Oberhofen im Inntal, Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes
LGBL_TI_20100715_35Oberhofen im Inntal, Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen RaumordnungskonzeptesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.07.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/2010 10.Stück
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 8. Juni 2010, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Oberhofen im Inntal festgelegt wird
Aufgrund des § 31a Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Oberhofen im Inntal wird mit zwölf Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist daher vom Gemeinderat der Gemeinde Oberhofen im Inntal bis spätestens 14. August 2012 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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