Datum der Kundmachung
26.08.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/2010 14.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Juni 2010, mit dem das Tiroler Schischulgesetz 1995 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/2009, wird wie folgt geändert:
"§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist, für
(2) Schiunterricht im Sinn dieses Gesetzes ist das Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufens einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über das Schilaufen. Er umfasst alle dafür in Betracht kommenden Unterrichtsmethoden, wie die Erklärung, Demonstration und Korrektur von Bewegungsabläufen sowie die Anwendung methodischer Übungsreihen, sportmotorischer Bewegungsaufgaben und allgemeiner methodischer Übungsgrundsätze. Dazu zählt insbesondere auch das schulmäßige Spurfahren.
(3) Das Schilaufen im Sinn dieses Gesetzes umfasst alle Arten des Schilaufens, bei denen eine Fortbewegung auf Schnee mit Schiern, Snowboards oder schi- und snowboardähnlichen Geräten erfolgt, wie insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.
(4) Eine Tätigkeit nach Abs. 1 ist erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird."
"(2) Für die Ausübung von Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Fall des Abs. 1 lit. d gelten jedoch § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 und 6 sinngemäß."
"§ 3
Schischulvorbehalt
(1) Das erwerbsmäßige Erteilen von Schiunterricht ist außer im Fall des Ausflugsverkehrs nach dem 2. Abschnitt nur im Rahmen bewilligter Schischulen nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig.
(2) Das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen auf Schitouren und Abfahrten im freien Schiraum ist außer durch Berg- und Schiführer und Berg- und Schiführeranwärter nach dem Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, in der jeweils geltenden Fassung nur im Rahmen bewilligter Schischulen zulässig.
(3) Die Befugnis der Berg- und Schiführer zum Unterweisen ihrer Gäste in den Fertigkeiten des Schilaufens im Umfang des § 3 Abs. 2 lit. a des Tiroler Bergsportführergesetzes bleibt unberührt."
"2. Abschnitt
Ausflugsverkehr aus anderen Ländernund anderen Staaten
§ 4a
Voraussetzungen, Meldung
(1) Die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs von Schischulen und Schilehrern aus einem anderen Land oder anderen Staat ist zulässig, wenn
(2) Im Rahmen des Ausflugsverkehrs dürfen nur Schilehrer tätig bzw. eingesetzt werden, die
(3) Fachlich befähigt sind Personen, die eine Ausbildung zum Schilehrer aufweisen, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind.
(4) Die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist vom Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, von der Schischule dem Tiroler Schilehrerverband spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Namen des Schilehrers bzw. der Schischule, die Adresse der Niederlassung sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung im Sinn des Abs. 1 lit. b, und zwar zumindest den Namen und die Adresse des Versicherers, die Polizzennummer und die Versicherungssumme, zu enthalten. Der Meldung sind anzuschließen:
(5) Der Tiroler Schilehrerverband hat die Meldung nach Abs. 4 mit einem Eingangsvermerk zu versehen und diese zusammen mit den Bescheinigungen nach Abs. 4 lit. b und c unverzüglich in elektronischer Form der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
(6) Liegen die Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Einschreiter einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen.
Bescheinigungen über allfällige Zeiten einer Berufspraxis dürfen dabei nur verlangt werden, wenn diese zur Prüfung der fachlichen Befähigung im Sinn des Abs. 7 zweiter Satz erforderlich sind.
(7) Aufgrund der vollständig vorliegenden Bescheinigungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers im Hinblick auf jene Arten des Schilaufens, auf die sich seine Tätigkeit beziehen soll, offenkundig gegeben ist, weil seine Ausbildung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht. Trifft dies hinsichtlich einer oder mehrerer Arten des Schilaufens nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des Abs. 3 vermittelt. Liegt eine entsprechende Ausbildung vor, so ist dem Einschreiter und dem Tiroler Schilehrerverband ohne weiteres Verfahren unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen, dass die fachliche Befähigung im Hinblick auf die betroffenen Arten des Schilaufens gegeben ist.
(8) Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats nach dem Einlangen der vollständigen Bescheinigungen, mit Bescheid auszusprechen, dass die fachliche Befähigung nur unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung einer geeigneten Ergänzungsprüfung gegeben ist. Über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung ist der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung vorzulegen. Nach dem Einlangen einer solchen Bescheinigung ist nach Abs. 7 dritter Satz vorzugehen.
(9) Die Ergänzungsprüfung nach Abs. 8 hat in der Ablegung einer Prüfung über die im Hinblick auf die Anforderungen nach Abs. 3 fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu bestehen. Im Bescheid nach Abs. 8 erster Satz ist der genaue Umfang der Ergänzungsprüfung festzulegen. Die Ergänzungsprüfung ist von der nach § 34 Abs. 1 eingerichteten Prüfungskommission abzunehmen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat eine Bescheinung über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung auszustellen, aus der deren genauer Umfang ersichtlich ist.
