.
Personal von Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 29
Mindestpersonaleinsatz
(1) Der Erhalter hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte sowie das notwendige Hauspersonal heranzuziehen. Das Personal muss eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein.
(2) Jede Kinderbetreuungsgruppe ist durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich zu führen (gruppenführende pädagogische Fachkraft).
(3) Für jede Kinderkrippengruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. a und zumindest eine Assistenzkraft heranzuziehen.
(4) Für jede Kindergartengruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. b heranzuziehen. Weiters ist zu gewährleisten, dass für je 15 der in den Kindergartengruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung betreuten Kinder eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, wobei Stützkräfte außer Betracht bleiben.
(5) Für jede Hortgruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. c und zumindest eine Assistenzkraft heranzuziehen.
(6) In den Randzeiten (§ 11 Abs. 4) darf vom Mindestpersonaleinsatz nach den Abs. 3, 4 und 5 insofern abgewichen werden, als in diesen Zeiten nur eine Betreuungsperson anwesend sein muss.
(7) Im Fall der Abwesenheit der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft wegen Krankheit, Fortbildung oder sonstiger triftiger Gründe ist die Assistenzkraft auf Anordnung des Erhalters befugt, für einen Zeitraum von höchstens fünf aufeinander folgenden Öffnungstagen die Betreuung der Kinder in der betreffenden Kinderbetreuungsgruppe allein zu übernehmen.
(8) Im Fall der Abwesenheit einer verpflichtend heranzuziehenden Assistenzkraft wegen Krankheit, Fortbildung oder sonstiger triftiger Gründe ist die pädagogische Fachkraft befugt, für einen Zeitraum von höchstens fünf aufeinander folgenden Öffnungstagen die Betreuung der Kinder in der betreffenden Kinderbetreuungsgruppe allein zu übernehmen.
(9) Abwesenheiten im Sinn der Abs. 7 und 8, die länger als fünf aufeinander folgende Öffnungstage dauern, sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
§ 30
Leitung
(1) Der Erhalter hat für jede Art der in einer Kinderbetreuungseinrichtung geführten Kinderbetreuungsgruppen eine gruppenführende pädagogische Fachkraft (§ 29 Abs. 2), die die Zusatzerfordernisse nach § 33 erfüllt, mit deren Leitung zu betrauen. Die Leitung besteht in pädagogischer und administrativer Hinsicht. Erfüllt der Erhalter alle entsprechenden Anstellungs- und Zusatzerfordernisse, so kann er die Leitung selbst wahrnehmen.
(2) Die mit der Leitung betraute Person sowie jeder Wechsel in dieser Funktion sind der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.
§ 31
Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte
(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
(2) Die im Abs. 1 genannten Qualifikationen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(3) Von anderen Staaten ausgestellte Zeugnisse sind, sofern sie sich nicht auf eine nach § 35 anzuerkennende Ausbildung beziehen, als Nachweis der Erfüllung des jeweiligen Anstellungserfordernisses nach Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
§ 32
Zeitlich befristete Verwendung,Verwendung in bestimmten Zeiten
(1) Stehen entsprechend qualifizierte Bewerber (§ 31 Abs. 1) nachweislich nicht zur Verfügung, so dürfen im Rahmen von kündbaren Dienstverhältnissen, die keinen Rechtsanspruch des Dienstnehmers auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis begründen, auch verwendet werden:
(2) Sobald entsprechend qualifizierte Bewerber (§ 31 Abs. 1) zur Verfügung stehen, dürfen pädagogische Fachkräfte, die nur die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis d erfüllen, in der betreffenden Funktion nicht mehr weiterverwendet werden.
(3) Pädagogische Fachkräfte, die nur die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis d erfüllen, dürfen weiters verwendet werden:
§ 33
Zusatzerfordernisse für leitendepädagogische Fachkräfte
(1) Als leitende pädagogische Fachkräfte (§ 30)
(2) Stehen Bewerber mit einer entsprechenden dreijährigen Praxis nachweislich nicht zur Verfügung, so können mit der Leitung auch Personen betraut werden, die nur die jeweiligen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 erfüllen und einen Kurs in Erster Hilfe besucht haben.
§ 34
Anerkennung inländischer Ausbildungen
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag eine im Inland erfolgreich absolvierte Ausbildung als dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach § 31 Abs. 1 gleichwertig anzuerkennen. § 35 Abs. 3 bis 12 gilt mit der Maßgabe, dass als Begünstigter jeder Inhaber des entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises gilt.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit eine Ausbildung im Sinn des Abs. 1 allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach § 31 Abs. 1 gleichwertig ist.
