Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung, Änderung
LGBL_TI_20100805_44Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.08.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/2010 12.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 7. Juli 2010, mit der die Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung geändert wird
Aufgrund des § 19 Abs. 2 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 70, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 17/2010, wird verordnet:
Artikel I
Die Tiroler Vergabepublikations- und Vergabegebührenverordnung, LGBl. Nr. 92/2006, wird wie folgt geändert:
"(1) Für Anträge nach den §§ 5 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006 hat der Antragsteller bei der Einbringung des Antrages eine Gebühr zu entrichten:
Direktvergaben 208,– Euro
Direkte Zuschlagserteilungen im Oberschwellenbereich 623,–
Euro
Direkte Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich 311,– Euro
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich:
Bauaufträge 415,– Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 311,– Euro
Geistige Dienstleistungen 363,– Euro
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich:
Bauaufträge 623,– Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 363,– Euro
Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich:
Bauaufträge 2.594,– Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 830,– Euro
Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich:
Bauaufträge 5.188,– Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1.660,– Euro"
"(3) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag nach § 5 Abs. 1 oder nach § 14 Abs. 1 und 2 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag nach § 5 Abs. 1 oder nach § 14 Abs. 1 oder 2 leg.cit. eine Gebühr in der Höhe von 80 v. H. der festgesetzten Gebühr zu entrichten. Die Gebührensätze sind auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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