(10) Ist die nähere Prüfung der fachlichen Befähigung innerhalb eines Monats aufgrund besonderer Schwierigkeiten nicht möglich, so sind dem Einschreiter die hierfür maßgebenden Gründe sowie die voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens mitzuteilen. In diesem Fall ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorliegen der vollständigen Bescheinigungen zu entscheiden. Erfolgt eine Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die fachliche Befähigung als gegeben. Auf Verlangen des Einschreiters ist darüber eine Bestätigung auszustellen.
§ 4b
Weitere Meldungen, Berufsbezeichnung
(1) Die Meldung nach § 4a Abs. 4 ist jährlich zu wiederholen, wenn die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs weiterhin erfolgen soll. Die Meldung hat gegebenenfalls die Erklärung zu enthalten, dass die der Bescheinigung nach § 4a Abs. 4 lit. a zugrunde liegenden Voraussetzungen weiterhin gegeben sind und die Angaben zur Haftpflichtversicherung nach § 4a Abs. 4 zweiter Satz weiterhin zutreffen. Der Meldung sind diese Bescheinigungen neuerlich anzuschließen, wenn sich die ihnen zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben. Weiters sind die Angaben zur Haftpflichtversicherung richtigzustellen, wenn sich diese geändert haben.
(2) Dem Tiroler Schilehrerverband sind bis zum 31. Mai jeden Jahres hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Mai des Vorjahres bis zum 30. April des betreffenden Jahres schriftlich zu melden:
(3) Die Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist unter einer Berufsbezeichnung auszuüben, die jedenfalls das Wort "Schilehrer" oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, das Wort "Schischule" und den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen des Schilehrers oder des Schischulinhabers enthält. Bei Spartenschischulen (§ 5 Abs. 1) ist ein Hinweis auf den Berechtigungsumfang aufzunehmen. Der Ausflugsverkehr darf statt dessen aber auch unter der Berufsbezeichnung des Landes oder Staates ausgeübt werden, in dem die Schischule oder der Schilehrer niedergelassen ist. Diese Berufsbezeichnung ist in einer Weise zu führen, die eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz ausschließt. Schischulen und Schilehrer aus anderen Staaten dürfen diese Berufsbezeichnung überdies nur in einer Staatssprache des betreffenden Staates führen. Besteht im betreffenden Land oder Staat keine Berufsbezeichnung, so darf eine Bezeichnung geführt werden, die auf die jeweilige fachliche Befähigung hinweist. Schischulen und Schilehrer aus anderen Staaten dürfen diese Bezeichnung nur in einer Staatssprache des betreffenden Staates führen.
(4) Für die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs gelten § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung nach § 4a Abs. 1 lit. b unter Berücksichtigung des Berufsrisikos festzulegen."
"(1) Der Betrieb einer Schischule bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Schischulbewilligung). Eine Schischulbewilligung kann auch für die Erteilung von Schiunterricht in einer bestimmten Art oder in bestimmten Arten des Schilaufens oder für bestimmte Personengruppen erteilt werden (Spartenschischulbewilligung). Für Spartenschischulen gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen dieses Gesetzes über Schischulen."
"(3a) Die Erfordernisse nach Abs. 2 lit. e entfallen, wenn Schiunterricht ausschließlich durch den Schischulinhaber erteilt werden soll."
"(6a) Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule ist, soweit im Abs. 6b oder in einer Verordnung nach Abs. 6c nichts anderes bestimmt ist, durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung (§ 22), der Schiführerprüfung (§ 24), und der Unternehmerprüfung (§ 33) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige, dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechende Tätigkeit an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Die Diplomschilehrerprüfung und die Schiführerprüfung sind entsprechend dem jeweiligen Berechtigungsumfang gegebenenfalls im Bereich Snowboard abzulegen. Abs. 6 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(6b) Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Langlauf ist, soweit in einer Verordnung nach Abs. 6c nichts anderes bestimmt ist, durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomlanglauflehrerprüfung (§ 32b) und der Unternehmerprüfung (§ 33) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomlanglauflehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Abs. 6 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(6c) Die Landesregierung hat, sofern dies aufgrund des spezifischen Berechtigungsumfanges bestimmter Spartenschischulen ausreichend oder im Interesse der Sicherheit der Gäste erforderlich ist, durch Verordnung zu bestimmen, dass für die Erteilung der betreffenden Spartenschischulbewilligung
"(9) Der Name der Schischule hat die Worte "Tiroler Schischule" oder "Tiroler Skischule", außer im Fall des § 5 Abs. 3a in Verbindung mit einer auf das Schischulgebiet Bezug nehmenden Ortsbezeichnung, und den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen des Inhabers der Schischulbewilligung zu enthalten. Der Name ist so zu wählen, dass eine Verwechslung der Schischule mit bestehenden Schischulen vermieden wird. Bei Spartenschischulen dürfen die Worte "Tiroler Schischule" bzw. "Tiroler Skischule" nur in Verbindung mit einem Hinweis auf den jeweiligen Berechtigungsumfang verwendet werden.