§ 35
Anerkennung von Ausbildungenim Rahmen der europäischen Integration
(1) Begünstigte im Sinn des Abs. 2 erfüllen die Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 auch dann, wenn ihre Ausbildung allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis als dem jeweiligen Anstellungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde.
(2) Begünstigte sind:
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Begünstigten eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach § 31 Abs. 1 gleichwertig anzuerkennen, wenn diese Ausbildung außer im Fall des Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie 2005/36/EG zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und wenn
(4) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Begünstigten, der die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllt, die Ausübung eines einer Verwendung nach § 31 Abs. 1 im Wesentlichen entsprechenden Berufes als dem jeweiligen Anstellungserfordernis gleichwertig anzuerkennen, wenn er
(5) Die Ausbildung bzw. Prüfung im Sinn des Abs. 3 oder 4 lit. b ist durch Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Die Ausbildung oder Prüfung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 3 lit. a genannten Staaten absolviert bzw. in einem solchen Staat abgelegt worden sein. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Beruf in einem der im Abs. 3 lit. a genannten Staaten aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung bzw. abgelegten Prüfung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung des Berufes ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.
(6) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang nach Art. 3 Abs. 1 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG absolviert oder eine Eignungsprüfung nach Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG erfolgreich ablegt, wenn
(7) Die Einzelheiten der Anerkennung sind im Anerkennungsbescheid festzulegen. Bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem im Abs. 3 lit. a genannten Staat oder einem Drittstaat Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung bzw. Prüfung ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.
(8) Die Absolvierung des Anpassungslehrganges bzw. die Ablegung der Ergänzungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(9) In den Fällen des Abs. 6 bedarf es für die Anerkennung jedoch nicht der Absolvierung eines Anpassungslehrganges bzw. der Ablegung einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung oder Prüfung des Antragstellers, allenfalls in Verbindung mit einer Berufsvorbereitung oder Berufspraxis, jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat.
(10) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat das Anstellungserfordernis, auf das sich die Anerkennung beziehen soll, sowie die Ausbildung bzw. Prüfung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über eine Berufsausübung im Sinn des Abs. 5 im Original oder als Kopien anzuschließen. Die Landesregierung hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist gleichzeitig ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen.
(11) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.
(12) Gegen Bescheide nach den Abs. 3, 4, 6 und 8 ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(13) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des Abs. 3 und 4 lit. b allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach § 31 Abs. 1 gleichwertig sind.
§ 36
Aufsichts-, Melde- und Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Betreuungspersonen haben die Kinder während des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes. Sie endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe an die Eltern oder an Personen, die von den Eltern zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurden. Bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach Verlassen der Kinderbetreuungseinrichtung.
(2) Die Betreuungspersonen haben dem Jugendwohlfahrtsträger den Verdacht der Vernachlässigung, der Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Kindern, die in der Kinderbetreuungseinrichtung betreut werden, unverzüglich zu melden.
(3) Im Übrigen sind, soweit keine besonderen gesetzlichen Auskunftspflichten bestehen, die Betreuungspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht, verpflichtet. Weitergehende Verschwiegenheitspflichten aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften werden dadurch nicht berührt.
§ 37
Hospitieren, Praktizieren
(1) Der Erhalter hat
(2) Die im Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen haben vor der Auswahl der für das Hospitieren und Praktizieren in Betracht kommenden Kinderbetreuungseinrichtungen das Einvernehmen mit der Landesregierung herzustellen.
(3) Das Hospitieren und Praktizieren hat unter der Aufsicht einer pädagogischen Fachkraft zu erfolgen.
Finanzierung von Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 38
Förderung durch das Land Tirol
(1) Das Land Tirol hat Erhalter von in Tirol betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der §§ 38a und 38b zu fördern.
(2) Darüber hinaus hat das Land Tirol eine spezielle Förderung für den Einsatz von Stützkräften in Kinderbetreuungsgruppen mit Einzelintegration zu gewähren.
(3) Förderungen nach Abs. 1 und 2 sind nicht für Kinderbetreuungseinrichtungen zu gewähren, die vom Bund oder vom Land Tirol erhalten werden.
(4) Förderungen nach Abs. 1 und 2 sind nur unter der Voraussetzung zu gewähren, dass
§ 38a
Förderung der Erhalterprivater Kinderbetreuungseinrichtungen
(1) Für die Erhalter von privaten Kinderbetreuungseinrichtungen besteht die Förderung nach § 38 Abs. 1 aus
(2) Der Beitrag und die Zuschläge nach Abs. 1 lit. a und b bemessen sich nach dem jeweiligen Jahresentgelt eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 6 der Entlohnungsgruppe ki nach dem Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 68/2001, in der jeweils geltenden Fassung (Bemessungsgrundlage). Ihre Höhe wird jeweils in einem Prozentsatz dieser Bemessungsgrundlage ausgedrückt (Fördersatz).
(3) Für den Beitrag nach Abs. 1 lit. a gelten folgende Fördersätze:
Wochen- erste Gruppe jede weitere Gruppe
öffnungszeit
20 h 80 v. H. 10 v. H.
21 h 83 v. H. 13 v. H.
22 h 86 v. H. 16 v. H.
23 h 89 v. H. 19 v. H.
24 h 92 v. H. 22 v. H.
25 h 95 v. H. 25 v. H.
26 h 98 v. H. 28 v. H.
27 h 101 v. H. 31 v. H.
28 h 104 v. H. 34 v. H.
29 h 107 v. H. 37 v. H.
30 h 110 v. H. 40 v. H.
35 h 125 v. H. 55 v. H.
40 h 140 v. H. 70 v. H.
45 h 155 v. H. 85 v. H.
50 h 170 v. H. 100 v. H.
55 h 185 v. H. 115 v. H.
60 h 200 v. H. 130 v. H.
Werden verschiedene Arten von Kinderbetreuungsgruppen geführt, so gebührt der Beitrag in der für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe nicht nur einmalig, sondern für die jeweils erste Gruppe der jeweiligen Gruppenart (Kinderkrippen-, Kindergarten- bzw. Hortgruppen). Abweichend davon gebührt für Integrationsgruppen und heilpädagogische Gruppen immer der Beitrag in der für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe.
(4) Zum Beitrag nach Abs. 1 lit. a gebühren Zuschläge (Abs. 1 lit. b) mit folgenden Fördersätzen:
(5) Tritt innerhalb des Kinderbetreuungsjahres eine Änderung der Voraussetzungen nach den Abs. 3 oder 4 ein, so ist der Beitrag bzw. der Zuschlag aliquot zu leisten.
b
§ 38b
Förderung der Gemeinden
(1) Für die Gemeinden als Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen besteht die Förderung nach § 38 Abs. 1 aus
(2) Der Personalaufwand nach Abs. 1 lit. a setzt sich aus den Bezügen, Zulagen, Nebengebühren, Geldaushilfen, Reisegebühren und Mehrleistungsvergütungen der eingesetzten pädagogischen Fachkräfte und Assistenzkräfte mit Ausnahme der Stützkräfte zusammen. Dienstgeberbeiträge, Abfertigungen und Zuwendungen aus Anlass von Dienstjubiläen sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Halbtägige Wochenöffnungszeiten sind die Wochenöffnungszeiten während des Kindergartenjahres bis einschließlich 25 Stunden.
(4) Für die Berechnung des Beitrages nach Abs. 1 lit. a Z. 1 ist zunächst die Summe des dort angeführten Personalaufwandes in jedem politischen Bezirk zu bilden. Von dieser Summe werden jeweils bezirksweise die von den Eltern nach § 39 Abs. 1 für die Kinderbetreuung während der halbtägigen Wochenöffnungszeiten geleisteten Entgelte in Abzug gebracht. Schließlich werden 50 v. H. des sich daraus ergebenden Ausgangsbetrages auf die einzelnen Gemeinden des jeweiligen politischen Bezirkes aufgeteilt. Hierbei sind für jede Gemeinde zu berücksichtigen:
(5) Für die Berechnung des Beitrages nach Abs. 1 lit. a Z. 2 ist zunächst die Summe des dort angeführten Personalaufwandes in jedem politischen Bezirk zu bilden. Von dieser Summe werden jeweils bezirksweise die von den Eltern nach § 39 Abs. 1 für die Kinderbetreuung außerhalb der halbtägigen Wochenöffnungszeiten geleisteten Entgelte in Abzug gebracht. Schließlich werden für den Förderungszeitraum bis zum 31. Dezember 2013 65 v. H. des sich daraus ergebenden Ausgangsbetrages, für den Förderungszeitraum nach diesem Zeitpunkt jedoch 50 v. H. des Ausgangsbetrages auf die einzelnen Gemeinden des jeweiligen politischen Bezirkes aufgeteilt. Hierbei sind für jede Gemeinde zu berücksichtigen:
§ 38c
Förderrichtlinien
Die Abwicklung der Beitrags- und Förderleistungen nach den §§ 38, 38a und 38b ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie die Rückabwicklung und den Widerruf im Fall der Nichteinhaltung der gesetzlich oder in den Richtlinien bestimmten Voraussetzungen zu enthalten. Bei der Festsetzung der Höhe der speziellen Förderung nach § 38 Abs. 2 ist die finanzielle Leistungskraft des Erhalters der Kinderbetreuungseinrichtung zu berücksichtigen.