(10) Ein Antrag auf Erteilung der Schischulbewilligung ist schriftlich einzubringen. Im Antrag sind weiters der Name der Schischule sowie außer im Fall des Abs. 3a die Lage und die Größe des Schischulbüros und des Sammelplatzes anzugeben und das Verfügungsrecht hierüber nachzuweisen. Wird die Erteilung einer Spartenschischulbewilligung beantragt, so ist der angestrebte Berechtigungsumfang anzugeben. Soll Schiunterricht nur durch den Schischulinhaber erteilt werden, so ist dies im Antrag anzugeben. Die dem Antrag nach den Abs. 4, 5 und 8 anzuschließenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein."
"(1a) Die Schischulbewilligung ist unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Abs. 2 lit. e erforderlich ist. Ergibt sich nach der Erteilung der Schischulbewilligung, dass ein ordnungsgemäßer Schischulbetrieb unter Bedachtnahme insbesondere auf die Sicherheit der Gäste und Dritter nicht gewährleistet ist, so sind dem Schischulinhaber mit schriftlichem Bescheid nachträglich Auflagen vorzuschreiben. Wurde die Schischulbewilligung unter Auflagen erteilt, so sind erforderlichenfalls nachträglich andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Nachträgliche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.
(1b) In Bescheiden, mit denen eine Spartenschischulbewilligung erteilt wird, ist der Berechtigungsumfang festzulegen.
(1c) Im Fall des § 5 Abs. 3a ist die Schischulbewilligung mit der Einschränkung zu erteilen, dass Schiunterricht nur durch den Schischulinhaber erteilt werden darf. Beabsichtigt der Schischulinhaber in weiterer Folge die Verwendung von Lehrkräften, so hat er dies der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen, dass er die Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 lit. e erfüllt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Vorliegen dieser Erfordernisse zu prüfen. Sind diese erfüllt, so hat sie der Verwendung von Lehrkräften schriftlich zuzustimmen. Sind zur Erfüllung dieser Erfordernisse Auflagen oder Bedingungen erforderlich, so hat sie diese mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben. Sind die Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 lit. e nicht erfüllt, so hat sie die Verwendung von Lehrkräften mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Vorliegen der vollständig belegten Anzeige weder eine Zustimmung noch eine Untersagung, so dürfen Lehrkräfte verwendet werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Schischulinhaber auf sein Verlangen eine entsprechende Bestätigung auszustellen. Abs. 1a zweiter, dritter und vierter Satz ist anzuwenden."
"(4) Die beabsichtigte Änderung des Namens einer Schischule ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Der Name der Schischule hat den Erfordernissen nach § 5 Abs. 9 zu entsprechen, widrigenfalls die Führung des neuen Namens mit schriftlichem Bescheid zu untersagen ist. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen der Anzeige keine Untersagung, so darf der Name geführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den geänderten Namen der Schischule dem Tiroler Schilehrerverband mitzuteilen."
"(5) Der Inhaber einer Schischulbewilligung hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Verlegung des Schischulbüros und des Sammelplatzes unverzüglich schriftlich zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verlegung des Schischulbüros oder des Sammelplatzes dem Tiroler Schilehrerverband mitzuteilen."
"§ 7
Rechte der Schischulinhaber
(1) Der Schischulinhaber, der Spartenschischulinhaber jedoch nur im Rahmen des jeweiligen Berechtigungsumfanges, ist zur Erbringung folgender Leistungen berechtigt:
(2) Der Schischulinhaber ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen nach Abs. 1 Lehrkräfte nach Maßgabe des § 9 heranzuziehen. Zur Erbringung von Leistungen nach Abs. 1 lit. a dürfen auch Kinderbetreuungspersonen nach Maßgabe des § 10 herangezogen werden. Zum Betrieb der Anlagen nach Abs. 1 lit. c und zur Erbringung von Leistungen nach Abs. 1 lit. d dürfen auch sonstige geeignete Arbeitskräfte herangezogen werden."
"(1) Der Schischulinhaber hat sicherzustellen, dass die Leistungen seiner Schischule in der Zeit zwischen dem 15. Dezember und dem 20. März nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln in Anspruch genommen werden können, soweit die Pisten- bzw. Loipenverhältnisse im betreffenden Schischulgebiet die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit zulassen.
(2) Der Schischulinhaber darf nur in jenem Schischulgebiet Gäste aufnehmen, in dem das Schischulbüro und der Sammelplatz seiner Schischule liegen. Im Fall des § 5 Abs. 3a hat der Schischulinhaber vor der Aufnahme seiner Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Tiroler Schilehrerverband jenes Schischulgebiet schriftlich mitzuteilen, in dem er beabsichtigt, seine Gäste aufzunehmen. Der Schischulinhaber hat in gleicher Weise die beabsichtigte Änderung des betreffenden Schischulgebietes mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitzuteilen. In der Mitteilung sind das bisherige und das neue Schischulgebiet anzugeben. Der Schischulinhaber darf seine Gäste nur im jeweils angegebenen Schischulgebiet aufnehmen."
"(1) Als Lehrkräfte an einer Schischule dürfen verwendet werden:
"(2a) Fremdsprachige Personen dürfen als Lehrkräfte an einer Schischule nur dann verwendet werden, wenn sie über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen."