§ 39
Entgelt für die Kinderbetreuung, sonstige Entgelte
(1) Der Erhalter kann, ausgenommen im Rahmen der entgeltfreien Kindergartenjahre nach § 40, zur Kostendeckung von den Eltern ein angemessenes Entgelt für die Kinderbetreuung verlangen.
(2) In öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen darf das Entgelt für die Kinderbetreuung höchstens kostendeckend sein. Es ist, jeweils getrennt für Wochenöffnungszeiten im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a Z. 1 und 2, tarifmäßig festzusetzen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Eltern zu ermäßigen oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich nachzusehen.
(3) Darüber hinaus kann der Erhalter von den Eltern auch sonstige Entgelte, insbesondere für eine allfällige Verpflegung der Kinder und die Inanspruchnahme von Spezialangeboten, verlangen. In öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen dürfen diese Entgelte höchstens kostendeckend sein.
§ 40
Entgeltfreie Kindergartenjahre
(1) Der Besuch einer Kindergartengruppe ist für Kinder, die am 31. August vor dem Beginn des Kindergartenjahres ihr viertes Lebensjahr vollendet haben, im Ausmaß der Besuchspflicht (§ 26 Abs. 2) entgeltfrei. Entgelte für die Betreuung außerhalb der besuchspflichtigen Zeiten und außerhalb des Kindergartenjahres sowie Entgelte nach § 39 Abs. 3 sind jedoch zulässig.
(2) Das Land Tirol hat einem Erhalter, der in seiner Kinderbetreuungseinrichtung eine Kindergartengruppe führt, in pauschalierter Form aufgrund der Entgeltfreiheit nach Abs. 1 entgangene Entgelte der Eltern für die Kinderbetreuung zu ersetzen.
Aufsicht über Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 41
Rechtliche und pädagogische Aufsicht
(1) Der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass
(3) Die Landesregierung hat für die Ausübung der pädagogischen Aufsicht entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Kinderbetreuung heranzuziehen.
(4) Die Erhalter und das Personal haben die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung zu ermöglichen.
Insbesondere haben sie den Aufsichtsorganen und sonstigen Beauftragten der Landesregierung
§ 42
Mängelbehebung, Entzug der Genehmigung
(1) Stellt die Landesregierung behebbare Mängel fest, so hat sie dem Erhalter die Behebung dieser Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
(2) Wird durch einen solchen Mangel das Kindeswohl erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen.
(3) Die Landesregierung hat die Genehmigung zur Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung zu entziehen, wenn
(4) Für den Entzug der Genehmigung eines Kinderbetreuungsversuchs nach § 15 gilt Abs. 3 lit. a Z. 1, b, c und d sinngemäß.
Tagesbetreuung, Kinderspielgruppen
§ 43
Genehmigung der Tagesbetreuung
(1) Die Tagesbetreuung von Kindern bedarf einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn aufgrund der Eignung der betreuenden Personen und der Beschaffenheit der für die Unterbringung der Kinder bestimmten Räume eine ordnungsgemäße Betreuung gewährleistet ist. Sie ist unter Bedingungen und/oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Erfordernisse notwendig ist.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und des Kindeswohls erforderlichen Voraussetzungen für die Tagesbetreuung von Kindern zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Lage und die Ausstattung der für die Unterbringung der Kinder bestimmten Räume sowie über die persönlichen und fachlichen Anforderungen an die Tagesmütter bzw. Tagesväter zu enthalten. Auf Antrag kann die Landesregierung mit Bescheid eine Nachsicht von diesen Anforderungen erteilen, wenn deren Erfüllung den Tagesmüttern, Tagesvätern bzw. dem Erhalter wirtschaftlich nicht zumutbar ist und das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Die Tagesbetreuung von Kindern unterliegt der Aufsicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Tagesbetreuung entsprechend der Genehmigung ausgeübt wird. § 41 Abs. 4 und § 42 Abs. 1, 2 und 3 lit. a Z. 1, b, c und d gelten sinngemäß.