"(1) Zum Unterweisen von Kindern bis zum 7. Lebensjahr in den Grundfertigkeiten des Schilaufens auf Pisten und Loipen dürfen neben Lehrkräften nach § 9 auch andere geeignete Personen (Kinderbetreuungspersonen) herangezogen werden."
"(2) Nach dem Tod des Bewilligungsinhabers steht das Recht zum Betrieb der Schischule bis zum 15. Mai des nächstfolgenden Jahres der Verlassenschaft und gegebenenfalls dem erbberechtigten Ehegatten oder dem erbberechtigten eingetragenen Partner und den erbberechtigten Kindern und Wahlkindern des Bewilligungsinhabers zu. Mehreren Fortbetriebsberechtigten steht dieses Recht gemeinsam zu. Der Fortbetriebsberechtigte hat unverzüglich eine Person, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 lit. a bis d und g erfüllt, als Geschäftsführer zu bestellen und den Fortbetrieb der Schischule und die Bestellung des Geschäftsführers unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Tiroler Schilehrerverband schriftlich anzuzeigen."
"§ 11a
Ruhen des Betriebes einer Schischule
(1) Der Schischulinhaber kann den Betrieb einer Schischule
(2) Das Ruhen des Betriebes einer Schischule nach Abs. 1 lit. a ist dem Tiroler Schilehrerverband im Vorhinein schriftlich zu melden. Das Ruhen ist ausdrücklich für den gesamten Zeitraum nach § 8 Abs. 1 zu erklären. Die vorzeitige Wiederaufnahme des Betriebes der Schischule ist nicht zulässig.
(3) Das Ruhen des Betriebes einer Schischule nach Abs. 1 lit. b und die Wiederaufnahme des Betriebes sind dem Tiroler Schilehrerverband jeweils im Nachhinein innerhalb von drei Wochen schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Tag des Beginns des Ruhens bzw. der Wiederaufnahme des Betriebes zu enthalten.
(4) Meldungen, die den Voraussetzungen nach Abs. 2 erster und zweiter Satz oder Abs. 3 nicht entsprechen, sind unwirksam."
"(3) Der theoretische Teil hat, erforderlichenfalls gesondert für den Bereich Snowboard, jedenfalls die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Körperlehre und Erste Hilfe, Kenntnisse in zwei lebenden Fremdsprachen in dem für das Unterweisen der Gäste in diesen Sprachen erforderlichen Ausmaß, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Schigeographie und Schigeschichte zu umfassen. Der praktische Teil hat, erforderlichenfalls gesondert für den Bereich Snowboard, jedenfalls die Gegenstände Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, praktischmethodische Übungen für Erwachsene und Kinder, Übungen im Schilaufen abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen und Einführung in die Tourenführung zu umfassen. Der praktische Teil hat weiters den Gegenstand Einführung in das Langlaufen und, wenn die Diplomschilehrerprüfung nicht im Bereich Snowboard abgelegt werden soll, den Gegenstand Einführung in das Snowboardfahren, wenn die Diplomschilehrerprüfung jedoch im Bereich Snowboard abgelegt werden soll, den Gegenstand Einführung in das alpine Schilaufen zu umfassen.
(4) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Landesschilehrerprüfung oder, wenn die Diplomschilehrerprüfung im Bereich Snowboard abgelegt werden soll, die Snowboardlehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben und über jene Fertigkeiten in der jeweiligen Art des Schilaufens verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Diese Fertigkeiten sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen."
"§ 22
Diplomschilehrerprüfung
(1) Zur Diplomschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Landesschilehrer an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes nachweisen und an einem Ausbildungslehrgang nach § 21 Abs. 1 teilgenommen haben. Die Diplomschilehrerprüfung kann auch im Bereich Snowboard abgelegt werden. Diesfalls ist anstelle der mindestens dreimonatigen Tätigkeit als Landesschilehrer eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Snowboardlehrer an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. § 20 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Diplomschilehrer einschließlich des Bereiches Snowboard sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Diplomschilehrerprüfung zu erlassen. § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie hat jedenfalls die im § 21 Abs. 3 genannten Gegenstände mit Ausnahme der Gegenstände Einführung in die Tourenführung und Einführung in das Langlaufen und Snowboardfahren bzw. alpine Schilaufen zu umfassen."
"(3) Der theoretische Teil hat, erforderlichenfalls gesondert für den Bereich Snowboard, jedenfalls die Gegenstände Alpin- und Gletscherkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Tourenplanung und Tourenführung, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen und das Bergführerwesen sowie Natur- und Umweltkunde zu umfassen. Der praktische Teil hat, erforderlichenfalls gesondert für den Bereich Snowboard, jedenfalls die Gegenstände Schitourenlaufen und Schibergsteigen, Orientierungsfahrten, praktische Schnee- und Lawinenkunde und Bergrettungsübungen zu umfassen.
(4) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Diplomschilehrerprüfung, und zwar für den Fall, dass die Schiführerprüfung im Bereich Snowboard abgelegt werden soll, im Bereich Snowboard, erfolgreich abgelegt haben und über jene für Schitouren erforderlichen Fertigkeiten verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Schiführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Diese Fertigkeiten sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen."
"(1) Zur Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 23 Abs. 1 teilgenommen haben. Die Schiführerprüfung kann auch im Bereich Snowboard abgelegt werden."
"§ 32a
Ausbildungslehrgang für die Diplomlanglauflehrerprüfung
(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vorbereitung auf die Diplomlanglauflehrerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Diplomlanglauflehrerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Diplomlanglauflehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Langlaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 zu erlassen. § 17 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.
(3) Der theoretische Teil hat jedenfalls die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Gesundheitslehre und Erste Hilfe, Kenntnisse in zwei lebenden Fremdsprachen in dem für das Unterweisen der Gäste in diesen Sprachen erforderlichen Ausmaß, Alpinkunde für Langläufer, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde sowie Langlaufgeographie und Langlaufgeschichte zu umfassen. Der praktische Teil hat jedenfalls die einzelnen Lauftechniken, das rennmäßige Langlaufen, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder, eine Einführung in den Biathlon und das Schiwandern mit praktischen Bergrettungsübungen zu umfassen.
(4) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Langlauflehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben und über jene Fertigkeiten im Langlaufen verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Diplomlanglauflehrerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Diese Fertigkeiten sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen.
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrganges nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung nach Abs. 4 zu erlassen. § 19 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.
§ 32b
Diplomlanglauflehrerprüfung
(1) Zur Diplomlanglauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Langlauflehrer an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes nachweisen und an einem Ausbildungslehrgang nach § 32a Abs. 1 teilgenommen haben. § 20 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Diplomlanglauflehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Langlaufens durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Diplomlanglauflehrerprüfung zu erlassen. § 18 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Sie hat jedenfalls die im § 32a Abs. 3 genannten Gegenstände mit Ausnahme der Gegenstände Einführung in den Biathlon und Schiwandern mit praktischen Bergrettungsübungen zu umfassen."
"(3) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 dürfen nur Personen zugelassen werden, die abgesehen von der Unternehmerprüfung die fachliche Befähigung für die Erteilung einer Schischulbewilligung oder Spartenschischulbewilligung nach § 5 Abs. 6, 6a oder 6b oder nach einer Verordnung nach § 5 Abs. 6c besitzen."
"Für die Abnahme der Schilehrer-Anwärterprüfungen, der Landesschilehrerprüfungen, der Diplomschilehrerprüfungen, der Schiführerprüfungen, der Snowboardlehrer-Anwärterprüfungen, der Snowboardlehrerprüfungen, der Langlauflehrer-Anwärterprüfungen, der Langlauflehrerprüfungen, der Diplomlanglauflehrerprüfungen und der Eignungsprüfungen nach § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 4 und § 32a Abs. 4 sowie der Ergänzungsprüfungen nach § 4a Abs. 8 und § 38 Abs. 4 ist eine Prüfungskommission einzurichten."
"§ 36
Ausweis, Titel, Abzeichen
(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat Personen, die eine Prüfung nach § 20, § 22, § 24, § 28, § 32, § 32b oder § 33 erfolgreich abgelegt haben oder deren erfolgreich abgelegte sonstige Prüfung oder fachliche Befähigung als eine entsprechende Prüfung anerkannt wurde (§ 37 Abs. 4 oder 5 oder § 38 Abs. 1, 2 oder 4), einen Ausweis auszustellen. Personen, die eine Prüfung nach § 37 Abs. 3 erfolgreich abgelegt haben, ist ein Ausweis nur auf deren Antrag oder, wenn sie eine Tätigkeit als Lehrkraft ausüben, auszustellen. Personen, die eine Prüfung nach § 18, § 26 oder § 30 erfolgreich abgelegt haben oder deren erfolgreich abgelegte sonstige Prüfung als eine entsprechende Prüfung anerkannt wurde, ist ein Ausweis nur auszustellen, wenn sie eine Tätigkeit als Lehrkraft ausüben. Der Ausweis hat zu enthalten:
(2) Personen, die die Landesschilehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel "Landesschilehrer" zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.
(3) Personen, die die Diplomschilehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel "Diplomschilehrer" zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen. Wurde die Diplomschilehrerprüfung jedoch im Bereich Snowboard ablegt, so darf nur der Titel "Diplomsnowboardlehrer" geführt und ein entsprechendes Abzeichen getragen werden. Wurde über die Diplomschilehrerprüfung hinaus die Schiführerprüfung erfolgreich abgelegt, so sind die betreffenden Personen berechtigt, den Titel "Diplomschilehrer und Schiführer" zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen. Wurden die Diplomschilehrerprüfung und die Schiführerprüfung jedoch im Bereich Snowboard ablegt, so darf nur der Titel "Diplomsnowboardlehrer und Snowboardführer" geführt und ein entsprechendes Abzeichen getragen werden.
(4) Personen, die die Snowboardlehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel "Snowboardlehrer" zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.
(5) Personen, die die Langlauflehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel "Langlauflehrer" zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.
(6) Personen, die die Diplomlanglauflehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel "Diplomlanglauflehrer" zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.