(4) Die Genehmigung nach Abs. 1 erlischt, wenn die Tagesbetreuung mindestens fünf Jahre nicht mehr ausgeübt wurde.
§ 44
Förderung der Tagesbetreuung
(1) Das Land Tirol hat die Tagesbetreuung von Kindern zu fördern.
(2) Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn von den Eltern der betreuten Kinder ein finanzieller Beitrag für die Betreuung (Elternbeitrag) eingehoben wird. Bei der Gewährung der Förderung ist zudem darauf Bedacht zu nehmen, ob und in welchem Ausmaß Förderungen durch andere Stellen erfolgen.
(3) Die Abwicklung der Förderung ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie die Rückabwicklung und den Widerruf der Förderung im Fall der Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen zu enthalten. In den Richtlinien ist weiters die Höhe des verpflichtend einzuhebenden Elternbeitrags festzulegen.
(4) Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag zum diesem entstehenden Aufwand für die Förderung der Tagesbetreuung von Kindern nach Abs. 1 in der Höhe von 35 v. H. zu leisten. Dieser Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen. Hierzu ist zunächst der von allen Gemeinden zu leistende Gesamtbetrag in der Höhe von 35 v. H. des dem Land Tirol im betreffenden Kalenderjahr entstandenen Aufwands durch die Gesamtanzahl der Stunden, in denen Kinder im betreffenden Kalenderjahr in Tirol im Rahmen der Tagesbetreuung betreut wurden, zu dividieren. Der von der einzelnen Gemeinde zu leistende Beitrag ergibt sich durch Multiplikation des so errechneten Betrages mit der Anzahl der Stunden, die Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde im betreffenden Kalenderjahr im Rahmen der Tagesbetreuung betreut wurden.
§ 45
Förderung von Kinderspielgruppen
Das Land Tirol kann die Einrichtung von Kinderspielgruppen fördern. Die Abwicklung der Förderung ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie die Rückabwicklung und den Widerruf des Beitrags im Fall der Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen zu enthalten.
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 46
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Das Amt der Landesregierung darf die im Abs. 3, die Erhalter dürfen die im Abs. 3 lit. a, b und c genannten Daten zum Zweck
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die im Abs. 3 genannten Daten zum Zweck
(3) Folgende Daten dürfen für die in den Abs. 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden:
(4) Die Erhalter haben dem Amt der Landesregierung über Aufforderung für Zwecke nach Abs. 1 die im Abs. 3 aufgezählten Daten zu übermitteln. Die Auskunftserteilung kann auch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung oder mittels Datenträgeraustausch erfolgen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen dem Amt der Landesregierung für Zwecke nach Abs. 1 die im Abs. 3 aufgezählten Daten übermitteln, sofern diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(6) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen auf begründetes Ersuchen in Einzelfällen Daten nach Abs. 3 an die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie an die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Organen bzw. Einrichtungen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(7) Daten nach Abs. 3 lit. a und b sind längstens drei Jahre nach dem Ende der Betreuung des Kindes in einer Kinderbetreuungseinrichtung, durch Tagesbetreuung oder in einer Kinderspielgruppe, jene nach Abs. 3 lit. c längstens drei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit in einer Kinderbetreuungseinrichtung, als Tagesmutter bzw. Tagesvater oder in einer Kinderspielgruppe, jene nach Abs. 3 lit. d und e längstens drei Jahre nach dem Verlust der Erhaltereigenschaft zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden.
(8) Für die Verwendung der Daten kann ein Informationsverbundsystem im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009, eingerichtet werden, dessen Auftraggeber das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind. Das Amt der Landesregierung hat als Betreiber sicherzustellen, dass
§ 47
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde hat die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 26 Abs. 3 und 6, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 48
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis o mit Geldstrafe bis zu 700,– Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. p und q mit Geldstrafe bis zu 200,– Euro zu ahnden.
§ 49
Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 35 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes oder aufgrund früherer landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Kinderkrippen, Kindergärten und Horte gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete und in Betrieb genommene Kinderbetreuungseinrichtungen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen; dies gilt auch für anhängige Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für den Beschuldigten günstiger ist.
(3) Die Bezeichnung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden privaten Kinderkrippen ist bis spätestens 1. September 2012 an die Vorgaben des § 7 anzupassen.