(7) Die Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß für Personen, die eine entsprechende Prüfung nach § 37 Abs. 3 erfolgreich abgelegt haben oder deren erfolgreich abgelegte sonstige Prüfung oder fachliche Befähigung nach § 37 Abs. 4 oder § 38 Abs. 1 oder 2 als eine entsprechende Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt wurde. Personen, deren fachliche Befähigung nach § 38 Abs. 4 bedingt anerkannt wurde, dürfen erst dann den entsprechenden Titel führen und ein entsprechendes Abzeichen tragen, wenn sie die Ergänzungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Ausweises nach Abs. 1 und über den Inhalt, die Form, die Art und das Tragen der Abzeichen nach den Abs. 2 bis 6 zu erlassen. Diese Abzeichen haben jedenfalls die Inschrift "Land Tirol" und den jeweiligen Titel zu enthalten."
"(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes und der Dauer der Ausbildungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, nach den Curricula des Universitätsstudiums der Sportwissenschaften nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 81/2009, sowie des Ausbildungslehrganges nach § 10 des Tiroler Bergsportführergesetzes durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungen die Ausbildungslehrgänge nach den §§ 17 Abs. 1, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 32a Abs. 1 als gleichwertig ersetzen."
"(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlussprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, der Prüfungen im Bereich des Universitätsstudiums der Sportwissenschaften nach dem Universitätsgesetz 2002 und der Berg- und Schiführerprüfung nach § 11 des Tiroler Bergsportführergesetzes durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Prüfungen nach den §§ 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30, 32 und 32b als gleichwertig ersetzen."
"§ 38
Anerkennung von Schi- und Sportlehrerprüfungenim Rahmen der europäischen Integration
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Begünstigten im Sinn des § 5 Abs. 2a eine erfolgreich absolvierte Ausbildung oder eine erfolgreich abgelegte Prüfung zum Schilehrer oder Sportlehrer als Prüfung nach § 20, § 22, § 24, § 28, § 32, § 32b oder § 33 anzuerkennen, wenn diese Ausbildung oder Prüfung außer im Fall des Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie 2005/36/EG zumindest dem Niveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und wenn
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Begünstigten, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer als Prüfung nach § 20, § 22, § 24, § 28, § 32, § 32b oder § 33 anzuerkennen, wenn er
(3) Die Ausbildung bzw. Prüfung im Sinn des Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b ist durch von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nachzuweisen. Die Ausbildung oder Prüfung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolviert bzw. in einem solchen Staat abgelegt worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem im Abs. 1 lit. a genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung bzw. abgelegten Prüfung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.
(4) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller eine Ergänzungsprüfung nach Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG erfolgreich ablegt, wenn
(5) Die Ergänzungsprüfung nach Abs. 4 hat in der Ablegung der jeweiligen Prüfung nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Prüfungsgegenstände zu bestehen. Die Prüfungsgegenstände sind im Anerkennungsbescheid unter Berücksichtigung der dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen. Bei der Festlegung des Umfanges der Ergänzungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis in einem im Abs. 1 lit. a genannten Staat oder einem Drittstaat Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung bzw. Prüfung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf eine Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden. Im Übrigen hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ergänzungsprüfung zu erlassen. § 18 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(6) Die Ablegung der Ergänzungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung bzw. Prüfung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(7) In den Fällen des Abs. 4 bedarf es für die Anerkennung jedoch nicht der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, wenn die Ausbildung oder Prüfung des Antragstellers, allenfalls in Verbindung mit einer Berufsvorbereitung oder Berufspraxis, jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat.
(8) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Prüfung, auf die sich die Anerkennung beziehen soll, sowie die Ausbildung bzw. Prüfung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über eine Berufsausübung im Sinn des Abs. 3 dritter Satz im Original oder als Kopien anzuschließen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist gleichzeitig ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen.
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden."
"(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit der Schischulinhaber, der Landesschilehrer, der Diplomschilehrer, der Schiführer, der Snowboardlehrer, der Diplomsnowboardlehrer, der Snowboardführer, der Langlauflehrer und der Diplomlanglauflehrer erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen.
(2) Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung sind die Schischulinhaber, die Landesschilehrer, die Diplomschilehrer, die Schiführer, die Snowboardlehrer, die Diplomsnowboardlehrer, die Snowboardführer, die Langlauflehrer und die Diplomlanglauflehrer berechtigt. Die Schischulinhaber sind verpflichtet, alle drei Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung für Schischulinhaber teilzunehmen. Die Landesschilehrer, die Diplomschilehrer, die Schiführer, die Snowboardlehrer, die Diplomsnowboardlehrer, die Snowboardführer, die Langlauflehrer und die Diplomlanglauflehrer, die eine Tätigkeit als Lehrkraft ausüben, sind verpflichtet, alle fünf Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.
(3) Schischulinhaber sowie Landesschilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer, Snowboardlehrer, Diplomsnowboardlehrer, Snowboardführer, Langlauflehrer und Diplomlanglauflehrer, die eine Tätigkeit als Lehrkraft ausüben, haben, wenn sie aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an der betreffenden Fortbildungsveranstaltung verhindert sind, an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen."
"(5) Der Tiroler Schilehrerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung im Ausweis nach § 36 Abs. 1 und bei Schischulinhabern überdies im Schischulinhaberausweis nach § 6 Abs. 2 zu bestätigen."
"(3) Die Mitgliedschaft wird bei Schischulinhabern mit der Erteilung der Schischulbewilligung und bei den übrigen ordentlichen Mitgliedern mit dem Beginn ihrer Tätigkeit als Lehrkraft oder als Kinderbetreuungsperson an einer Schischule in Tirol begründet. Die Mitgliedschaft endet bei Schischulinhabern mit dem Erlöschen der Schischulbewilligung und bei den übrigen ordentlichen Mitgliedern mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Tätigkeit als Lehrkraft oder als Kinderbetreuungsperson an einer Schischule in Tirol letztmalig ausgeübt wurde."
"(8) Der Inhaber der Schischulbewilligung hat die Mitgliedsbeiträge der an der Schischule tätigen Lehrkräfte und Kinderbetreuungspersonen von ihrem Lohn oder Gehalt einzubehalten und an den Tiroler Schilehrerverband abzuführen. Bis zur Abfuhr an den Tiroler Schilehrerverband sind die vom Inhaber der Schischulbewilligung einbehaltenen Mitgliedsbeiträge ein ihm anvertrautes Gut. Der Mitgliedsbeitrag gilt als von der betreffenden Lehrkraft entrichtet, wenn ihr ein um den Mitgliedsbeitrag verminderter Lohn oder ein um den Mitgliedsbeitrag vermindertes Gehalt ausbezahlt wird."
"(10) Das Amt des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses und seines Stellvertreters sowie des Disziplinaranwaltes endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand sowie durch Verzicht. Das Amt der weiteren Mitglieder des Disziplinarausschusses und ihrer Ersatzmitglieder endet durch Tod, Verzicht oder Enthebung vom Amt. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat ein weiteres Mitglied des Disziplinarausschusses oder ein Ersatzmitglied mit Bescheid seines Amtes zu entheben, wenn es aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied bzw. Ersatzmitglied auf Dauer nicht mehr erfüllen kann. In den Fällen des ersten Satzes ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden bzw. ein neuer Disziplinaranwalt zu bestellen. In den Fällen des zweiten Satzes ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied zu wählen.
(11) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Disziplinarausschusses zu informieren. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen."
"Die Bezirksverwaltungsbehörde und der Tiroler Schilehrerverband haben die Schischulen und ihre Lehrkräfte und Kinderbetreuungspersonen dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach den §§ 8, 9 und 10 nachkommen. Weiters sind Personen, die eine unter § 2 Abs. 1 lit. d oder § 4a und § 4b fallende Tätigkeit als Schilehrer ausüben, dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 und 6 nachkommen."
"(6) Werden bei einer Kontrolle Umstände, die zum Entzug der Schischulbewilligung führen können, oder wesentliche Mängel beim Betrieb der Schischule festgestellt, so ist darüber ein Bericht zu verfassen. Dieser ist dem betreffenden Schischulinhaber und dem Tiroler Schilehrerverband sowie im Fall von Kontrollen durch Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes auch der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Schischulinhaber die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen."
"§ 56
Verzeichnis der Schischulinhaber
(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat ein Verzeichnis der Schischulinhaber zu führen. In dieses Verzeichnis sind jene Personen einzutragen, denen die Schischulbewilligung erteilt wurde.
(2) In das Verzeichnis nach Abs. 1 sind einzutragen:
(3) Der Tiroler Schilehrerverband hat jedermann auf Verlangen darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person die Schischulbewilligung besitzt."
"7. Abschnitt
Datenverwendung, Verwaltungszusammenarbeit,Bescheinigungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen
§ 56a
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen von den Inhabern einer Schischulbewilligung sowie von Personen, die um die Erteilung einer Schischulbewilligung ansuchen, folgende Daten verwenden, sofern diese Daten für die Erteilung und den Entzug der Schischulbewilligung und zur Durchführung von Anerkennungs-, Nachsichts- und Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen von Lehrkräften die Daten nach Abs. 1 lit. a, d, e und h sowie von Kinderbetreuungspersonen die Daten nach Abs. 1 lit. a und h verwenden, sofern dies zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich ist.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen von Personen, die eine Meldung nach § 4a Abs. 4 oder § 4b Abs. 1 erstattet haben, die Daten nach Abs. 1 lit. a, d und e verarbeiten, sofern dies zur Beurteilung der fachlichen Befähigung der betroffenen Personen erforderlich ist.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen von Personen, die um die Anerkennung einer Ausbildung oder Prüfung nach § 37 oder § 38 angesucht haben, die Daten nach Abs. 1 lit. a, d und e verarbeiten, sofern diese Daten zur Beurteilung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich sind.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten nach Abs. 1 lit. a, d, e und h verarbeiten, die im Zuge von Kontrollen nach § 51 erhoben werden.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen weiters
(7) Der Tiroler Schilehrerverband darf
(8) Das Amt der Landesregierung darf
(9) Die Gemeinden und die Tourismusverbände dürfen von Inhabern von Schischulbewilligungen die im Rahmen der Verständigungspflicht nach § 11 Abs. 5 übermittelten Daten nach Abs. 1 lit. a und g verarbeiten.