(4) Die Bedarfserhebung nach § 9 hat erstmals im Jahr 2011, und zwar spätestens bis zum 31. Dezember, zu erfolgen.
(5) Die Öffnungszeitenregelung des § 11 ist bis spätestens 1. September 2011 umzusetzen.
(6) Das pädagogische Konzept nach § 16 ist bis spätestens 31. Mai 2012 zu erstellen.
(7) Die Gruppengrößen nach den §§ 10, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 sind bis spätestens 1. September 2012 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auf Kinderkrippengruppen § 10 Abs. 1 lit. a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gruppenhöchstzahl 15 beträgt. Auf Kindergarten- und Hortgruppen ist bis zu diesem Zeitpunkt § 8 Abs. 1 und 2 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes in der bis zum 31. August 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(8) Der Mindestpersonaleinsatz für Integrationsgruppen (§ 19 Abs. 3) und heilpädagogische Gruppen (§ 20 Abs. 3) ist bis spätestens 1. September 2012 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 14 Abs. 3 und 4 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes in der bis zum 31. August 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(9) Der Mindestpersonaleinsatz für Kindergartengruppen (§ 29 Abs. 4) ist bis spätestens 1. September 2015 herzustellen. Ab dem 1. September 2012 ist § 29 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass für je 17 der in den Kindergartengruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung betreuten Kinder eine Betreuungsperson zur Verfügung steht. Bis zum 1. September 2012 ist § 14 Abs. 2 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes in der bis zum 31. August 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(10) Der Mindestpersonaleinsatz für Hortgruppen (§ 29 Abs. 5) ist bis spätestens 1. September 2012 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 14 Abs. 2 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes in der bis zum 31. August 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(11) Die Frist für eine Anzeige nach § 26 Abs. 5 gilt erstmals für das Kindergartenjahr 2011/2012. Für das Kindergartenjahr 2010/2011 kann eine solche Anzeige bis spätestens 31. Oktober 2010 erstattet werden.
(12) Die Anstellungserfordernisse nach den §§ 31 und 32 gelten von pädagogischen Fachkräften als erfüllt, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund eines Dienstverhältnisses bereits in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig waren.
(13) Die Anstellungserfordernisse nach § 32 Abs. 1 lit. a gelten auch von jenen Personen als erfüllt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Ausbildung im Sinn des Punktes IV. lit. b der von der Landesregierung am 16. September 2008 beschlossenen Richtlinien für die Errichtung und Führung von Kinderkrippen erfolgreich absolviert haben oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine solche Ausbildung bereits begonnen haben und diese bis spätestens 1. September 2011 erfolgreich abschließen.
(14) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 27/2010, erteilten Bewilligungen für die Tagesbetreuung gelten als Genehmigung nach § 43.
(15) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Kindergruppen dürfen weitergeführt werden. Kindergruppen sind Kinderspielgruppen mit einem höheren Organisationsgrad, die jedenfalls während des Kindergartenjahres und mindestens 20 Stunden in der Woche geöffnet haben. Auf Antrag des Erhalters kann eine Kindergruppe mit Genehmigung der Landesregierung in eine Kinderkrippen- oder Kindergartengruppe übergeführt werden. Anlässlich dieser Überführung kann die Landesregierung, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung eines bestehenden Betreuungsangebots gelegen ist, im Genehmigungsbescheid eine Nachsicht von einzelnen Anforderungen nach § 12 hinsichtlich der im Zeitpunkt der Überführung durch die Kindergruppe genutzten Räume und Einrichtungen erteilen, sofern dadurch die Interessen nach § 12 Abs. 1 nicht gefährdet werden. Wenn es zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist, ist die Nachsicht befristet oder unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen. Die Nachsicht gilt nicht für eine Neuerrichtung oder einen Zubau.
§ 50
Umsetzung von Unionsrecht
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
§ 51
In- und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 2010 in Kraft.
(2) § 38b und § 44 Abs. 4 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(3) Das Tiroler Kindergarten- und Hortgesetz, LGBl. Nr. 14/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2010, tritt, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
(4) § 45, § 45a sowie § 45b Abs. 5 und, soweit dieser die Beiträge des Landes betrifft, Abs. 6 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes ist im Hinblick auf Gemeinden als Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 weiter anzuwenden.
(5) Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen und für Erzieher an Horten und an Schülerheimen, LGBl. Nr. 58/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2007, tritt mit dem Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
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