(10) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach den Abs. 1 bis 6 an die Behörden der anderen Länder und, soweit dazu im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach § 56b eine Verpflichtung besteht, an die für die Angelegenheiten der Schischulen bzw. der Schilehrer zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(11) Das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der Tiroler Schilehrerverband haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009, genannten Maßnahmen zu treffen.
(12) Das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der Tiroler Schilehrerverband haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
§ 56b
Verwaltungszusammenarbeit im Rahmender europäischen Integration
(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den für die Angelegenheiten der Schischulen bzw. der Schilehrer zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach den Art. 8 und 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die ihnen im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermittelten Informationen über Schischulen bzw. Schilehrer zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen gegebenenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
§ 56c
Bescheinigung zum Zweck der grenzüberschreitendenErbringung von Dienstleistungen
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Schischule, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Erteilung von Schiunterricht in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz beabsichtigt, auf Antrag das rechtmäßige Führen des Namens der Schischule schriftlich zu bescheinigen, wenn der betreffende Staat eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt."
"§ 56d
Zuständigkeit
(1) Für die Erteilung und den Entzug der Schischulbewilligung ist außer im Fall des § 5 Abs. 3a jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel das Schischulbüro der Schischule vorgesehen bzw. gelegen ist. Die danach zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist auch für alle weiteren den jeweiligen Antragsteller bzw. den jeweiligen Schischulinhaber oder die jeweilige Schischule betreffenden Administrativverfahren nach diesem Gesetz örtlich zuständig.
(2) Im Fall des § 5 Abs. 3a ist für die Erteilung und den Entzug der Schischulbewilligung jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Besteht ein Hauptwohnsitz in Tirol nicht, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Antragstellers im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Erteilung der Schischulbewilligung. Besteht ein entsprechender Aufenthalt in Tirol nicht oder ist dieser zweifelhaft, so ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck örtlich zuständig. Jene Bezirksverwaltungsbehörde, die die Schischulbewilligung erteilt hat, ist auch für deren Entzug und für alle weiteren den jeweiligen Schischulinhaber oder die jeweilige Schischule betreffenden Administrativverfahren nach diesem Gesetz örtlich zuständig, sofern dieser nicht einen Hauptwohnsitz begründet, aufgrund dessen sich die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde ergibt.
(3) Für Administrativverfahren nach diesem Gesetz, in denen sich die örtliche Zuständigkeit nicht aufgrund der Abs. 1 und 2 ergibt, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller bzw. Einschreiter seinen Hauptwohnsitz hat. Besteht ein Hauptwohnsitz in Tirol nicht, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Antragstellers bzw. Einschreiters im Zeitpunkt der Einbringung des jeweiligen Antrages bzw. des Einschreitens bei der Behörde. Besteht ein entsprechender Aufenthalt in Tirol nicht oder ist dieser zweifelhaft, so ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck örtlich zuständig.
(4) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach diesem Gesetz ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig."
"§ 57
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Der Versuch ist strafbar."
"Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht"
"(3) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
(2) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erteilte Schischulbewilligung ersetzt den Nachweis der für die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule oder einer Spartenschischule nach § 5 Abs. 6, 6a und 6b in der Fassung des Art. I Z. 11 und 12 erforderlichen fachlichen Befähigung.
(3) Personen, die vor dem 1. Oktober 2010 an einem vom Tiroler Schilehrerverband durchgeführten Lehrgang für Diplomsnowboardlehrer teilgenommen und vor diesem eine der Diplomschilehrerprüfung im Bereich Snowboard nach § 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 32 im Wesentlichen gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt sowie im Anschluss daran eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Snowboardlehrer absolviert haben, gelten, sofern sie dies bis zum 30. September 2012 der Bezirksverwaltungsbehörde nachweisen, als Diplomsnowboardlehrer nach diesem Gesetz. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Bestätigung auszustellen.
(4) Wird spätestens bis zum 30. September 2012 um die Spartenschischulbewilligung mit dem Berechtigungsumfang Snowboard angesucht, so genügt abweichend vom § 5 Abs. 6a in der Fassung des Art. I Z. 12 statt der fünfundzwanzigwöchigen Tätigkeit als Diplomsnowboardlehrer eine solche als Snowboardlehrer. Eine allfällige Tätigkeit nach Abs. 3 ist hierauf anzurechnen.
(5) Wird spätestens bis zum 30. September 2012 um die Spartenschischulbewilligung mit dem Berechtigungsumfang Langlauf angesucht, so genügt abweichend vom § 5 Abs. 6b in der Fassung des Art. I Z. 12 statt der fünfundzwanzigwöchigen Tätigkeit als Diplomlanglauflehrer eine solche als Langlauflehrer.
(6) Für die Abnahme der Prüfungen nach § 34 Abs. 3 lit. c und d in der Fassung des Art. I Z. 38 sind bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode jene weiteren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der Prüfungskommission heranzuziehen, die die fachlichen Voraussetzungen nach diesen Bestimmungen in der am 30. September 2010 in Geltung gestandenen Fassung erfüllen.
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